Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 538

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 538 (NJ DDR 1963, S. 538); solchen, die durch besondere gesetzliche Regelung in das Vertragssystem einbezogen sind, die ausschließliche Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts begründet. Damit gehen auch die bisher noch bei den Gerichten bearbeiteten, außerhalb der Wirtschaftsverträge Stehenden Streitfälle auf das Staatliche Vertragsgericht über und werden im Rahmen der spezifischen Aufgabenstellung des Staatlichen Vertragsgerichts entschieden (§§ 14 bis 16 der Verordnung). Diese Regelung erleichtert die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Gerichten und dem Staatlichen Vertragsgericht. An die Stelle der differenzierten Festlegungen in der Gemeinsamen Anleitung vom 20. Februar 1959 über die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Gerichten und dem Staatlichen Vertragsgericht (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1959 Nr. 2/3 S. 4)10 tritt der Grundsatz, daß die vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen den sozialistischen und den ihnen gleichgestellten Betrieben vom Staatlichen Vertragsgericht entschieden werden. Eine Unterscheidung zwischen plangebundenen Wirtschaftsverträgen einerseits und sonstigen Schuldverhältnissen andererseits gibt es künftig nicht mehr. Anspruchsgrundlage für die neu in die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts fallenden Streitfälle werden insbesondere aus dem Frachtrecht und dem Gebiet der unerlaubten Handlung resultieren. Damit im Zusammenhang werden sich oftmals Versicherungsansprüche ergeben, so daß zukünftig in Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht in größerem Maße die Deutsche Versicherungs-Anstalt als Sachverständige in Anspruch zu nehmen bzw. als Dritte in das Verfahren einzubeziehen sein wird. 4. Die Teilnahme der Werktätigen an der Arbeit des Staatlichen Vertragsgerichts Das Staatliche Vertragsgericht erfüllt seine Aufgaben unter umfassender Teilnahme der Werktätigen, die für eine weitere Vervollkommnung der Arbeit unerläßlich ist (§ 1 Abs. 3). Diese Mitwirkung ist keineswegs auf den Schiedsrichtereinsatz beschränkt; vielmehr handelt 1 Diese Anleitung wurde inzwischen aufgehoben. (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1963, Nr. 4, S. 14). es sich dabei nur um eine wenn auch wichtige spezi fische Form (§ 5). Aus der Teilnahme an Schiedsverfahren müssen die Schiedsrichter gleichzeitig Schlußfolgerungen für ihre Arbeit im Betrieb ziehen, die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen auswerten und die Leiter der Betriebe im Interesse der qualifizierten Planerfüllung bei der eigenverantwortlichen Anwendung des Vertragssystems unterstützen (§ 5 Abs. 3). Das Staatliche Vertragsgericht muß in der nächsten Zeit vor allem dieser Seite der Mitwirkung der Werktätigen besondere Aufmerksamkeit widmen. Bereits in der Vergangenheit wurden in Betrieben, in denen mindestens fünf Werktätige als Schiedsrichter berufen waren, Schiedsrichterkollektive gebildet. Diese Schiedsrichterkollektive haben sich bewährt und sind weiter zu fördern. Die Schiedsrichter und Schiedsrichterkollektive müssen bestrebt sein, ständig an den Sitzungen und Veranstaltungen in ihrem Betrieb, in denen über Fragen der Planerfüllung gesprochen wird, teilzunehmen. Sie müssen des weiteren sichern, daß eine Auswertung von Entscheidungen, die ihren Betrieb betreffen, im Kollektiv erfolgt und insbesondere auf diese Weise eine Verbindung mit dem Betriebsleiter, der Betriebsgewerkschaftsleitung und dem Ausschuß der Ständigen Produktionsberatung sichern. Zur Anleitung und Unterstützung dieser Arbeit der Schiedsrichter ist es für die Mitarbeiter des Staatlichen Vertragsgerichts erforderlich, die Schulungen über Fragen des allgemeinen Vertragssystems konsequent und qualitativ besser als bisher weiterzuführen. Von großem Nutzen wird es darüber hinaus sein, wenn in den Bezirken in jedem Jahr eine Schiedsrichterkonferenz stattfindet, die zu einem umfassenden Erfahrungsaustausch der einzelnen Schiedsrichter genutzt werden muß. * Zusammenfassend kann festgestellt werden: Die neue Verordnung hat wesentliche Voraussetzungen für die weitere Verbesserung der Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts geschaffen. Nunmehr müssen ihre Grundsätze in der Praxis durchgesetzt und muß dadurch das Vertragssystem, das die Einheit von Plan und Vertrag zeigt, als Methode der Planung und Leitung qualitativ weiterentwickelt werden. dtiditliuiau und d&aseklussa das plenums das Obarstau Qavidits Beschluß des Plenums des Obeisten Gerichts zu Fragen der Gewaltverbrechen Beschluß vom 30. Juli 1963 I PI Auf dem 1. Plenum des Obersten Gerichts wurde hervorgehoben, daß die Gerichte in ihrer Arbeit einen bedeutenden Schritt nach vorn getan haben. Etwa seit dem Frühjahr 1962 sind keine solchen Schwankungen in der Rechtsprechung aufgetreten wie in der Vergangenheit. Damit ist nicht gesagt, daß es keine korrekturbedürftigen Entscheidungen mehr gibt, und damit ist auch keineswegs die neue Aufgabenstellung erfüllt. So wurde u. a. festgestellt, daß es bei der Bekämpfung der Gewaltverbrechen, insbesondere Sittlichkeitsdelikten, Raub und gefährlichen Körperverletzungen, immer noch Fälle gibt, in denen die Bürger und die Gesellschaft nur ungenügend vor derartigen Verbrechen geschützt werden. In dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 15. Juni 1963 zur Auswertung des 1. Plenums* wurde darauf hingewiesen, daß in der Rechtsprechung * NJ 1963 S. 409. B 1/63 vor allem auf dem Gebiet der Gewaltdelikte entgegen den Hinweisen des Staatsrates das sozialistische Recht nicht immer richtig und hinreichend differenziert angewendet wird. Ungerechtfertigt niedrige Strafen oder der Ausspruch von Strafen ohne Freiheitsentziehung schützen nicht ausreichend die sozialistische Gesellschaftsordnung und die Rechte und Sicherheit der Bürger. Derartige Entscheidungen stoßen daher zu Recht auf Unverständnis bei der Bevölkerung und hemmen die Festigung und Weiterentwicklung des sozialistischen Staats- und Rechtsbewußtseins. Andererseits dürfen die Entscheidungen im Strafmaß nicht überspitzt werden. Sie müssen vielmehr auf einer umfassenden und tiefgründigen Untersuchung aller be-und entlastenden Umstände basieren, weil sie sonst die Prinzipien des Erlasses des Staatsrates negieren und nicht zur Einheitlichkeit der sozialistischen Rechtsprechung auf dem Gebiete der Gewaltverbrechen beitragen. 538;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 538 (NJ DDR 1963, S. 538) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 538 (NJ DDR 1963, S. 538)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Sie sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung ira Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Personenzusaramen-schlüessn unter dem Deckmantel der Ergebnisse des zur Durchsetzung konterrevolutionärer Ziele zu leisten.

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