Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 515 (NJ DDR 1963, S. 515); nomischen und kulturellen Entwicklung beim umfassenden Aufbau des Sozialismus auf die Kenntnisse und Erfahrungen der verantwortlichen Staats- und Wirtschaftsorgane und wissenschaftlichen Institutionen stützen“. Hierin wird besonders deutlich hervorgehoben, daß es die Pflicht jedes einzelnen Richters und Schöffen ist, sich das geistige Rüstzeug zu verschaffen, um die Probleme der gesellschaftlichen Entwicklung zu erkennen und die Gesetzmäßigkeiten dieser Entwicklung beherrschen zu können. Dazu gehört eine ständige und enge Verbindung mit dem gesellschaftlichen Leben, mit den Volksvertretungen und ihren Organen und Räten, mit den Massenorganisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front. Nur so kommen die Richter über bloße Fallentscheidungen hinaus und können Ursachen und Bedingungen analysieren und verallgemeinern, richtige Schlußfolgerungen ziehen und sie den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen übermitteln und für die Verbesserung ihrer eigenen Arbeit verwerten. Diese Bestimmung zeigt aber auch, daß die Richter und Schöffen überall da, wo ihnen ausreichende eigene Kenntnisse für eine wirksame Gestaltung der Rechtsprechung fehlen, auf die Kenntnisse und Erfahrungen von Fachleuten, sozialistischen Gemeinschaften usw. . zurückzugreifen verpflichtet sind. Das gilt nicht nur für die Findung des richtigen Urteils, sondern insbesondere auch für die Erkenntnis und Verallgemeinerung der allseitigen gesellschaftlichen Zusammenhänge der Straftat und für die Möglichkeit, richtige und wirksame Maßnahmen festzulegen und Schlußfolgerungen zu ziehen. All diese Aufgaben der Rechtsprechung finden im 3. Kapitel des GVG ihren ausdrücklichen Niederschlag als Aufgaben der Richter und Schöffen. So sind in § 46 GVG die Grundpflichten des Richters zusammengefaßt und in § 62 GVG die spezifischen Aufgaben der Schöffen niedergelegt. Die besondere Bedeutung dieser Bestimmungen liegt einerseits in der Klarheit der umfassenden Regelung der Aufgaben. Sie wurde in diesem Maße erstmalig im GVG vorgenommen und bringt deutlich die Notwendigkeit der vollen Übereinstimmung der Rechtsprechung mit den Bedürfnissen der gesellschaftlichen Entwicklung zum Ausdruck. Andererseits liegt die besondere Bedeutung dieser Bestimmung in der Tatsache, daß gemäß § 47 GVG die Richter durch die Volksvertretung unmittelbar nach ihrer Wahl auf diese Grundpflichten in feierlicher Form verpflichtet werden. Diese unmittelbar mit der Wahl durch die Volksvertretung verbundene Verpflichtung unterstreicht die Einheit der Aufgabenstellung, vor allem aber die Verantwortung des Richters gegenüber der Volksvertretung. Diese Verantwortung ist im GVG an zahlreichen Stellen geregelt und konkretisiert. So ist im § 11 Abs. 3 GVG für das Oberste Gericht die Verantwortung gegenüber der Volkskammer und dem Staatsrat gesetzlich festgelegt und im § 12 GVG spezifiziert. Von größter Bedeutung ist die Tatsache, daß Richter und Schöffen entsprechend ihrer hohen Verantwortung für die Festigung und Entwicklung der. sozialistischen Gesetzlichkeit in ihrer Autorität erheblich gestärkt wurden. Zwar hängt die Autorität des Richters in erster Linie davon ab, wie er seine Aufgaben erfüllt und wie er es versteht, seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit der gesellschaftlichen Entwicklung und ihren Gesetzmäßigkeiten durchzuführen. Dennoch ist die in § 1 Abs. 2 GVG enthaltene Festlegung, daß alle Richter und Schöffen der DDR demokratisch gewählt werden und die Richter über ihre Tätigkeit den Volksvertretungen zu berichten haben, für die Erhöhung ihrer Autorität sehr wichtig, weil damit zugleich zum Ausdruck gebracht wird, daß sie keinerlei administrativen Einflüssen und Weisungen unterliegen. Dem entspricht auch die Festlegung des