Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 520 (NJ DDR 1963, S. 520); standen war. Die Erforschung der Ursachen für- die Gesetzesverletzung unterblieb. Es wurde auch nichts unternommen, um das Verfahren über den Einzelfall hinaus wirksam werden zu lassen. Spätere Untersuchungen ergaben, daß der häufige Alkoholgenuß des Angeklagten während der Arbeitszeit im Betrieb unbeanstandet blieb, daß die Werktätigen solche Arbeitsrechtsverletzungen duldeten und auch ökonomische Verluste, die ihnen selbst schadeten, kritiklos hinnahmen. Sie hatten ihre Aufgaben bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit noch nicht erkannt und noch nicht gelernt, im Sinne der ökonomischen Gesetze des Sozialismus wirtschaftlich zu denken. Das Gericht hätte in diesem Verfahren gute Möglichkeiten gehabt, vom Sachverhalt und den durch die Straftat sichtbar gewordenen Erscheinungen im Betrieb ausgehend, einen Beitrag zur Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen zu leisten und ökonomische Veränderungen in die Wege zu leiten. So aber entsprach seine Arbeitsweise nicht dem Rechtspflegeerlaß, und es hat die Aufgaben der Rechtsprechung im Sinne des § 2 GVG nicht erfüllt. Einzelnen schlechten Beispielen steht jedoch schon eine Reihe guter Beispiele gegenüber, die es zu verallgemeinern gilt So verhandelte z. B. das Kreisgericht Dresden-Land gegen einen Fleischermeister, der Betrügereien und Steuerhinterziehung gegangen, die Qualität der Fleischwaren gemindert und die Hygienevorschriften grob verletzt hatte. Das Kreisgericht lud Vertreter volkseigener, genossenschaftlicher und privater Fleischereien und Gaststätten, Leiter von Großküchen, Mitglieder der Handwerkskammer, Sachverständige des Veterinäruntersuchungs- und Tiergesundheitsamtes und Mitarbeiter der Abteilung Handel und Versorgung zur Teilnahme am Verfahren ein und wertete den Fall mit ihnen aus. Die Teilnehmer haben dieses Verfahren anschließend in ihrem Arbeitsbereich weiter ausgewertet und darauf hingewirkt, daß die hygienischen Bestimmungen in Gaststätten, Großküchen usw. strikt eingehalten werden. In zunehmendem Maße beraten die Richter im Eröffnungsverfahren mit den Schöffen auch darüber, welche gesellschaftlichen Kollektive über das Verfahren zu unterrichten und welche Vertreter zur Hauptverhandlung zu laden sind, damit sie zur umfassenden Aufklärung der Tat, ihrer Ursachen und der sie begünstigenden Bedingungen sowie der Persönlichkeit des Täters beitragen. Dabei ist auch besonders zu berücksichtigen, welche Werktätigen die Auswertung des Verfahrens unterstützen können. Wenn Untersuchungsorgan und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zu dieser Frage gute Vorarbeit leisten und sich das Gericht schon bei der Eröffnung des Verfahrens Gedanken über die breite gesellschaftliche Wirksamkeit des Verfahrens macht, dann wird der alte Arbeitsstil der Fallentscheidung bald überwunden werden. Die Anzahl der Verfahren, in denen gesellschaftliche Ankläger bzw. gesellschaftliche Verteidiger in der Hauptverhandlung aufgetreten sind, ist noch sehr gering und kann nicht befriedigen. Ein gutes Beispiel hat das Kreisgericht Halberstadt gegeben. Vor ihm hatten sich vier junge Angeklagte wegen. Laubeneinbruchs und Hühnerdiebstahls in 20 Fällen, Kioskeinbrüchen, Sachbeschädigung und versuchten illegalen Verlassens der DDR zu verantworten. Die Einwohner der Gemeinde, in der die Angeklagten wohnten, waren durch die Straftaten sehr beunruhigt. Als die Täter überführt waren, stellte die Gemeindevertretung den Antrag, den Vorsitzenden der Ortsausschusses der Nationalen Front als gesellschaftlichen Ankläger zuzulassen. Das Gericht stimmte diesem Antrag zu. Der gesellschaftliche Ankläger hatte sich auf das Verfahren gut vorbereitet. Er charakterisierte die Gefährlichkeit