Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 512 (NJ DDR 1963, S. 512); Eine der Hauptwirkungen der verbrecherischen Gesetzgebung und anderen normativen Tätigkeit des faschistischen Staates war die Entrechtung des jüdischen Teiles des deutschen Volkes, die in dem Maße, wie sich die Macht des deutschen Faschismus im Gefolge des Krieges über andere Völker Europas ausbreitete, auch auf die jüdischen Volksteile anderer Völker übertragen wurde. Diese Entrechtung muß als die konkrete juristische Form des Völkermordes erkannt werden. Sie war notwendiger Bestandteil, weil die betroffenen Völker und Volksteile als deutsche Staatsbürger bzw. Angehörige anderer Staaten und Völker unter dem Schutz des geltenden innerstaatlichen bzw. internationalen Rechtes standen. Der Mord wurde zuerst durch das Gesetz begangen, ehe er in diesem Ausmaße physisch vollzogen wurde. Es lag deshalb durchaus nicht in der Willkür, im Belieben der Faschisten, ob sie diese Entrechtung vollzogen oder nicht. Um den Völkermord perfekt zu machen, mußten sie das Verbrechen auch juristisch perfekt machen. Andererseits waren diese Normativakte zugleich auch die juristische Ausgangsbasis für das zum Morden führende Tätigwerden des faschistischen Staatsapparates und der faschistischen Organisationen, wie z. B. der SS. Sie deckten je nach dem erreichten Stadium des Völkermordes die unmittelbaren terroristischen Aktionen, gaben ihnen den Anschein der Legalität und bezeichneten die Opfer des Verbrechens. Sie waren die Weisungen zum Mord, auch wenn in ihnen nicht direkt vom Morden gesprochen wurde. Tatsächlich hat der Angeklagte in Kenntnis dessen, was in der jeweiligen Stufe der Entwicklung des Verbrechens geschah, sich mit seinen Handlungen in sie eingeordnet, bis er in Kenntnis dessen, daß das Massenmorden begonnen hatte bzw. in großem Stil fortgesetzt werden sollte, auch die letzten Schranken, die der Vernichtung des Lebens von Millionen Menschen hätten entgegenstehen können, niederreißen half und sogar noch Sorge dafür trug, daß auch das Vermögen der Gemordeten dem Nazistaat verfiel. Damit ist festgestellt, daß der anfänglich bei dem Angeklagten gegebene Vorsatz zur Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit bald nadi Kriegsbeginn in den Vorsatz der Mitwirkung an Verbrechen des Massenmordes hinübergewachsen ist. Der Einwand der Verteidigung, daß bei einer solchen Beurteilung der Handlungen des Angeklagten der im sozialistischen Strafrecht ungeschmälert geltende Schuldgrundsatz beeinträchtigt sein könnte, geht deshalb fehl. Die Anwendung des § 211 StGB stellt an den Tötungsvorsatz, der im Vorangegangenen auch von seiner rechtlichen Seite her ausreichend gewürdigt worden ist, noch weitere Anforderungen. Durch den Völkermord ist der Tatbestand des § 211 StGB gleich in mehrfacher Hinsicht sowohl durch die Art und Weise der Begehung als auch durch die Motive, die den Angeklagten leiteten, erfüllt. Die begangenen Verbrechen des Völkermordes waren eine der grausamsten Formen der Begehung des Mordes. Die Tatsache allein, daß der Vorgang sich schrittweise vollzog und von der Entrechtung über die Mißhandlung bis zur physisch qualvollen Tötung der Menschen gegangen ist, erfüllt schon das Tatbestandsmerkmal der Grausamkeit in fast unvorstellbarer Weise. Schließlich lagen der verbrecherisdien Betätigung des Angeklagten die niedrigsten Motive zugrunde, die es in der Geschichte des Verbrechens je gegeben hat: der faschistische Rassen- und Völkerhaß, der sich aus den vom Angeklagten verfaßten Dokumenten ergibt und der daher keiner außerhalb dieser Dokumente liegenden Beweisführung bedarf. Der Angeklagte ist schuldig, vorsätzlich Kriegsverbrechen (Art. 6 Buchst, b des IMT-Statuts) begangen zu haben, indem er von Beginn der ersten Aggressionshandlungen an unter bewußter Verletzung der Kriegsgesetze und Kriegsbräuche durch seine Beteiligung an der Erarbeitung und dem Erlaß von Bestimmungen zur Germanisierung der Völker der überfallenen Länder mitgearbeitet hat, wodurch es zur Mißhandlung, Verschleppung und Versklavung