Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 544

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 544 (NJ DDR 1963, S. 544); Werktätigen sichern hilft. Deshalb hat die BGL die Arbeitsunfälle und Erkrankungen auszuwerten und entsprechende Forderungen an die Leiter der Produktion zu stellen (§ 29 ASchVO). Obwohl die vielfachen Beschwerden der Werktätigen dieser Anlage im Betrieb bekannt waren, forderte die Arbeitsschutzkommission keine wissenschaftliche Untersuchung der Ursachen und keine maximale Sicherheit für die Werktätigen. 2. Die Arbeitsschutzkontrollbücher wurden nicht wie das § 12 ASchVO vorsieht vom Arbeitsschutzobmann unterschrieben. Sonst hätte rechtzeitig die Unvollständigkeit der Belehrungen bzw. ihrer Nachweise festgestellt werden können. 3. Der Betriebskollektivvertrag enthält keine genügende Orientierung auf die Unfallgefährdungen im Betrieb und legt die Verantwortlichkeit der Leiter für den Ge-sundheits- und Arbeitsschutz gegenüber dem Betriebskollektiv nicht eindeutig fest. C. An den VEB Projektierungs-, Konstruktions- und Montagebüro (PKM) L. 1. Der Mangel im Gasgebläseraum (überhöhte Gaskonzentration) war dem VEB PKM seit längerer Zeit bekannt. Maßnahmen, die die Ursachen beseitigten, sind nicht eingeleitet worden. 2. Im Projekt ist kein Frischluftgebläse vorgesehen, obwohl es sich als notwendig erweist. 3. Von den Sachverständigen wird die Dichtheit der verwendeten Gebläsegehäuse in Zweifel gezogen. Es sind Maßnahmen zu treffen, die den Gasaustritt aus den Gebläsen verhindern. 4. Der Gasgebläseraum als Bedienungsanlage ist zu eng angelegt, so daß ein schnelles Verlassen schwer möglich ist. Die Anordnung der Aggregate und Nebenanlagen muß unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit überprüft werden. 5. Die Beobachtung und Bedienung des Abtauchbehälters und des Absatzbeckens entspricht nicht den Sicherheitsbedürfnissen. Es muß garantiert werden, daß die Ablesung des Wasserstandes auch außerhalb des gefährdeten Raumes erfolgen kann. Es wurde festgestellt, daß diese Einrichtungen wie auch die selbsttätige Abpumpung nicht vorhanden bzw. defekt waren. Dadurch mußte der Wasserstand auf komplizierte Weise beobachtet und mußten dabei die austretenden Gase eingeatmet werden. Eine Bedienungsanweisung lag nicht vor. 6. Nach Meinung der Sachverständigen ist die Dichtigkeit des als Gasverschluß dienenden Behälters durch entsprechende technische Verfahren zu sichern. 7. Es ist zu prüfen, ob eine Genehmigungs- und Überwachungspflicht der Anlage einzuführen ist. 8. In Vorbereitung und während des Prozesses wurden weiterhin folgende Mängel vorgetragen: Aus den Stocherlöchern in den Generatoren tritt Gas aus. Dadurch unterliegen die dort arbeitenden Werktätigen einer laufenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. Die durch den Betrieb eingebaute Luftdrucksperre müßte bei der Projektierung und Ausführung berücksichtigt werden. Die Tunnelofenanlage enthält keine Entlüftung und nicht genügend Sicherheitsausgänge. Die hierzu geäußerten Bedenken führten zu keinen konstruktiven Veränderungen durch den VEB PKM. D. An den Rat des Bezirks, Abteilung Gesundheitswesen Nach Ansicht des Gerichts orientiert die Regelung, daß eine CO-Vergiftung kein Betriebsunfall, sondern eine meldepflichtige Berufskrankheit ist, die betrieblichen Organe nicht genügend auf die Gefährlichkeit von CO-Vergiftungen insbesondere bei Reingasanlagen. Auch wird dadurch die Ursachenerforschung beeinträchtigt. Anmerkung: In diesem Strafverfahren waren im Zusammenhang mit der Leitungstätigkeit der betrieblichen und übergeordneten Organe auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes komplizierte technische Probleme zu untersuchen. Das wurde durch eine enge Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft rechtzeitig