und moralische Verwerflichkeit des Verhaltens der Angeklagten, die das gesellschaftliche Zusammenleben empfindlich gestört hatten, nannte aber zugleich auch eine Reihe von Bedingungen, die die Straftat begünstigt hatten. So hob er kritisch hervor, daß die FDJ-Gruppe es nicht verstanden habe, die Jugend in der Gemeinde für eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu gewinnen, daß aber auch die Gemeindevertretung die FDJ hierbei nicht unterstützt habe. Wegen der großen Intensität des verbrecherischen Vorgehens der Angeklagten und der weitreichenden Auswirkungen auf die Bevölkerung forderte er eine der Schwere der Vergehen angemessene Freiheitsstrafe. Die Teilnahme des gesellschaftlichen Anklägers gewährleistete, daß dieses Verfahren vor der Bevölkerung sachkundig und überzeugend ausgewertet wurde und daß Maßnahmen eingeleitet werden, um die in der Hauptverhandlung festgestellten Mängel in der gesellschaftlichen Arbeit zu überwinden und die Bevölkerung zum Kampf gegen Straftaten und die sie begünstigenden Bedingungen zu mobilisieren. Die Mitwirkung von Experten im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich im wesentlichen immer noch auf die medizinischen oder kriminaltechnischen Sachverständigen. Die umfassende Ursachenerforschung, die sachkundige Beweiswürdigung, die überzeugende Einschätzung der Schuld und die weitreichende Auswertung der Verfahren verlangen jedoch, daß in stärkerem Maße Fachleute und Spezialisten aus Betrieben, Genossenschaften, staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen oder wissenschaftlichen Einrichtungen an den Verfahren beteiligt werden, um das Gericht sachkundig zu beraten. Gerichte, die die Bedeutung der Mitwirkung von Sachverständigen ignorieren, werden den Aufgaben der sozialistischen Rechtspflege nicht gerecht, weil sie nicht alles unternehmen, um eine richtige, überzeugende, gesellschaftlich wirksame Entscheidung zu sichern. Die Folge einer solchen Arbeitsweise ist, daß zu Unrecht ein Verfahren durchgeführt wird, das mit einem Freispruch endet, oder daß gar fehlerhafte Urteile ergehen, die nachträglich korrigiert werden müssen. So verurteilte z. B. das Kreisgericht Klötze in der Strafsache 2 S 85 a/62 den Vorsteher einer Bahnmeisterei wegen fahrlässiger Transportgefährdung zu einer bedingten Gefängnisstrafe, obwohl die Ursachen für den Schaden, der durch das Entgleisen einer Anzahl von Güterwaggons entstanden war, objektiv begründet und vom Angeklagten nicht zu vertreten waren. Das Kreisgericht gelangte zu der falschen Entscheidung, weil es unterlassen hatte, zur Klärung der komplizierten technischen Fragen sowie der dienstlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten Sachverständige zu hören. Das wurde nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Bezirksgericht in der erneuten Verhandlung nachgeholt. Dabei ergab die Vernehmung von Sachverständigen, daß die Strecke, auf der sich der Unfall ereignet hatte, von Güterzügen befahren wurde, die einen höheren als für diese Strecke zulässigen Achsdruck aufwiesen. Der Angeklagte wurde freigesprochen, und die Reichsbahndirektion des Bezirks erhielt den Hinweis, für einen technisch einwandfreien Güterverkehr zu sorgen. Eine wesentliche Voraussetzung zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung und zur Mobilisierung aller gesellschaftlichen Kräfte für den Kampf gegen Rechtsverletzungen, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen ist die Zusammenarbeit der Reehtspflegeorgane mit den örtlichen Organen der 520;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 520 (NJ DDR 1963, S. 520) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 520 (NJ DDR 1963, S. 520)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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