Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 512 (NJ DDR 1963, S. 512); Eine der Hauptwirkungen der verbrecherischen Gesetzgebung und anderen normativen Tätigkeit des faschistischen Staates war die Entrechtung des jüdischen Teiles des deutschen Volkes, die in dem Maße, wie sich die Macht des deutschen Faschismus im Gefolge des Krieges über andere Völker Europas ausbreitete, auch auf die jüdischen Volksteile anderer Völker übertragen wurde. Diese Entrechtung muß als die konkrete juristische Form des Völkermordes erkannt werden. Sie war notwendiger Bestandteil, weil die betroffenen Völker und Volksteile als deutsche Staatsbürger bzw. Angehörige anderer Staaten und Völker unter dem Schutz des geltenden innerstaatlichen bzw. internationalen Rechtes standen. Der Mord wurde zuerst durch das Gesetz begangen, ehe er in diesem Ausmaße physisch vollzogen wurde. Es lag deshalb durchaus nicht in der Willkür, im Belieben der Faschisten, ob sie diese Entrechtung vollzogen oder nicht. Um den Völkermord perfekt zu machen, mußten sie das Verbrechen auch juristisch perfekt machen. Andererseits waren diese Normativakte zugleich auch die juristische Ausgangsbasis für das zum Morden führende Tätigwerden des faschistischen Staatsapparates und der faschistischen Organisationen, wie z. B. der SS. Sie deckten je nach dem erreichten Stadium des Völkermordes die unmittelbaren terroristischen Aktionen, gaben ihnen den Anschein der Legalität und bezeichneten die Opfer des Verbrechens. Sie waren die Weisungen zum Mord, auch wenn in ihnen nicht direkt vom Morden gesprochen wurde. Tatsächlich hat der Angeklagte in Kenntnis dessen, was in der jeweiligen Stufe der Entwicklung des Verbrechens geschah, sich mit seinen Handlungen in sie eingeordnet, bis er in Kenntnis dessen, daß das Massenmorden begonnen hatte bzw. in großem Stil fortgesetzt werden sollte, auch die letzten Schranken, die der Vernichtung des Lebens von Millionen Menschen hätten entgegenstehen können, niederreißen half und sogar noch Sorge dafür trug, daß auch das Vermögen der Gemordeten dem Nazistaat verfiel. Damit ist festgestellt, daß der anfänglich bei dem Angeklagten gegebene Vorsatz zur Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit bald nadi Kriegsbeginn in den Vorsatz der Mitwirkung an Verbrechen des Massenmordes hinübergewachsen ist. Der Einwand der Verteidigung, daß bei einer solchen Beurteilung der Handlungen des Angeklagten der im sozialistischen Strafrecht ungeschmälert geltende Schuldgrundsatz beeinträchtigt sein könnte, geht deshalb fehl. Die Anwendung des § 211 StGB stellt an den Tötungsvorsatz, der im Vorangegangenen auch von seiner rechtlichen Seite her ausreichend gewürdigt worden ist, noch weitere Anforderungen. Durch den Völkermord ist der Tatbestand des § 211 StGB gleich in mehrfacher Hinsicht sowohl durch die Art und Weise der Begehung als auch durch die Motive, die den Angeklagten leiteten, erfüllt. Die begangenen Verbrechen des Völkermordes waren eine der grausamsten Formen der Begehung des Mordes. Die Tatsache allein, daß der Vorgang sich schrittweise vollzog und von der Entrechtung über die Mißhandlung bis zur physisch qualvollen Tötung der Menschen gegangen ist, erfüllt schon das Tatbestandsmerkmal der Grausamkeit in fast unvorstellbarer Weise. Schließlich lagen der verbrecherisdien Betätigung des Angeklagten die niedrigsten Motive zugrunde, die es in der Geschichte des Verbrechens je gegeben hat: der faschistische Rassen- und Völkerhaß, der sich aus den vom Angeklagten verfaßten Dokumenten ergibt und der daher keiner außerhalb dieser Dokumente liegenden Beweisführung bedarf. Der Angeklagte ist schuldig, vorsätzlich Kriegsverbrechen (Art. 6 Buchst, b des IMT-Statuts) begangen zu haben, indem er