erkannt, und es wurden Maßnahmen für eine qualifizierte Durchführung des Eröffnungsverfahrens und der Hauptverhandlung eingeleitet. Wir wählten für dieses Verfahren zwei produktionstechnisch und im Arbeitsschutz erfahrene Schöffen aus, die sachkundig in allen Stadien des Verfahrens mitivirken konnten. Durch ein gründliches Studium früherer Verfahren im Arbeitsschutz, der gesetzlichen Bestimmungen und der Fachliteratur sowie auch wissenschaftlicher Darlegungen zur Wirkung von Gasen auf den menschlichen Organismus während der Arbeit schufen wir uns die Voraussetzungen, um die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat erkennen zu können. Im Kollektiv wurde festgelegt, für das Verfahren Sachverständige aus der Praxis und Wissenschaft, auch der Medizin, sowie die Projektierungsunterlagen und Aufzeichnungen über die Mängel der betreffenden Generatorenanlage, den Betriebskollektivvertrag und das Lehrprogramm der Fachschule, an der der eine, noch sehr junge Angeklagte seine Ausbildung erhielt, hinzuzuziehen. Um die Kenntnisse durch praktische Anschauungen zu vertiefen, besichtigten der Richter und die Schöffen gemeinsam mit den Schöffen des Betriebes die Anlage und konsultierten die hier arbeitenden Werktätigen. Durch diese gründliche Vorbereitung des Hauptverfahrens war es dem Gericht möglich, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten richtig einzuschätzen und an den festgestellten Mängeln sachlich und politisch begründete Gerichtskritik zu üben. Durch die Mitwirkung der Sachverständigen und auch der Angeklagten konnte das Gericht auch auf Mängel in der Konstruktion und Ausführung anderer, in dem Betrieb neuerrichteter Anlagen hinweisen, um auch hier Unfällen vorzubeugen. Die Gerichtskritik veranlaßte die betreffenden Organe, die Beseitigung der Mängel sofort in Angriff zu nehmen. Sie konnten bereits innerhalb der gesetzlichen Frist über konkrete Veränderungen berichten. Die komplizierten Probleme der Zusammenarbeit zwischen Projektanten, Ausführungsbetrieb und Trägerbetrieb werden künftig wie das vom Gericht angeregt wurde von ihnen gemeinsam beraten, um insbesondere den Gesundheits- und Arbeitsschutz zu vervollkommnen. Durch gute Zusammenarbeit des Gerichts mit den örtlichen Staatsorganen erreichten wir, daß alle Produktionsbetriebe des Kreises (Leiter, Sicherheitsinspektor und Vertreter der Betriebsgewerkschaftsleitung) an der Verhandlung teilnahmen und der Kritikbeschluß auch in diesen Betrieben ausgewertet wurde. Dazu haben die Schöffen dieser Betriebe wesentlich beigetragen. Darüber hinaus wurden das Strafverfahren und die Gerichtskritik Gegenstand einer Beratung der Ständigen Kommission Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz. Die Schlußfolgerungen und Arbeitsergebnisse der Kommission fanden in dem Tätigkeitsbericht des Rates vor der Volksvertretung ihren Niederschlag. Gerhard H a j a s c h , Direktor des Kreisgerichts Weißwasser 5 44;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 544 (NJ DDR 1963, S. 544) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 544 (NJ DDR 1963, S. 544)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der nicht eingeschränkt wird. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft und für die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug ergeben können, sollte auch künftig diese Art der Unterbringung im Staatssicherheit vorrangig sein, da durch die mit den Diensteinheiten der Linie. Von besonderer Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben des Untersuchungshaf tvollzuges Staatssicherheit ist die-Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes rechtswidrig zugefügt werden. Ein persönlicher Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger ist ausgeschlossen.

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