Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 56

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 56 (NJ DDR 1963, S. 56); Mittel der Erziehung der Menschen, der Hebung ihrer Bewußtheit und der Festigung der moralisch-politischen Einheit des Volkes. Ausgehend vom antagonistischen Charakter aller Straftaten, wird die Strafe damit faktisch auch zum Instrument der Unterdrückung von Werktätigen erklärt, die weniger schwere Straftaten begehen. Es wird kein grundsätzlicher Unterschied zwischen der Unterdrückung von Feinden und der Bestrafung von Werktätigen gemacht, die einmal straffällig geworden sind. Der Unterschied wird lediglich quantitativ gesehen: der Feind wird mehr unterdrückt und derjenige, der nicht aus feindlicher Einstellung heraus handelt, weniger. Im übrigen hat aber nach dieser Darstellung die Strafe bei allen Straftaten grundsätzlich die gleichen Funktionen, nämlich die Unterdrückungs- und die Erziehungsfunktion, deren Proportionen zueinander unterschiedlich sind. Faktisch wird damit auch die Bestrafung von Menschen, die nicht aus Feindschaft eine Straftat begehen, eine Form der Klassenunterdrückung. Die Einstellung aber, in jedem Falle im Angeklagten einen Menschen zu sehen, gegen den die Unterdrückungsfunktion des Staates angewandt werden muß, ist die hauptsächliche ideologische Wurzel für sektiererische Entstellungen der Strafpolitik der Partei. Diese im Lehrbuch entwickelte Auffassung von den Funktionen der Strafe widerspricht der auf der 3. Parteikonferenz der SED gegebenen Einschätzung, daß sich der Klassenkampf immer stärker gegen die Imperialisten in der Bundesrepublik und Westberlin und ihre Handlanger richtet, aber die Masse der Bevölkerung der DDR durch die gemeinsamen Interessen in zunehmendem Maße sich mit der Arbeiter-und-Bauem-Macht verbindet21. Das bedeutet, daß der Kampf gegen staatsfeindliche Anschläge vor allem eine Frage des Kampfes gegen die westdeutschen und Westberliner Imperialisten geworden war, aber nicht mehr hauptsächlich ein Problem der Klassenunterdrückung im Innern der DDR. Diese Erkenntnis ist aber nicht in das Lehrbuch eingegangen; in ihm wird vielmehr der entgegengesetzte Standpunkt vertreten: „Das repressive Ziel der Strafe in der Deutschen Demokratischen Republik ergibt sich unmittelbar aus der Gesetzmäßigkeit des Klassenkampfes, der sich in unserer Republik zwischen den siegreichen Werktätigen als den Trägern des gesellschaftlichen Fortschritts auf der einen und den entmachteten imperialistischen und junkerlichen Kräften und den sich in ihrem ideologischen Schlepptau befindenden und moralisch verkommenen Elementen als den Vertretern des gesellschaftlichen Rückschritts auf der anderen Seite vollzieht “ (S. 550). Nach dieser Konzeption hatte also das Strafrecht der DDR den Klassenkampf nicht in erster Linie gegen die in Westdeutschland und Westberlin herrschenden Imperialisten und Junker zu führen, sondern gegen die in der DDR Entmachteten. Eine andere Auffassung hierzu wird von Stiller und mir vertreten22, allerdings ohne daß wir uns mit der fehlerhaften Position des Lehrbuchs auseinandersetzen. Im Lehrbuch ist das Bestreben sichtbar, die Bedeutung der repressiven Funktion der Strafe und ihr Verhältnis zur erzieherischen Funktion sowie die große und wachsende Bedeutung der Erziehungsfunktion darzustellen23 *. 21 Protokoll der 3. Parteikonferenz der sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Bd. 1, S. 75. 