von Beginn der ersten Aggressionshandlungen an unter bewußter Verletzung der Kriegsgesetze und Kriegsbräuche durch seine Beteiligung an der Erarbeitung und dem Erlaß von Bestimmungen zur Germanisierung der Völker der überfallenen Länder mitgearbeitet hat, wodurch es zur Mißhandlung, Verschleppung und Versklavung der überfallenen Völker durch die Nazi-Okkupanten, zum Raub öffentlichen und privaten Eigentums und zur Ermordung von Kriegsgefangenen kam. Daß der Angeklagte auch mit dem Vorsatz, derartige Verbrechen zu begehen, spätestens seit dem Überfall auf die CSR handelte, ergibt sich daraus, daß er sich aktiv darum bemühte, tschechischen Staatsbürgern, die am Krieg gegen die Nazi-Okkupanten teilnahmen, auf dem Weg über die sogenannte Protektoratsangehörigkeit die Rechte von Kriegsgefangenen zu rauben und sie zu „Landesverrätern“ zu stempeln. Dies dehnte er sogar auf britische Staatsbürger aus, die vorher die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besessen hatten. Die Teilnehmer der Konferenz im Reichsministerium des Innern, die am 9. Dezember 1939 unter Teilnahme des Angeklagten Globke stattfand, waren sich bewußt, daß die Protektoratsangehörigkeit, deren Schaffung sie anstrebten, im Widerspruch zu Kriegsgesetzen und Kriegsbräuchen stand. Mithin war sich der Angeklagte schon zu Beginn der ersten Aggressionshandlung bewußt, mit der Beteiligung an der Erarbeitung von Bestimmungen zur Germanisierung unter Verletzung der Kriegsgesetze und Kriegsbräuche zu handeln. Er war deshalb für schuldig zu befinden, vorsätzlich Kriegsverbrechen begangen zu haben, die für Millionen Menschen größte Not und größtes Elend bewirkten. Dem Vorbringen der Verteidigung, daß Kriegsverbrechen nur nach offizieller Kriegserklärung begangen werden könnten, kann deshalb nicht gefolgt werden; die faschistischen Aggressionsverbrechen fanden schon lange vor der offiziellen Kriegserklärung im September 1939, bereits mit der Aggression gegen östei’reidi und die CSR statt, und seit diesem Zeitpunkt wurden auch die ersten Kriegsverbrechen begangen. Dies entspricht den Feststellungen der Wissenschaft und gleichermaßen auch dem Urteil im Hauptkriegsverbrecherprozeß in Nürnberg, die der rechtlichen Beurteilung der faschistischen Aggression zugrunde zu legen sind. Die Verbrechen, an denen der Angeklagte beteiligt war, sind ihrer Struktur nach solche, die nur von einer staatlich organisierten Machtmaschine verwirklicht werden konnten. Zu ihrer Verwirklichung war ein ganzes System ideologisch-rechtlicher und staatlich-organisatorischer Maßnahmen notwendig, damit die unmittelbaren Mißhandlungen, Drangsalierungen und Tötungshandlungen überhaupt vorgenommen werden konnten. Die verbrecherischen Gesetze, Normativakte und Ver-waltungsentscheidungen, an deren Bearbeitung oder Erlaß der Angeklagte maßgeblich beteiligt war, waren notwendige Organisationsformen zur Durchführung der zur Aburteilung stehenden Verbrechen. Von ihrem Funktionieren hingen weitgehend die Verbrechen und ihre furchtbaren Ausmaße ab. Es ging bei der Schaffung solcher Organisationsformen mithin nicht um irgendwelche nebensächliche Mitwirkung, sondern um die bewußte und gewollte arbeitsteilige Ausführung der Verbrechen. Bei der Bedeutung dieser Handlungen mußten sie deshalb nach dem geltenden deutschen Recht als Ausführungshandlungen im Sinne von § 47 StGB gewertet werden. Der Angeklagte hat sieh dadurch der Mittäterschaft an der Verwirklichung von Kriegsverbrechen, Verbrechen 512;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 512 (NJ DDR 1963, S. 512) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 512 (NJ DDR 1963, S. 512)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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