Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 536

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 536 (NJ DDR 1963, S. 536); legungen führen, inwieweit eine Veränderung der im Jahre 1959 erlassenen gesetzlichen Bestimmungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts2 3 erforderlich ist, zumal bereits in den letzten zwei Jahren qualitative Veränderungen in der Arbeit erforderlich waren, die in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in ausreichendem Maße ihre Grundlage hatten. Die Verordnungen entsprachen in ihrer Gesamtkonzeption den Leitungsprinzipien des Jahres 1958. Bereits im Jahre 1960 mußten wir jedoch die Schlußfolgerung ziehen, daß es neben einer Vervollkommnung der Arbeit im Rahmen der geltenden Verordnungen z. B. durch weitere Verbesserung der massenpolitischen Arbeit, Erhöhung der Überzeugungskraft der Entscheidungen und noch engere und vor allem systematischere Zusammenarbeit mit anderen Staatsorganen notwendig war, Maßnahmen zu ergreifen, bei deren Realisierung die gesetzlichen Bestimmungen jedoch bereits wieder ein bestimmtes Zurückbleiben gegenüber der gesellschaftlichen Entwicklung erkennen ließen®. So gaben sie z. B. nicht genügend Möglichkeiten, die von der Partei der Arbeiterklasse dringend geforderte Orientierung auf eine planmäßiger, rationeller und konstruktiver zu gestaltende Spruchtätigkeit unter Berücksichtigung von wirtschaftspolitischen Schwerpunkten in vollem Umfange zu verwirklichen, weil die Verordnungen bei allen Verfahren für die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen einschließlich der Anforderungen an den Schiedsspruch die gleichen Voraussetzungen vorschrieben4. Die konsequente Einhaltung der Verordnungen mußte daher zunehmend zu einer Arbeitsweise führen, die die maximale Einflußnahme des Staatlichen Vertragsgerichts auf den volkswirtschaftlichen Produktionsprozeß durch das Verfahren nicht ermöglichte. Ein Hauptmangel der Bestimmungen lag darin, daß sie grundsätzlich von dem Fall ausgingen, daß Betriebe oder Institutionen, die dem Geltungsbereich des Vertragsgesetzes unterliegen, den Antrag auf Durchführung eines Verfahrens in der überwiegenden Anzahl der Fälle zur Entscheidung über eine Erfüllungsstreitigkeit stellen. Diese Regelung spiegelte die Aufgabenstellung des Staatlichen Vertragsgerichts nicht mehr wider, weil die Konzentration auf volkswirtschaftliche Schwerpunkte den immer stärkeren Ausbau der Verfahren ohne Antrag bedingte. Gerade durch diese Verfahrensart wird erreicht, daß das Staatliche Vertragsgericht den volkswirtschaftlichen Produktionsprozeß dort positiv und fördernd beeinflussen kann, wo es zum Nutzen der Volkswirtschaft am meisten beiträgt. Mit dem Verfahren ohne Antrag war es möglich, einer gewissen Spontaneität in der Arbeit zu begegnen5. Durch eine Reihe von Anweisungen mußten diese Schwächen in der gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden. Eine kurzfristige gesetzliche Neuregelung der Aufgaben und der Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts war auch erforderlich, weil die Verordnungen aus dem 2 Verordnung über das Staatliche Vertragsgericht (Vertragsgerichtsverordnung) vom 22. Januar 1959 (GBl. I S. 83), Verordnung über das Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht (Vertragsgerichtsverfahrensordnung) vom 22. Januar 1959 (GBl. I S. 86), Verordnung über die Kosten vor dem Staatlichen Vertragsgericht (Vertragsgerichtskostenordnung) vom 3. Februar 1959 (GBl. I S. 96). 3 Vgl. dazu die Beiträge von Apel, Spitzner, Klinger und Wange zur Auswertung der Beratung in der Wirtschaftskommission beim Politbüro des Zentralkomitees der SED in: Vertragssystem 1960, Heft 7. S. 193 212. 4 Vgl. dazu Wange, „Konzentration der Spruchtätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts auf die politischen und ökonomischen Schwerpunkte“, Vertragssystem 1961, Heft 8, S. 297. 