Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 525

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 525 (NJ DDR 1963, S. 525); Das Plenum kritisierte, daß einige ab 1. Juli 1963 im zentralen Maßstab geforderte zusätzliche statistische Erhebungen nicht dazu angetan sind, die Erforschung der Ursachen und Bedingungen von Straftaten zu erleichtern und wesentlich zur Erfüllung der im Rechtspflegeerlaß gestellten Aufgaben beizutragen. Auf Unverständlichkeit stieß, daß nach einer Vielzahl von Gesichtspunkten aufgeschlüsselte Angaben über die Anzahl der unmittelbar in Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen durchgeführten gerichtlichen Verhandlungen sowie sonstiger gerichtlicher Veranstaltungen und erteilter Rechtsauskünfte unter Angabe der jeweiligen Anzahl der Teilnehmer aus der Bevölkerung gefordert wurden. Im Plenum wurde die Auffassung vertreten, daß die an die gerichtliche Tätigkeit gestellten höheren Anforderungen eine weitgehende Entlastung aller Mitarbeiter von allen in technisch-organisatorischer Hinsicht nicht unbedingt erforderlichen Arbeiten erfordern. Dieser Gesichtspunkt hat auch dazu geführt, die zunächst für alle Strafsachen in Erwägung gezogene Einführung eines Arbeitsbogens zu verwerfen, mit dessen Hilfe die für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Hauptverhandlung bedeutsamen Fragen erfaßt und der zugleich für die analytische Tätigkeit im Kreise sowie für die anleitende Tätigkeit des Bezirksgerichts verwendet werden sollte. Unter Verwertung der in dieser Hinsicht besonders beim Kreisgericht Bitterfeld gesammelten ersten Erfahrungen beschloß das Plenum, methodisch wie folgt zu verfahren: Auf einem besonderen Bogen sind die folgenden Fragen zu beantworten: 1. Wohnanschrift des Täters. 2. Höhe des verursachten materiellen Schadens; Umfang, Form und gesetzliche Grundlage der Heranziehung des Täters zur Schadensersatzleistung. 3. Volkswirtschaftlicher Bereich, auf den sich die Tat auswirkte (insbesondere. Industrie, Landwirtschaft, Handel, Verkehr). 4. Durch welche Faktoren wurde die psychische Entwicklung des Täters negativ beeinflußt? (Entstehungsbedingungen für individualistische Anschauungen). 5. Welche Motive haben den Täter zur Tat bestimmt? 6. Welche äußeren Umstände haben bewirkt, daß der Täter die Tat begangen hat? 7. Welche Maßnahmen wurden bisher zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Verfahrens eingeleitet? Welches Ergebnis hatten sie, und welche weiteren Maßnahmen durch das Gericht sind vorgesehen? Die Urschrift dieses Bogens wird zur Akte genommen. Eine Abschrift dieses Bogens wird der Abschrift des betreffenden statistischen Zählblattes beigefügt und beim Kreisgericht gesammelt. Beide sind der analytischen Arbeit im Kreise zugrunde zu legen. Mit dem Bezirksstaatsanwalt und den bezirklichen Ermittlungsorganen, deren Vertreter in die Vorbereitung des Plenums noch nicht einbezogen wurden und die auch nicht alle an der Tagung teilnahmen, ist eine Klärung darüber herbeizuführen, daß entsprechend dem Bitterfelder Beispiel bei jeder festgestellten Straftat unter der Eigenverantwortlichkeit des jeweils zuständigen Organs bei Verfahrensabschluß das statistische Zählblatt und gegebenenfalls auch ein Anlagebogen im obengenannten Sinne ausgefüllt und dem Kreisstaatsanwalt zugeleitet wird. Unter dessen Leitung sollten die entsprechenden Unterlagen in vierteljährlichen Abständen aufbereitet und die entsprechende Zusammenfassung den zuständigen Organen zugeleitet werden. Diesen Organen wird darüber hinaus die Möglichkeit gegeben, in die betreffenden Unterlagen jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Rolle der Hauptverhandlung bei der Erforschung der Ursachen von Straftaten Breiten Raum nahm in der Diskussion die Feststellung ein, daß die Hauptverhandlung zum wichtigsten gerichtlichen Instrument zur Erforschung und Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Straftaten auszugestalten ist. Bereits bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung muß deshalb Klarheit über die gesellschaftliche Zielsetzung des Verfahrens geschaffen werden. Das Plenum orientierte insbesondere auf folgende Fragen, die bereits bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung zu prüfen sind: Welche Maßnahmen wurden bisher zur Überwindung der Ursachen und Bedingungen der Straftat eingeleitet, und welchen Erfolg hatten sie? Ist u. U. bereits vor der Hauptverhandlung ein Gerichtskritikbeschluß zu erlassen? Welche gesellschaftlichen Organisationen usw. sind mit welchen konkreten Hinweisen vom Termin zur Hauptverhandlung zu benachrichtigen? Sind die örtliche Volksvertretung oder eines ihrer Organe oder sonstige staatliche Einrichtungen vom Termin zur Hauptverhandlung zu benachrichtigen? Welche Hinweise sind zu geben? Soll die Hauptverhandlung im Betrieb oder Wohnort durchgeführt werden? Welche Maßnahmen sind hierzu erforderlich? Welche Besonderheiten sind in bezug auf die Situation im Kollektiv des Arbeits- oder Lebensbereiches des Angeklagten zu beachten? An welche positiven Seiten kann angeknüpft werden? Wer vertritt das Kollektiv des Angeklagten in der Hauptverhandlung? Welche Hinweise sind vor der Hauptverhandlung an den Vertreter zu geben? Ist eine Bürgschaftsübernahme zu erwarten? Tritt ein gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger auf? Welche Hinweise sind insoweit zu geben? Reihenfolge der in der Hauptverhandlung zu erhebenden Beweise unter Berücksichtigung einer höchstmöglichen gesellschaftlichen Wirksamkeit der Hauptverhandlung. Welche Besonderheiten sind bei der mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung zu führenden Auseinandersetzung zu beachten? Gibt es Widersprüche in seinen Aussagen oder in den übrigen Beweismitteln? An welche positiven Seiten beirrf Angeklagten kann angeknüpft werden? Auf welche Gesichtspunkte ist in der Hauptverhandlung in bezug auf die Aufdeckung der Ursachen und Bedingungen der Straftat besonders zu achten? Eine neue Qualität der Hauptverhandlung setzt zwangsläufig eine entscheidende” Verbesserung der im Ermittlungsverfahren zu leistenden Arbeit voraus. In vielen Verfahren ist noch keine sichtbare Veränderung eingetreten, und insbesondere die im Rechtspflegeerlaß zur Erforschung der Persönlichkeit des Täters gestellten Aufgaben werden noch nicht in genügendem Maße beachtet. So wird z. T. fälschlicherweise die Vernehmung von Vertretern des Kollektivs mit dem Hinweis abgelehnt, daß der Rechtspflegeerlaß nur deren Anhörung fordere. Zur Verbesserung der Ermittlungstätigkeit ist deshalb in stärkerem Maße als bisher Gerichtskritik zu üben. Dabei entstand die Frage, ob regelmäßig solche Verfahren nach § 174 StPO in das Ermittlungsverfahren zurück verwiesen werden sollen, in denen die Umstände und Bedingungen der Straftat nicht restlos aufgeklärt wurden. Eine solche Forderung kann nicht obligatorisch erhoben werden, vielmehr hat eine Zurückverweisung nur in den Fällen zu erfolgen, in denen die Fragen noch 525;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 525 (NJ DDR 1963, S. 525) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 525 (NJ DDR 1963, S. 525)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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