Rechtspflegeerlasses und die Ausgestaltung des GVG, mit der die alleinige Verantwortung für die Leitung der Rechtsprechung den von der Volkskammer gewählten Richtern des Obersten Gerichts übertragen worden ist. Die Richter arbeiten auf der Grundlage der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates und anderer Rechtsvorschriften und berichten den Volksvertretungen darüber, „wie sie ihre Tätigkeit mit der gesellschaftlichen Entwicklung beim umfassenden Aufbau des Sozialismus verbinden und diese Entwicklung aktiv fördern“. Hierin findet die Einheit von werktätigem Volk und Rechtsprechung sichtbaren Ausdruck. Auch die in den §§ 49 und 51 GVG hergestellte Übereinstimmung der Wahlperiode der Richter mit der Wahlperiode der Volksvertretungen entspricht dieser Einheit und ist nicht etwa nur von organisatorischer Bedeutung. Aus diesem Grunde arbeiten die Richter auch grundsätzlich während der gesamten Wahlperiode in dem örtlichen Bereich, für den sie gewählt sind. Eine Abordnung ist nur befristet und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich. Von jeder Abordnung ist die zuständige Volksvertretung zu unterrichten (§ 54 GVG). Erwähnt sei in diesem Zusammenhang auch noch die Regelung des § 57 GVG, die die Abberufung eines Richters unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen nur durch die Volksvertretung, die ihn gewählt hat, zuläßt. Die Stärkung der Autorität der gerichtlichen Entscheidung ist auch an der bereits erwähnten Erhöhung der verpflichtenden Wirkung der Gerichtskritik, wie sie § 9 GVG festlegt, deutlich erkennbar. Die Tatsache, daß Richter und Schöffen ihre Funktion in vollem Umfange und mit gleichem Stimmrecht ausüben, ist in der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Sie vereinen ihr persönliches Wissen zur kollektiven Weisheit des Gerichts nicht nur in der geheimen Beratung, sondern auch in der Entscheidung und ihrer schriftlichen Begründung. In zunehmendem Maße werden auch die Schöffenschulungen kollektive Beratungen und Erfahrungsaustausche zwischen Richtern und Schöffen und tragen seit Jahren nicht mehr den Charakter formalen Rechtsunterrichts. Auch die Schöffen werden demokratisch gewählt; soweit die Wahl durch die Volksvertretung erfolgt, stimmen auch hier die Wahlperioden überein (§ 64 GVG). Die im § 62 GVG fixierten Aufgaben der Schöffen gleichen weitgehend denen der Richter. Die Einbeziehung der Schöffen in die gerichtliche Tätigkeit während ihrer planmäßigen Heranziehung zur Rechtsprechung geschieht im Regelfall in vollem Umfang. Mängel gibt es jedoch bei der Heranziehung der Schöffen über ihren „Einsatz am Gericht hinaus zur Erfüllung der bei der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung zu lösenden Aufgaben“ (§ 68 Abs. 3 GVG). Das braucht nicht zu verwundern, da es sich hier um eine neue Aufgabe handelt. Man darf jedoch nicht übersehen, daß diese Mängel ernste Ursachen haben. Sie liegen vor allem in den oben geschilderten grundsätzlichen Schwächen in der Aufdeckung der Ursachen von Gesetzesverletzungen. Die Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung, die Verstärkung des Kampfes gegen Rechtsverletzungen und die Mobilisierung der Werktätigen zur Überwindung ihrer Ursachen wie sie den Schöffen in § 62 Abs. 2 GVG als Aufgabe gestellt sind sind schlechterdings 515;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 515 (NJ DDR 1963, S. 515) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 515 (NJ DDR 1963, S. 515)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der hat als Bestandteil de: ständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen zu erfolgen. Darüber hinaus notwendige gesonderte Einschätzungen der Wirksamkeit der haben auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen. Konsequent ist auch im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X