Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 534

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 534 (NJ DDR 1963, S. 534); weisen, sondern ihm eine andere (billigere) Wohnung geben und er sich regelmäßig in einer neuen Hausgemeinschaft seinen Platz suchen muß. Daraus ergibt sich, daß für die Gesellschaft das der Mietaufhebung zugrunde liegende Problem keineswegs mit dem Räumungsurteil und seiner Vollstreckung gelöst ist, sondern erst dann, wenn der betreffende Mieter tatsächlich seinen Pflichten aus einem Mietvertrag regelmäßig nachkommt. So gesehen ist die Räumungsklage kein besonders gutes Mittel zur Lösung von Konflikten-’. Sie verlagert das Problem in ein anderes Haus, wo die Bedingungen für die Umerziehung des Mieters von seiten der Hausgemeinschaft regelmäßig nicht gerade günstiger sind als in dem alten* 21. Aus dieser Sachlage folgt, daß bei vertragswidrigem Verhalten eines Mie- 29 Dazu kommt noch die vielfach gegebene Schwierigkeit der Vollstreckung der Räumungsurteile. 21 Schon jetzt gibt es in vielen Städten in bestimmten Straßen oder Häusern eine gewisse Konzentration von Mietern, die es mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten nicht sehr ernst nehmen und sich gegenseitig in diesem Verhalten unterstützen. ters durch Vermieter und Hausgemeinschaft (möglichst mit Hilfe der Arbeitskollektive) zu dachst alles versucht werden muß, um den Mieter durch Überzeugung zu einem richtigen Verhalten zu veranlassen. Das heißt aber nicht, daß wir auf das Räumungsurteil und seine Vollstreckung verzichten könnten. Einmal dürfte allein eine solche Möglichkeit des Vorgehens gegen den Mieter die Erziehungsarbeit der Hausgemeinschaft unterstützen. Zum anderen muß man von ihr auch noch tatsächlichen Gebrauch machen. Schließlich ist es mit den Grundsätzen der sozialistischen Gerechtigkeit unvereinbar, wenn ein Mieter, der seinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nachkommt, in einer guten Wohnung lebt, während andere, verantwortungsbewußte Bürger sich mit alten Wohnungen ohne Komfort begnügen. Eine Umsetzung in eine schlechtere Wohnung ist auch eine so spürbare Sanktion, daß auf eine Veränderung des Verhaltens durchaus gehofft werden kann. (wird fortgesetzt) dßeriekta HELMUT SCHMIDT, Sekretär der StGB-Gesetzgebungskommission Die Kommission zur Ausarbeitung eines neuen StGB nahm ihre Arbeit auf Der Staatsrat der DDR beriet auf seiner Sitzung am 4. April dieses Jahres auch über wichtige Gesetzgebungsfragen und beschloß, eine Kommission zur Ausarbeitung eines neuen Strafgesetzbuches und einer neuen Strafprozeßordnung zu bilden. Diese Kommission steht unter Leitung des Ministers der Justiz, Dr. Hilde Benjamin, und trat am 5. Juli 1963 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Zu den 65 Mitgliedern der Kommission gehören Leiter und verantwortliche Mitarbeiter der zentralen Staatsorgane, erfahrene Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane, Wissenschaftler verschiedener Fachgebiete, leitende Wirtschaftsfunktionäre, Schöffen, Mitglieder von Konfliktkommissionen und andere Werktätige. Der Minister der Justiz betonte in seinem einleitenden Referat* daß die Grundlage für den systematischen Kampf um die schrittweise Verdrängung der Kriminalität aus dem Leben unserer Gesellschaft die Lösung der politischen, ökonomischen und kulturellen Aufgaben des Sozialismus ist. Mit dem Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse ist es möglich und erforderlich geworden, ein den sozialistischen Verhältnissen entsprechendes umfassendes Strafgesetzbuch zu schaffen. Grundlage für diese Arbeiten bilden das auf dem VI. Parteitag verabschiedete Programm der SED und der Rechtspflegeerlaß des Staatsrates. Bei der Behandlung einiger Probleme des künftigen Strafgesetzbuchs erklärte der Minister, daß die Arbeit mit der kritischen Prüfung der These beginnen müsse: „Eine Straftat ist eine durch Gesetz für strafbar erklärte, schuldhaft begangene, gesellschaftsgefährliche Handlung.“ Die Forderung, daß das Gesetz eine Handlung für strafbar erklären muß, steht als Ausdruck unserer sozialistischen Gesetzlichkeit fest. Die weitere Forderung, daß eine Tat, die bestraft werden soll, „schuldhaft“ begangen sein muß, wirft dagegen bereits eine Reihe von Problemen auf. Das bisherige StGB kennt keine positive Festlegung des Inhalts der Schuld. Es ist auch bisher noch nicht gelungen, den Inhalt der * Ein Auszug aus dem Referat des Ministers ist in der „Sozialistischen Demokratie“ vom 26. Juli 1963 S. 11 veröffentlicht. Schuld unter sozialistischen Verhältnissen klar herauszuarbeiten. Die Formulierung, daß Formen der Schuld Vorsatz und Fahrlässigkeit sind, enthält noch keine Kennzeichnung des Inhalts der Schuld. Kürzlich hat Polak zum Inhalt der Schuld interessante Gedanken geäußert (ND vom 7. Juni 1963). Vor der Kommission steht nun die Aufgabe, die Lösung dieses Problems zu Ende zu führen. Hier wird auch ein wichtiges Arbeitsgebiet der Psychologen, Psychiater und Philosophen liegen, die Mitglieder der Staatsratskommission sind. Ebenso kompliziert wird die Beantwortung der Frage nach der Bedeutung der Gesellschaftsgefährlichkeit sein. Dabei geht es um die inhaltliche Kennzeichnung der Straftat, ihres gesellschaftlichen Wesens. Die Klärung dieser Frage ist von großer Bedeutung, weil damit der Rahmen der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesteckt wird. Für die Strafgesetzgebung hängt hiervon die Beantwortung der Frage ab, ob eine Handlung überhaupt unter Strafe gestellt werden soll. Das hat bei den bisherigen Diskussionen besonders im Zusammenhang mit der Strafbarkeit von Handlungen, die die Produktion in Industrie oder Landwirtschaft beeinträchtigten, eine Rolle gespielt. Es wird also darauf ankommen, als Ausdruck unserer Gesetzlichkeit das Wesen einer strafbaren Handlung eindeutig im marxistischen Sinne zu beschreiben. Ein anderes, bereits in der Vergangenheit viel diskutiertes Problem ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher und die Ausgestaltung des Jugend-strafverfahreris sowie des Strafensystems gegenüber Jugendlichen. Hier werden insbesondere die der Kommission angehörenden Psychologen und die Vertreter des Ministeriums für Volksbildung wertvolle Anregungen geben können. Ein Hauptteil des StGB werden die Bestimmungen über Strafen und Strafanwendung sein. Für ihre Ausarbeitung wird es erforderlich sein, die Erfahrungen bei der Anwendung des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates und des Strafrechtsergänzungsgesetzes auszuwerten. Für die fetzulegenden Strafarten und Strafrahmen ist von der Differenzierung in drei große Gruppen von Straftaten 534;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 534 (NJ DDR 1963, S. 534) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 534 (NJ DDR 1963, S. 534)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinvveisen in Abgrenzung zu denselben im Ermittlungsverfahren führen. Ausgehend von der Aufgabenstellung des strafprozessualen Prüfungsstadiums, vorliegende Verdachtshinweise auf mögliche Straftaten dahingehend zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen.

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