Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 523

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 523 (NJ DDR 1963, S. 523); besitzen. Von der Erhöhung der Qualität der Arbeit im Strafvollzug wird es entscheidend abhängen, daß sich der Anteil der zu Freiheitsstrafen verurteilten Personen an den Rückfalltätern erheblich vermindert. In beiden Plenartagungen wurde herausgearbeitet, daß die wirksamste Bekämpfung der Rückfallkriminalität nur darin bestehen kann, daß die Strafverfahren gegen Ersttäter mit höchster erzieherischer Wirksamkeit durchgeführt werden. Das entspricht auch den Hinweisen des VI. Parteitages der SED, wo Walter Ulbricht betonte, daß die formale Aburteilung der Schuldigen nicht genügt, sondern die Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane und andere Organe der Gesellschaft verpflichtet sind, solche erzieherischen Maßnahmen zu veranlassen, die einen Rückfall nach Möglichkeit verhindern4. Das erfordert eine qualitative Verbesserung der Arbeit aller Rechtspflegeorgane. Bei der Bestrafung von Rückfallstraftaten gehen die Gerichte nicht immer mit der richtigen Konsequenz vor. Oft wird den Vorstrafen wenig oder gar keine Bedeutung beigemessen. So verurteilte das Kreisgericht Prenzlau den Angeklagten J. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten. Er hatte Angehörigen der Nationalen Volksarmee mit einem Messer Verletzungen beigebracht. J. ist bereits zweimal wegen Körperverletzung vorbestraft. Das Kreisgericht Demmin verurteilte den Angeklagten P. wegen Rückfalldiebstahls zu fünf Monaten Gefängnis. P. war bereits fünfmal vorbestraft, davon viermal einschlägig. Kurze Zeit nach der Strafverbüßung beging er erneut einen Diebstahl von genossenschaftlichem Eigentum. Dasselbe Gericht verurteilte ihn lediglich zu einer Strafe von drei Monaten Gefängnis. Auch im Bezirk Leipzig wurden solche Tendenzen festgestellt. So verurteilte das Kreisgericht Leipzig-Mitte den Angeklagten S. wegen unbefugten Benutzens eines Motorrades und Fahrens ohne Fahrererlaubnis zu vier Monaten Gefängnis bedingt. Der Angeklagte, der stets Zündschlüssel mit sich führte, hatte ein ihm nicht gehörendes Motorrad bei starkem Großstadtverkehr benutzt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht. S. war bereits fünfmal vorbestraft, wobei Strafen zwischen vier Monaten Gefängnis und dreizehn Monaten Zuchthaus gegen ihn ausgesprochen worden waren. Zur Begründung der bedingten Verurteilung führte das Gericht im Urteil aus: „Die früheren Straftaten stehen nicht im Zusammenhang mit der jetzt abzuurteilenden Straftat. Diese Tat ist also kein Ausdruck der Unbe-lehrbarkeit und Unverbesserlichkeit des Angeklagten in Fortsetzung der früheren Handlungen.“ Wenn der Angeklagte auch nicht einschlägig vorbestraft war, so beweisen die zahlreichen Vorstrafen doch, daß er keine Achtung vor dem Gesetz und dem Eigentum anderer Bürger hat. Seine letzte Straftat ist schließlich der Ausdruck dafür, daß er aus seinen Vorstrafen keine Lehren gezogen hat. Es war deshalb falsch, die Vorstrafen nicht zu berücksichtigen und eine bedingte Verurteilung auszusprechen. Andererseits wurde in den Plenartagungen richtig darauf hingewiesen, daß Vorstrafen niemals generell strafverschärfend bewertet werden dürfen. Es muß immer geprüffwerden, in welchem Zusammenhang die Vorstrafe mit der zu entscheidenden Tat steht. So hat das Kreisgericht Leipzig-Mitte richtig entschieden, als es den Angeklagten PI. gemäß § 49 StVO trotz Vorliegens einer Vorstrafe zu einem öffentlichen Tadel und 350 DM Geldstrafe verurteilte. Der Angeklage war 1959 wegen schweren Hausfriedensbruchs und schwerer Sachbeschädigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt 4 „Das Programm des Sozialismus und die geschichtliche Aufgabe der SED“, Neues Deutschland vom 16. Januar 1963. S. 11, worden. Die Vorstrafe stand in keinem inneren Zusammenhang mit der jetzigen Straftat, so daß die Entscheidung des Gerichts unter Berücksichtigung des sonstigen einwandfreien persönlichen und beruflichen Verhaltens des Angeklagten richtig ist. Das Plenum des Bezirksgerichts Leipzig