Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 515 (NJ DDR 1963, S. 515); nomischen und kulturellen Entwicklung beim umfassenden Aufbau des Sozialismus auf die Kenntnisse und Erfahrungen der verantwortlichen Staats- und Wirtschaftsorgane und wissenschaftlichen Institutionen stützen“. Hierin wird besonders deutlich hervorgehoben, daß es die Pflicht jedes einzelnen Richters und Schöffen ist, sich das geistige Rüstzeug zu verschaffen, um die Probleme der gesellschaftlichen Entwicklung zu erkennen und die Gesetzmäßigkeiten dieser Entwicklung beherrschen zu können. Dazu gehört eine ständige und enge Verbindung mit dem gesellschaftlichen Leben, mit den Volksvertretungen und ihren Organen und Räten, mit den Massenorganisationen und den Ausschüssen der Nationalen Front. Nur so kommen die Richter über bloße Fallentscheidungen hinaus und können Ursachen und Bedingungen analysieren und verallgemeinern, richtige Schlußfolgerungen ziehen und sie den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen übermitteln und für die Verbesserung ihrer eigenen Arbeit verwerten. Diese Bestimmung zeigt aber auch, daß die Richter und Schöffen überall da, wo ihnen ausreichende eigene Kenntnisse für eine wirksame Gestaltung der Rechtsprechung fehlen, auf die Kenntnisse und Erfahrungen von Fachleuten, sozialistischen Gemeinschaften usw. . zurückzugreifen verpflichtet sind. Das gilt nicht nur für die Findung des richtigen Urteils, sondern insbesondere auch für die Erkenntnis und Verallgemeinerung der allseitigen gesellschaftlichen Zusammenhänge der Straftat und für die Möglichkeit, richtige und wirksame Maßnahmen festzulegen und Schlußfolgerungen zu ziehen. All diese Aufgaben der Rechtsprechung finden im 3. Kapitel des GVG ihren ausdrücklichen Niederschlag als Aufgaben der Richter und Schöffen. So sind in § 46 GVG die Grundpflichten des Richters zusammengefaßt und in § 62 GVG die spezifischen Aufgaben der Schöffen niedergelegt. Die besondere Bedeutung dieser Bestimmungen liegt einerseits in der Klarheit der umfassenden Regelung der Aufgaben. Sie wurde in diesem Maße erstmalig im GVG vorgenommen und bringt deutlich die Notwendigkeit der vollen Übereinstimmung der Rechtsprechung mit den Bedürfnissen der gesellschaftlichen Entwicklung zum Ausdruck. Andererseits liegt die besondere Bedeutung dieser Bestimmung in der Tatsache, daß gemäß § 47 GVG die Richter durch die Volksvertretung unmittelbar nach ihrer Wahl auf diese Grundpflichten in feierlicher Form verpflichtet werden. Diese unmittelbar mit der Wahl durch die Volksvertretung verbundene Verpflichtung unterstreicht die Einheit der Aufgabenstellung, vor allem aber die Verantwortung des Richters gegenüber der Volksvertretung. Diese Verantwortung ist im GVG an zahlreichen Stellen geregelt und konkretisiert. So ist im § 11 Abs. 3 GVG für das Oberste Gericht die Verantwortung gegenüber der Volkskammer und dem Staatsrat gesetzlich festgelegt und im § 12 GVG spezifiziert. Von größter Bedeutung ist die Tatsache, daß Richter und Schöffen entsprechend ihrer hohen Verantwortung für die Festigung und Entwicklung der. sozialistischen Gesetzlichkeit in ihrer Autorität erheblich gestärkt wurden. Zwar hängt die Autorität des Richters in erster Linie davon ab, wie er seine Aufgaben erfüllt und wie er es versteht, seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit der gesellschaftlichen Entwicklung und ihren Gesetzmäßigkeiten durchzuführen. Dennoch ist die in § 1 Abs. 2 GVG enthaltene Festlegung, daß alle Richter und Schöffen der DDR demokratisch gewählt werden und die Richter über ihre Tätigkeit den Volksvertretungen zu berichten haben, für die Erhöhung ihrer Autorität sehr wichtig, weil damit zugleich zum Ausdruck gebracht wird, daß sie keinerlei administrativen Einflüssen und Weisungen unterliegen. Dem entspricht auch die Festlegung