Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 52

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 52 (NJ DDR 1963, S. 52); den oft formal ausgesprochen. In keinem der untersuchten Fälle gab es konkrete Hinweise von seiten der Gerichte oder wurde eine praktische Hilfe beim Umerziehungsprozeß gegeben. Es wurde auch nicht etwa die Aufmerksamkeit der staatlichen Leitung und der gesellschaftlichen Organisationen des Betriebes auf diese Fragen gelenkt. Dabei ist zu verzeichnen, daß in einigen Brigaden ein erheblicher Anteil von straffällig gewordenen Personen vorhanden ist. Die theoretische Erkenntnis, daß Strafen ohne Freiheitsentzug nur dann ihre volle Wirksamkeit erhalten, wenn sie sich auf die moralische Kraft des Kollektivs stützen, wird also bisher nur wenig angewandt. Unzweifelhaft resultieren daraus zahlreiche Mängel hinsichtlich der Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Kriminalität. Man kann vermuten, daß ein erheblicher Teil der Rückfälle nach Strafe ohne Freiheitsentzug eben darauf zurückzuführen ist. Es wurde nicht die Strafe zu Unrecht verhängt, sondern von seiten der staatlichen Organe wurde zu wenig getan, ihr zur maximalen erzieherischen Wirkung zu verhelfen. Diese Frage bekommt besondere Bedeutung, wenn wir an die in den Grundsätzen zum Staatsratserlaß vom 5. Dezember 1962 enthaltene Aufgabe denken, in Zukunft die gesellschaftliche Bürgschaft zu entwickeln. Diese Aufgabe erfordert, von der bisherigen, oft formalen Praxis der Verhängung der Strafen ohne Freiheitsentzug abzugehen und im Zusammenhang mit der Bürgschaftsübernahme konkrete Hinweise für die erzieherische Tätigkeit der Kollektive der Werktätigen zu geben. Gleichzeitig muß die Aufmerksamkeit der staatlichen und gesellschaftlichen Organe im Betrieb auf diese Fragen gelenkt werden. Wenn wir erreichen, daß die gesellschaftlichen Kräfte bei der Durchsetzung der gesellschaftlichen Erziehung voll wirksam werden, dürfte auch ein wesentlicher Schritt zur Bekämpfung eines beachtlichen Teils der Rückfallkriminalität getan sein. Wie ist die Ursachenforschung weiterzuführen? Die bisherigen Untersuchungen haben also bereits zu gewissen Ergebnissen und Schlußfolgerungen geführt; sie haben vor allem gezeigt, daß es auch im einzelnen Fall möglich ist, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat aufzudecken. Wir können also sagen, daß den Gerichten und den Untersuchungsorganen mit einer solchen Forderung keine unerfüll- bare Aufgabe gestellt wird. Sie verlangt allerdings ein neues, schöpferisches Herangehen an jedes einzelne Strafverfahren und ein tiefes Verständnis der Forderungen, die insbesondere durch die Beschlüsse des Staatsrats zur Rechtspflege an unsere Strafverfolgungsorgane gestellt werden. Gleichzeitig sind jedoch auch die Schwächen der geschilderten Forschungsmethode deutlich geworden. Der Hauptmangel der von mir hier dargestellten Arbeitsweise besteht darin, daß sie mit sehr großem Arbeitsaufwand verbunden ist. Es ist deshalb schwierig, mit den Kräften eines wissenschaftlichen Instituts auch wenn dabei Studenten einbezogen werden zu einer solchen Anzahl gründlich untersuchter Ergebnisse zu kommen, daß eine beweiskräftige statistische Auswertung erfolgen könnte. Zweifellos aber sind statistische Verfahren unbedingt erforderlich, um zu exakten Schlußfolgerungen zu gelangen. Andererseits aber hat auch die beschriebene Arbeitsweise ihren Nutzen und ihre Notwendigkeit. Man kann sagen, daß sie in einem gewissen Grad die Grundlage für umfassende statistische Erhebungen darstellt. Die bisherigen statistischen Materialien litten erheblich unter dem Mangel, daß keine genügende Klarheit darüber bestand, welche