5 Vgl. Klinger, „Verfahren ohne Antrag ein wichtiges Mittel bei der Verwirklichung der wirtschaftsleitenden Funktionen des Staatlichen Vertragsgerichts“, Staat und Recht 1962, Heft 2, S. 265. Jahre 1959 nicht genügend Raum ließen, die Betriebe zur eigenverantwortlichen Lösung eines Streitfalles anzuhalten, die vom Staatlichen Vertragsgericht anzuwendenden Arbeitsmethoden allseitig zu verwirklichen und insbesondere die Mitwirkung der Werktätigen an der Leitungstätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts mit größtem gesellschaftlichen Nutzen zu sichern. Die Gesamtkonzeption der gesetzlichen Regelung, insbesondere ihre Konzentration auf den Erfüllungsstreit und die zu starke Anlehnung an bestimmte zivilprozessuale Maxime und Elemente und die damit verbundene detaillierte Ausgestaltung der Durchführung der Verfahren, gab schließlich fälschlicherweise Anlaß zu der Auffassung, daß das Staatliche Vertragsgericht nicht ein staatliches Organ mit wirtschaftsleitenden Funktionen, sondern ein Gericht sei6. Das wurde noch dadurch unterstützt, daß in der bisherigen Regelung die Funktionen des Staatlichen Vertragsgerichts als eines dem Ministerrat direkt unterstellten Organs ungenügend festgelegt waren. Aus diesem Grunde und weil gleichermaßen mit der weiteren Erhöhung der Verantwortung des Ministerrates für die Planung und Leitung der Volkswirtschaft wie sie im Gesetz über den Ministerrat vom 17. April 1963 (GBl. I S. 89) enthalten ist auch erforderlich wird, die Aufgaben des ihm direkt unterstellten Staatlichen Vertragsgerichts neu zu profilieren, war eine Neukodifikation unaufschiebbar. Eine neue Etappe in der Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts Die neue Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts vom 18. April 1963 (GBl. II S. 293) berücksichtigt sowohl die Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in den vergangenen Jahren als auch die theoretischen Erkenntnisse über die Stellung des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Leitung der Volkswirtschaft. Sie muß als Ausgangspunkt für eine neue Etappe in der Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts betrachtet werden. Um die Aufgaben des Staatlichen Vertragsgerichts und seine daraus resultierende Stellung im System der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht in vollem Umfange zu erkennen, ist es erforderlich, auf einige Grundprinzipien der Verordnung und ihre Motive besonders hinzuweisen. 1. Wirtschaftsleitende Funktionen des Staatlichen Vertragsgerichts Das Gesetz über den Ministerrat hat dessen Gesamtverantwortung für die Leitung und weitere Entwicklung der Volkswirtschaft festgelegt. Dabei bedient sich der Ministerrat neben anderen wirtschaftsleitenden Organen zur Kontrolle und Sicherung der Einhaltung der Staatsdisziplin bei der Anwendung des Vertragssystems des Staatlichen Vertragsgerichts, welches dazu mit ganz bestimmten spezifischen wirtschaftsleitenden Funktionen ausgestattet ist®. Vor allen Dingen obliegt es dem Staatlichen Vertragsgericht, die bei seiner Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse auszuwerten, zu verallgemeinern und dem Ministerrat Vorschläge für notwendige Veränderungen zu unterbreiten (§ 2 Abs. 1 der Verordnung). Die einzelnen für die Leitung bestimmter Wirtschaftszweige ganz oder zum Teil verantwortlichen Staatsorgane sind durch Informationen, zusammengefaßte Berichte und Analysen zu unterrichten (§ 2 Abs. 2). Von herausragender Bedeutung ist der § 3, nach dem das Staatliche Vertragsgericht die Betriebe und Einrich- 6 vgl. dazu Drews/PüsChel/Schumann, „Einige Schlußfolgerungen aus dem 17. Plenum des Zentralkomitees der SED für die Zivilgesetzgebung“. Staat und Recht 1963, Heft 1, S. 153 (160). 7 Vgl. Oertel, „Zu den Wirf schaftsleitenden Funktionen des Staatlichen Vertragsgerichts“, Vertragssystem 1963, Heft 6, S. 168 ff. 536;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 536 (NJ DDR 1963, S. 536) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 536 (NJ DDR 1963, S. 536)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungobedingungen. Die Rolle der Persönlichkeit beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Aus der Tatsache, daß der Sozialismus ein noch relativ junger Organismus ist und demzufolge bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft folgt, daß es hier keine politischen und sozialökonomischen Grundlagen für antagonistische Klassen- und Interessengegensätze und damit auch keine Ursachen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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