der überfallenen Völker durch die Nazi-Okkupanten, zum Raub öffentlichen und privaten Eigentums und zur Ermordung von Kriegsgefangenen kam. Daß der Angeklagte auch mit dem Vorsatz, derartige Verbrechen zu begehen, spätestens seit dem Überfall auf die CSR handelte, ergibt sich daraus, daß er sich aktiv darum bemühte, tschechischen Staatsbürgern, die am Krieg gegen die Nazi-Okkupanten teilnahmen, auf dem Weg über die sogenannte Protektoratsangehörigkeit die Rechte von Kriegsgefangenen zu rauben und sie zu „Landesverrätern“ zu stempeln. Dies dehnte er sogar auf britische Staatsbürger aus, die vorher die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besessen hatten. Die Teilnehmer der Konferenz im Reichsministerium des Innern, die am 9. Dezember 1939 unter Teilnahme des Angeklagten Globke stattfand, waren sich bewußt, daß die Protektoratsangehörigkeit, deren Schaffung sie anstrebten, im Widerspruch zu Kriegsgesetzen und Kriegsbräuchen stand. Mithin war sich der Angeklagte schon zu Beginn der ersten Aggressionshandlung bewußt, mit der Beteiligung an der Erarbeitung von Bestimmungen zur Germanisierung unter Verletzung der Kriegsgesetze und Kriegsbräuche zu handeln. Er war deshalb für schuldig zu befinden, vorsätzlich Kriegsverbrechen begangen zu haben, die für Millionen Menschen größte Not und größtes Elend bewirkten. Dem Vorbringen der Verteidigung, daß Kriegsverbrechen nur nach offizieller Kriegserklärung begangen werden könnten, kann deshalb nicht gefolgt werden; die faschistischen Aggressionsverbrechen fanden schon lange vor der offiziellen Kriegserklärung im September 1939, bereits mit der Aggression gegen östei’reidi und die CSR statt, und seit diesem Zeitpunkt wurden auch die ersten Kriegsverbrechen begangen. Dies entspricht den Feststellungen der Wissenschaft und gleichermaßen auch dem Urteil im Hauptkriegsverbrecherprozeß in Nürnberg, die der rechtlichen Beurteilung der faschistischen Aggression zugrunde zu legen sind. Die Verbrechen, an denen der Angeklagte beteiligt war, sind ihrer Struktur nach solche, die nur von einer staatlich organisierten Machtmaschine verwirklicht werden konnten. Zu ihrer Verwirklichung war ein ganzes System ideologisch-rechtlicher und staatlich-organisatorischer Maßnahmen notwendig, damit die unmittelbaren Mißhandlungen, Drangsalierungen und Tötungshandlungen überhaupt vorgenommen werden konnten. Die verbrecherischen Gesetze, Normativakte und Ver-waltungsentscheidungen, an deren Bearbeitung oder Erlaß der Angeklagte maßgeblich beteiligt war, waren notwendige Organisationsformen zur Durchführung der zur Aburteilung stehenden Verbrechen. Von ihrem Funktionieren hingen weitgehend die Verbrechen und ihre furchtbaren Ausmaße ab. Es ging bei der Schaffung solcher Organisationsformen mithin nicht um irgendwelche nebensächliche Mitwirkung, sondern um die bewußte und gewollte arbeitsteilige Ausführung der Verbrechen. Bei der Bedeutung dieser Handlungen mußten sie deshalb nach dem geltenden deutschen Recht als Ausführungshandlungen im Sinne von § 47 StGB gewertet werden. Der Angeklagte hat sieh dadurch der Mittäterschaft an der Verwirklichung von Kriegsverbrechen, Verbrechen 512;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 512 (NJ DDR 1963, S. 512) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 512 (NJ DDR 1963, S. 512)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen zu gewinnen und gezielt zum Einsatz zu bringen, verfassungsfeindliche und andere oppositionelle Personenzusammenschlüsse herbeizuführen und das Zusammenwirken äußerer und innerer Feinde zu forcieren. Zugleich ergeben sich aus den im einzelnen C-, Ermittlungsverfahren gegebenen Möglichkeiten zur Unterstützung der offensiven Friedensoolitik der Parteifsh Hün-n oder politisch- ,r operativer Offensivmsßnahmen,beispielsws - in bezug auf den gesamten Bestand festzulegen, weitere Reserven aufzudecken, noch vorhandene Mängel und Lücken aufzuspüren sowie Entscheidungen für erforderliche qualifizierte Neuwerbungen zu treffen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X