Fragen untersucht werden müssen, um eine erschöpfende. Lösung des Problems zu erzielen. Die Richtung der weiteren Arbeiten kann aber nur durch solche konkreten, bis ins einzelne gehenden Untersuchungen an der Basis festgelegt werden. Alles das spricht für die Notwendigkeit, die weiteren Arbeiten zur Untersuchung der Kriminalität an einer Stelle zu konzentrieren, die sowohl umfassende statistische Erhebungen veranlassen und auswerten als auch durch konkrete Untersuchungen in einzelnen Gebieten komplex wie auch in einzelnen Richtungen bestimmte Fragen der Kriminalität untersuchen kann. Die geeignetste Stelle hierfür ist offensichtlich die Oberste Staatsanwaltschaft. Es wäre also notwendig, ähnlich wie in der Sowjetunion, bei der Obersten Staatsanwaltschaft ein wissenschaftliches Forschungsinstitut zur Erforschung der Ursachen der Kriminalität zu schaffen. Dieses könnte alle an den juristischen Fakultäten sowie an anderen Stellen vorgenommenen Arbeiten auf diesem Gebiet koordinieren und mit eigenen Kräften umfassende Forschungsarbeiten auf allen Gebieten der Ursachenforschung leisten. Dabei wären insbesondere auch die Ergebnisse der Kriminalstatistik und einzelner statistischer Erhebungen auszuwerten. Dr. HANS WEBER, Direktor des Instituts für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Zu einigen Problemen der Theorie der Strafe Bemerkungen zum 4. Teil des Lehrbuchs des Strafrechts der DDR In den Auseinandersetzungen nach der von Partei und Staatsrat geübten Kritik an den fehlerhaften Grundpositionen der Strafrechtswissenschaft stand die Diskussion über die dogmatischen Auffassungen vom Wesen und den Ursachen der Kriminalität im Vordergrund1. Es ist notwendig, diese bisher weitgehend vorhandene Beschränkung zu überwinden und auch die anderen auf der Verbrechenslehre aufbauenden und l Vgl. dazu: Melzer/Klotsch, „Zu einigen Grundfragen des sozialistischen Strafrechts und der Strafrechtswissenschaft“, NJ 1962 S. 208; Lutzke, „Widersprüche und Kriminalität in der sozialistischen Gesellschaft“, NJ 1962 S. 339; Buchholz/Griebe, „Die unterschiedliche Qualität der drei Verbrechenskategorien konkret untersuchen!“, NJ 1962 S. 344; Gömer, „Zur Differenzierung der Straftaten in der DDR“, NJ 1962 S. 347; Weber, „Für die Überwindung des Dogmatismus in der Strafrechtswissenschaft!“, NJ 1962 S. 376; Kern, „Die Rechtspflege weiter vervollkommnen“, NJ 1962 S. 361; Rutsch,Blüthner/Kerst, „Zur sie fortführenden Bestandteile der Strafrechtswissenschaft einer gründlichen Überprüfung zu unterziehen. Auch alle hier aufgetretenen dogmatischen Auffassungen sind aufzudecken und zu beseitigen2. Diese Feststellung gilt vor allem für die Lehre von den Straf-und Erziehungsmaßnahmen des sozialistischen Straf-■rephts. Diese soll daher am Beispiel des vierten Teils des Lehrbuchs des Strafrechts der DDR (Allgemeiner Teil) und danach insbesondere auch von mir ver- Verantwortung und zu den Aufgaben der Strafrechtswissenschaft“, NJ 1962 S. 476; Benjamin Lekschas Renneberg/Weber, ;,Die weitere Entwicklung der sozialistischen Strafrechtspflege erfordert die Ausmerzung des Dogmatismus in der Strafrechtswissenschaft“, Staat und Recht 1962, Heft 7/8, S. 1198 ff. 2 Vgl. den in NJ 1962 S. 765 ff. erschienenen Beitrag von Stiller, „Wesen, Aufgaben und Entwicklung des Strafrechts der DDR“, der sich kritisch mit den entsprechenden Abschnitten des Lehrbuchs auseinandersetzt. 52;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 52 (NJ DDR 1963, S. 52) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 52 (NJ DDR 1963, S. 52)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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