Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 559

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 559 (NJ DDR 1963, S. 559); Hauses in engem Zusammenhang stehen. So wird der Mieter aufgefordert, bei der Nutzung der Wohnung die Grundsätze des kameradschaftlichen Zusammenlebens und der gegenseitigen Hilfe zu achten, und er wird verpflichtet, die Interessen und Rechte anderer Mieter zu wahren. Das ist eine rechtliche Regelung neuer Art, die auch zu einem bisher nicht bekannten gesetzlichen Rechtsverhältnis zwischen den Mietern führt. Damit werden keine Ware-Geld-Beziehungen rechtlich gestaltet, sondern Verhältnisse, die im Zusammenhang mit mehreren. Ware-Geld-Beziehungen entstehen. Der Vorschlag zur Aufnahme dieser Bestimmung ergibt sich aus dem objektiv gegebenen Zusammenhang zwischen mehreren Mietverhältnissen zusammen mit dem Umstand, daß die Sicherung einer vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung durch den Mieter (dazu gehört z. B. die Unterlassung ruhestörenden Lärms) zum Teil gar nicht so sehr für den Vermieter, wohl aber für andere Mieter des Hauses wichtig ist. Der rechtliche Inhalt dieser Beziehung besteht, in der Pflicht zum rücksichtsvollen Verhalten und in dem Anspruch jedes Mieters, von den anderen eben dieses Verhalten zu verlangen, nötigenfalls mit Hilfe einer Unterlassungsklage. Damit erübrigt es sich künftig, auf die umwegige Besitzstörungsklage zurüdezugreifen. Das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter ist dadurch nicht beeinflußt. Soweit die genannte Bestimmung auf die Grundsätze des kameradschaftlichen Zusammenlebens und der gegenseitigen Hilfe verweist, hat sie keinen rechtlichen, sondern politisch-moralischen Charakter. Sie enthält die für das Zusammenleben der Menschen im Hause und für die Art und Weise der Verwirklichung der Vertragspflichten durch den Mieter wohl wichtigste allgemeine Orientierung. Sie ist von so großem erzieherischem Wert, daß sie ins Gesetz aufgenommen werden sollte, obgleich sie allein nicht zur Entstehung konkreter Rechtspflichten führt, da es nicht möglich ist, das neue, sozialistische Verhalten der Menschen zueinander zu dekretieren. Das Nutzungsrecht des Mieters ist in den Thesen noch weiter ausgebaut. Er hat das Recht zur Nutzung der Gegenstände und Räume, die für den Gebrauch durch alle Mieter vorgesehen sind, z. B. des Treppenhauses, der Waschküche, des Trockenbodens, und das Recht zur Nutzung der vorhandenen Dienstleistungseinrichtungen, z. B. eines Waschhauses. Sowohl dieses Nutzungsrecht als auch die Pflicht zur Wahrung der Rechte und Inter- essen der anderen Mieter bei der Nutzung der eigenen Wohnung sollen nach der jetzigen Fassung der Thesen durch die Hausordnung eine nähere Ausgestaltung erfahren. Damit ist gesagt, daß die Bestimmungen der Hausordnung einmal Bestandteil des Rechtsverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter werden und daß sie in anderen Teilen die Pflicht der Mieter zur gegenseitigen Rücksichtnahme näher konkretisieren. Vorschläge für die Regelung der Gewährleistungsrechte Einige aus dem Austausch Charakter der Mietverhältnisse folgende subjektive Rechte und Pflichten des BGB wurden ganz bewußt nicht in die Thesen aufgenommen. So soll der Mieter künftig seine Gewährleistungsrechte nicht mehr wie nach dem BGB (§ 539) verlieren, wenn er den Mangel bei Abschluß des Vertrages kannte oder ihn infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Ebensowenig ist die Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses dieser Rechte vorgesehen (vgl. § 540 BGB). Der Wegfall der Gewährleistungsrechie nach dem BGB brachte sehr deutlich die Gegensätzlichkeit der Interessen der Partner zum Ausdruck, wenig zu geben. Die sozialistischen Austauschbeziehungen dagegen entsprechen objektiv übereinstimmenden Interessen der Partner und werden zunehmend durch Kameradschaftlichkeit und gegenseitige Hilfe bestimmt. Der Wegfall der Gewährleistungsrechte des Mieters wegen Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis der Mängel würde das Leistungsprinzip verletzen und seine Rechte schmälern, ohne daß damit ein gesellschaftlicher Nutzen verbunden wäre, ohne daß damit der Mieter oder der Vermieter zu besserer Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten angehalten wäre. Der Fall, in dem der Mieter eine Wohnung nimmt, obgleich er vorhandene Mängel kennt, ist nachgerade an der Tagesordnung. Die Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses der Gewährleistungsrechte war eine direkte Unterstützung des ökonomisch Stärkeren durch den bürgerlichen Gesetzgeber. Selbst bei Übernahme aller Instandhaltungspflichten durch den Mieter, wie es gegenwärtig in Großstädten bei schwervermietbaren Wohnungen durchaus nicht selten geschieht, sind die Gewährleistungsrechte nicht vertraglich ausgeschlossen. Die Übernahme der Pflichten durch den Mieter ist nur wirksam und zulässig, wenn sie durch den Mietpreis ausgeglichen, die Instandhaltung abgewohnt, also Aufrechnung über einen längeren Zeitraum vertraglich vereinbart wird. &us dar Praxis ßAr die Praxis Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit i Ein Mittel zur Mobilisierung der Werktätigen bei der Überwindung von Gesetzesverletzungen ist, „geeignete Verhandlungen unmittelbar in sozialistischen Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen sowie zu einer Tageszeit durchzuführen, die es den Werktätigen ermöglicht, daran teilzunehmen“ (Rechtspflegeerlaß des Staatsrates, Zweiter Teil, erster Abschnitt, IV B 2). Das Kreisgericht Hagenow hat seit Inkrafttreten des Rechtspflegeerlasses mehrere Strafverfahren an Ort und Stelle durchgeführt. In einem Strafverfahren hatten sich die Angeklagten Se., Gemeindebuchhalter, und So., Landarbeiter in einer LPG, wegen fortgesetzter Unterschlagung bzw. wegen Diebstahls von genossenschaftlichem Eigentum zu verantworten. Se. hatte sich aus der von ihm verwalteten Gemeindekasse im Laufe der Zeit etwa 240 DM angeeignet, während So. aus dem genossenschaftlichen Stall ein Ferkel gestohlen hatte. Beide waren in der Gemeinde als Trinker bekannt. Die strafbaren Handlungen des Se. wurden dadurch begünstigt, daß der Bürgermeister nur unzureichende finanztechnische Kenntnisse besaß und keine Kontrolle ausübte. Der Angeklagte So. vernachlässigte durch den Alkoholgenuß häufig seine Arbeit in der Genossenschaft. Dagegen schritt der Vorstand nicht mit der notwendigen Konsequenz ein. Das Kreisgericht beschloß, die Hauptverhandlung in der betreffenden Gemeinde durchzuführen, um durch die Teilnahme der Einwohner an der Verhandlung die Herausbildung einer Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber Trunksucht und Disziplinlosigkeiten in der Gemeinde zu fördern. Bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung entwickelten der Rat der 559;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 559 (NJ DDR 1963, S. 559) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 559 (NJ DDR 1963, S. 559)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug durchzusetzen und insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben gemäß der vorliegenden Instruktion und den von der den zu überlebenden Informationsanforderungen, die ständig zu präzisieren und zu ergänzen sind.

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