gab den weiteren Hinweis, daß bei fahrlässig begangenen Straftaten Vorstrafen nur dann strafverschärfend zu berücksichtigen sind, wenn bei gründlicher Aufklärung des Sachverhalts ein innerer Zusammenhang zu den Vorstrafen und zu dem Verhalten des Täters gegeben ist, d. h., wenn das bisherige Vorleben des Täters eine deutliche Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit zum Ausdruck gebracht hat. Auf beiden Plenartagungen spielte das Problem der Wiedereingliederung entlassener Strafgefangener in das gesellschaftliche Leben und der Verantwortung der staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen für die Erziehung der Rückfalltäter eine bedeutende Rolle. Ausgangspunkt waren hier die Bemerkungen Walter Ulbrichts auf der 25. Sitzung des Staatsrates am 5. Dezember 1962, in denen er die Verantwortung der gesellschaftlichen Organisationen bei -der Erziehung Gestrauchelter hervorhob. Er wies dabei ausdrücklich auf die Rückfallstraftaten hin, die zeigen, „daß sich die gesellschaftlichen Organisationen noch zuwenig um entlassene Strafgefangene kümmern und ihnen nicht genügend helfen, in ein geordnetes Leben zurückzufinden. Daher kann es auch Vorkommen, daß solche Bürger zum Teil in komplizierte persönliche Situationen geraten, woraus neue Straftaten erwachsen können.“5 An Beispielen wurde nachgewiesen, wie unzulänglich in vielen Betrieben die Arbeit mit den vorbestraften Bürgern noch ist. Oft beschränkt man sich auf Aussprachen mit dem gestrauchelten Bürger, versteht es aber nicht, ihm durch entsprechende Aufgaben und eine bestimmte Verantwortung einen festen Platz im Arbeitsprozeß einzuräumen. Nicht selten werden solche Bürger von gesellschaftlichen Organisationen, wie FDGB und FDJ, direkt abgewiesen, wenn sie sich am Leben dieser Organisationen beteiligen wollen. Ein gutes Beispiel- wurde im Plenum des Bezirksgerichts Neubrandenburg ausgewertet: Im VEG Groß-Fredenwalde (Kreis Templin) arbeitet der mehrfach vorbestrafte Bürger R. Unter dem guten Einfluß der Betriebsleitung und seines Arbeitskollektivs hat R. sich grundlegend gewandelt; er qualifizierte sich als Melker und erwarb den Facharbeiterbrief. Er erreichte sehr gute Ergebnisse bei der Steigerung der Milchleistung. Kritik wurde von beiden Bezirksgerichten an der Arbeit der örtlichen Räte geübt, weil sich deren Tätigkeit in der Regel auf die Beschaffung von Wohnraum und Arbeit nach der Haftentlassung beschränkt. Dabei kommt es sogar vor, daß Vereinbarungen mit Betrieben nicht eingehalten werden, so daß der betreffende Bürger nach der Haftentlassung ohne Arbeit ist. Häufig kümmert sich die Abteilung Innere Angelegenheiten nicht darum, ob der Haftentlassene die Arbeit aufgenommen hat, welche Leistungen er in der Produktion vollbringt und wie seine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist. Werden aber solche Erkundigungen eingezogen, dann fehlt es meist an konkreten Hinweisen, wie auf die Entwicklung des Haftentlassenen im Betrieb in positiver Weise Einfluß genommen werden kann. Die konsequente Durchsetzung der VO über die Wiedereingliederung aus der Strafhaft entlassener Personen in das gesellschaftliche Leben vom 11. Juli 1963 (GBl. II S. 561) wird zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeit der örtlichen Räte beitragen. 5 Unser sozialistisches Recht dient dem Volke und seinem friedlichen Leben, Schriftenreihe des Staatsrates der DDR Nr. 5/1962, S. 21. 523;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 523 (NJ DDR 1963, S. 523) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 523 (NJ DDR 1963, S. 523)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise des Auftretens der Mitarbeiter der Untersuchungsorgane muß dem Bürger bewußt werden, das alle Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage erfolgen und zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Sammlung. tMvoh Spionageinformationen und der Durchführung anderer subversiver ikgVgfgglfandlungen. die Werbung von Spionen sowie das Verbindungswesen. das Vorgehen zur Unterwanderung.

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