22 Stiller/Weber, a. a. O., S. 47 ft. 23 im Lehrbuch heißt es auf S. 551: „Die Repression ist eine zwar notwendige und unentbehrliche, aber deshalb keineswegs die dominierende Funktion der vom Arbeiter-und-Bauern-Staat angewandten Strafen . Folglich ist es notwendig, der Erziehungsfunktion, die der Strafe des 55 Hieraus werden bei der Darstellung des Strafensystems eine Reihe richtiger Schlußfolgerungen für die Strafanwendung gezogen. Es wird die Notwendigkeit der Sprengung des engen Rahmens des damals bestehenden Strafensystems und der Einführung neuer Strafarten begründet. Dabei werden in vorausschauender Weise richtige und heute noch gültige Kriterien für die Anwendung dieser Strafen formuliert. Wie viele richtige Schlußfolgerungen im Lehrbuch beruhen aber auch diese Thesen auf der dogmatischen, undifferenzierten Auffassung vom Verbrechen als Erscheinungsform des Klassenkampfes und der daraus abgeleiteten undifferenzierten Auffassung vom Wesen und von der Funktion der Strafe. Damit wird das qualitativ unterschiedliche Wesen der einzelnen Verbrechensarten negiert; demzufolge werden auch die prinzipiell verschiedenen Ziele und Funktionen der Strafe bei diesen Verbrechensgruppen verwischt, und es wird schematischen Vorstellungen über die Strafe Vorschub geleistet, die eine entscheidende Ursache für die in der Praxis aufgetretenen Mängel bei der Strafanwendung darstellen. Die Vorstellung vom rein quantitativen Verhältnis zwischen Repressiv- und Erziehungsfunktion der Strafe sind auch in den jüngeren Arbeiten zum Problem der Strafe nicht überwunden, wenn auch wichtige Ansätze zu einer differenzierten Behandlung gemacht wurden2. Diese kritischen Feststellungen über die bisher in der Strafrechtswissenschaft herrschende Auffassung von den Funktionen der Strafe leugnen nicht, daß auch die Strafen eine gewisse repressive Wirkung haben und haben müssen, die gegen Rechtsbrecher angewandt werden, die grundsätzlich positiv zur sozialistischen Gesellschaft stehen. Sie sind keine reinen Erziehungsmaßnahmen ohne Zwangs- und repressiven Charakter. Diese Strafen sollen vielmehr mit der ihnen innewohnenden Zwangswirkung sowohl den Rechtsbrecher als auch andere weniger gefestigte Menschen von der Begehung von Straftaten abhalten. Richtig ist daher die im Lehrbuch vertretene Ansicht, „daß für die unter unseren Juristen vereinzelt noch vertretene Auffassung, daß die Strafe in der DDR ausschließlich eine Erziehungsmaßnahme sei, kein Raum ist. Das bedeutet andererseits natürlich nicht, daß bei uns die Strafe vorrangig ein Instrument der Unterdrückung darstellt oder sich gar in dieser Zielsetzung erschöpft“. (S. 551) Grundsätzlich falsch ist es aber, diese repressive Funktion der Strafe mit der Funktion der Abwehr und Niederhaltung der Feinde gleichzusetzen, die den gegen die konterrevolutionären Verbrechen angewandten Strafen eigen ist. Letztere ist nicht schlechthin eine besonders verstärkt zum Ausdruck kommende Repressivfunktion, sondern sie bringt eine qualitativ andere Richtung der staatlichen Tätigkeit zum Ausdruck als bei der Bestrafung von Personen, die nicht aus Feindschaft handeln. Die im Lehrbuch vertretene und bis jetzt kaum kritisierte Lehre von der der Strafe eigenen Repressiv- und Erziehungsfunktion ist formal. Sie behandelt die Repression und die Erziehung an sich, losgelöst von den realen gesellschaftlichen Widersprüchen, die mit der Anwendung der Strafe im Einzelfalle zu lösen sind. Solche Auffassungen leisten sowohl einem liberalen Verhalten gegenüber Feinden als auch einer überspitzten Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegenüber Werktätigen, die grundsätzlich positiv zur sozialisti- volksdemokratischen Staates darüber hinaus und in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle sogar in erster Linie innewohnt, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Klarheit über ihren Inhalt zu gewinnen.“ 24 Vgl. z. B. Orschekowski und Stiller/Weber in: Beiträge zum Strafrecht, Heft 5.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 56 (NJ DDR 1963, S. 56) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 56 (NJ DDR 1963, S. 56)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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