Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 537

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 537 (NJ DDR 1963, S. 537); tungen sowie deren übergeordnete Organe bei der Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben zu unterstützen und auf die Vermeidung von Streitigkeiten über die Vorbereitung und Durchführung der Vertragsbeziehungen hinzuwirken hat. Auf diese Weise werden entsprechend den Prinzipien des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft die Betriebe und Einrichtungen zunächst auf die eigenverantwortliche Lösung auftretender Widersprüche beider Organisierung und Durchführung ihrer Ware-Geld-Beziehungen orientiert. In diesen Prozeß hat sich das Staatliche Vertragsgericht auf der Grundlage aller Erfahrungen und des sich aus der gesamten Arbeit ergebenden Überblicks unterstützend einzuschalten, um das Vertragssystem als Methode der Leitung der sozialistischen Wirtschaft umfassend durchsetzen zu helfen. In dieser Aufgabenstellung wird die Stellung des Staatlichen Vertragsgerichts als Organ mit wirtschaftsleitenden Funktionen bereits konkret charakterisiert. Darüber hinaus hat das Staatliche Vertragsgericht in den Fällen, in denen die Lösung des Widerspruchs durch die Betriebe und übergeordneten Organe nicht möglich wird, durch Schiedsverfahren eine Lösung herbeizuführen. Bei einer Inanspruchnahme des Staatlichen Vertragsgerichts auf diese Weise muß jedoch mit dem Antrag das Ergebnis einer versuchten eigenverantwortlichen Lösung mitgeteilt werden. Auch bei der Durchführung von Schiedsverfahren werden die wirtschaftsleitenden Funktionen eindeutig erkennbar. Handelt es sich in der Spruchtätigkeit um die Herstellung und Gestaltung vertraglicher Beziehungen zwischen den Betrieben, so wird über bestimmte Rechte und Pflichten von Betrieben und Einrichtungen bei der Ausübung übertragener Aufgaben hinsichtlich der Nutzung und Verfügung von staatlichem Eigentum und nicht schwerpunktmäßig über vermögensrechtliche Streitigkeiten entschieden. Auch in Verfahren, in denen über Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung zu entscheiden ist, bedingt die untrennbare Einheit von Plan und Vertrag, daß das Staatliche Vertragsgericht nicht nur über Vermögensstreitigkeiten entscheidet, sondern zugleich über die Auswirkungen des nicht vertragsgerechten Verhaltens auf die planmäßig vorgesehene Reproduktion des staatlichen Eigentums. 2. Sicherung der Einheitlichkeit der Spruchtätigkeit Ausgehend von der Stellung des Staatlichen Vertragsgerichts, war es erforderlich, die Spruchpraxis von überkommenen, die weitere Entwicklung hemmenden zivilprozessualen Rudimenten zu befreien. In diesem Zusammenhang ist die Beseitigung eines formellen Rechtsmittels (bisher Beschwerde) zu nennen. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigten, daß die Beschwerdemöglichkeit der Partner besonders die Anleitungstätigkeit des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts wesentlich beeinträchtigte und die Erfüllung der von Partei und Regierung übertragenen Aufgaben nicht mehr garantierte. Das Zentrale Staatliche Vertragsgericht mußte sich ohne von sich aus in ausreichendem Maße Einwirkungsmöglichkeiten zu haben auf die Abwicklung von Beschwerdeverfahren konzentrieren und wurde dadurch der Möglichkeit beraubt, mit seiner Tätigkeit einen maximalen Nutzeffekt zu erzielen. Die übergroße Mehrzahl der eingelegten Beschwerden betraf volkswirtschaftlich unbedeutende Probleme mit außerdem meistens äußerst geringen finanziellen Auswirkungen. Etwa drei Viertel der Beschwerden mußten darüber hinaus als unbegründet zurückgewiesen werden. So dient „der Beschwerdefortfall vor allem dem Erfordernis, die Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts insgesamt und insbesondere des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts zu- nehmend auf volkswirtschaftliche Schwerpunktaufgaben zu konzentrieren“®. Entsprechend der Aufgabenstellung des Staatlichen Vertragsgerichts als Organ mit wirtschaftsleitenden Funktionen ist die Regelung über das Nachprüfungsverfahren ausgebaut und konkretisiert worden. Damit ist dem Vorsitzenden ein Mittel in die Hand gegeben, einzelne unrichtige Entscheidungen zu korrigieren, um die sozialistische Gesetzlichkeit zu sichern und die Einheitlichkeit der Spruchpraxis zu gewährleisten. Durch diese Regelung werden die wirklichen Fehler in der Entscheidungstätigkeit erfaßt; gleichzeitig wird ein unnötiger Aufwand bei der Durchführung zahlloser Verfahren, die bisher aus subjektiv völlig unterschiedlicher Auffassung einzelner Wirtschaftsfunktionäre in Form der Beschwerde in die Wege geleitet wurden, vermieden. In der Verordnung sind Voraussetzungen geschaffen, die dem Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts die Überprüfung aller fehlerhaften Entscheidungen ermöglichen. So kann der Vorsitzende des Ministerrates im Rahmen der allgemeinen Dienstaufsicht den Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens anweisen (§ 52 Abs. 1). Weiterhin können der Vorsitzende des Volkswirtschaftsrates, der Vorsitzende des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat, die Minister und die Staatssekretäre mit eigenem Geschäftsbereich sowie die Leiter zentraler gesellschaftlicher Organisationen innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung an die Partner die Anordnung eines Nachprüfungsverfahrens verlangen, soweit durch die Entscheidung Betriebe und Einrichtungen ihres Bereichs betroffen sind (§ 52 Abs. 2). Schließlich ist den Partnern und ihren übergeordneten Organen die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gegen Schiedssprüche der Bezirksvertragsgerichte Einspruch einzulegen (§ 50). Damit erhalten sie das Recht und die Pflicht, den Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Sicherung der Einheitlichkeit der Spruchtätigkeit unter Einhaltung der im sozialistischen Recht enthaltenen Grundsätze der Wirtschaftspolitik von Partei und .Regierung zu unterstützen. Um von vornherein zu sichern, daß die Einspruchsmöglichkeit zu einer echten Unterstützung bei der Verbesserung der Arbeit des Staatlichen Vertragsgerichts wird, muß von den Betrieben und übergeordneten Organen verlangt werden, daß sie sich beim Einspruch von gesamtvolkswirtschaftlichen Interessen leiten und betriebsegoistische Belange außer Betracht lassen. Deshalb ist von den Betrieben und übergeordneten Organen zu fordern, daß sie die nach ihrer Auffassung vorliegende Verletzung der im sozialistischen Recht enthaltenen Grundsätze der Wirtschaftspolitik eingehend erläutern und die ökonomischen Auswirkungen des für fehlerhaft gehaltenen Schiedsspruchs konkret darstellen. Ein auf diese Weise gehandhabter Einspruch stellt eine wirksame Mitwirkung an der Arbeit des Staatlichen Vertragsgerichts dar. 3. Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts Im Interesse der einheitlichen Durchsetzung des sozialistischen Rechts in der sozialistischen Wirtschaft ist für Streitigkeiten zwischen sozialistischen Betrieben und 8 Spitzner, „Zur neuen Verordnung über die Aufgaben und Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts", Vertragssystem 1963, Heft 6, S. 163. 9 vgl. dazu: Grundsätzliche Feststellung Nr. 3/63 vom 27. Juni 1963 über die Mitwirkung der Betriebe und übergeordneten Organe bei der Nachprüfung von Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts 1963, Nr. 4, S. 5. 537;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 537 (NJ DDR 1963, S. 537) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 537 (NJ DDR 1963, S. 537)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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