des Rechtspflegeerlasses und die Ausgestaltung des GVG, mit der die alleinige Verantwortung für die Leitung der Rechtsprechung den von der Volkskammer gewählten Richtern des Obersten Gerichts übertragen worden ist. Die Richter arbeiten auf der Grundlage der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates und anderer Rechtsvorschriften und berichten den Volksvertretungen darüber, „wie sie ihre Tätigkeit mit der gesellschaftlichen Entwicklung beim umfassenden Aufbau des Sozialismus verbinden und diese Entwicklung aktiv fördern“. Hierin findet die Einheit von werktätigem Volk und Rechtsprechung sichtbaren Ausdruck. Auch die in den §§ 49 und 51 GVG hergestellte Übereinstimmung der Wahlperiode der Richter mit der Wahlperiode der Volksvertretungen entspricht dieser Einheit und ist nicht etwa nur von organisatorischer Bedeutung. Aus diesem Grunde arbeiten die Richter auch grundsätzlich während der gesamten Wahlperiode in dem örtlichen Bereich, für den sie gewählt sind. Eine Abordnung ist nur befristet und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich. Von jeder Abordnung ist die zuständige Volksvertretung zu unterrichten (§ 54 GVG). Erwähnt sei in diesem Zusammenhang auch noch die Regelung des § 57 GVG, die die Abberufung eines Richters unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen nur durch die Volksvertretung, die ihn gewählt hat, zuläßt. Die Stärkung der Autorität der gerichtlichen Entscheidung ist auch an der bereits erwähnten Erhöhung der verpflichtenden Wirkung der Gerichtskritik, wie sie § 9 GVG festlegt, deutlich erkennbar. Die Tatsache, daß Richter und Schöffen ihre Funktion in vollem Umfange und mit gleichem Stimmrecht ausüben, ist in der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Sie vereinen ihr persönliches Wissen zur kollektiven Weisheit des Gerichts nicht nur in der geheimen Beratung, sondern auch in der Entscheidung und ihrer schriftlichen Begründung. In zunehmendem Maße werden auch die Schöffenschulungen kollektive Beratungen und Erfahrungsaustausche zwischen Richtern und Schöffen und tragen seit Jahren nicht mehr den Charakter formalen Rechtsunterrichts. Auch die Schöffen werden demokratisch gewählt; soweit die Wahl durch die Volksvertretung erfolgt, stimmen auch hier die Wahlperioden überein (§ 64 GVG). Die im § 62 GVG fixierten Aufgaben der Schöffen gleichen weitgehend denen der Richter. Die Einbeziehung der Schöffen in die gerichtliche Tätigkeit während ihrer planmäßigen Heranziehung zur Rechtsprechung geschieht im Regelfall in vollem Umfang. Mängel gibt es jedoch bei der Heranziehung der Schöffen über ihren „Einsatz am Gericht hinaus zur Erfüllung der bei der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung zu lösenden Aufgaben“ (§ 68 Abs. 3 GVG). Das braucht nicht zu verwundern, da es sich hier um eine neue Aufgabe handelt. Man darf jedoch nicht übersehen, daß diese Mängel ernste Ursachen haben. Sie liegen vor allem in den oben geschilderten grundsätzlichen Schwächen in der Aufdeckung der Ursachen von Gesetzesverletzungen. Die Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung, die Verstärkung des Kampfes gegen Rechtsverletzungen und die Mobilisierung der Werktätigen zur Überwindung ihrer Ursachen wie sie den Schöffen in § 62 Abs. 2 GVG als Aufgabe gestellt sind sind schlechterdings 515;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 515 (NJ DDR 1963, S. 515) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 515 (NJ DDR 1963, S. 515)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Abteilung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit operativen Arbeit Vertrauliche Verschlußsache. Die Bedeutung des. Ermittlungsverfahrens irn Kampf gegen die Angriffe das Feindes und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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