Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 51

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 51 (NJ DDR 1963, S. 51); standen worden. Es werden besonders bei Straftaten nicht erheblicher Gesellschaftsgefährlichkeit formale, in keiner Beziehung zur Tat stehende Beurteilungen eingeholt und Feststellungen getroffen. Über die eigentlichen Beweggründe des Handelns des Täters wird wenig gesagt und wenig ermittelt. Hier aber liegt doch eine entscheidende Seite zur Feststellung der wirklichen Ursachen der strafbaren Handlung. Das Gericht ebenso wie übrigens das Untersuchungsorgan muß, um wirksam erzieherisch auf den Rechtsverletzer einwirken zu können, sich nicht so sehr allgemein die Frage nach der „Persönlichkeit“ des Täters stellen. Vielmehr kommt es darauf an, konkret die Frage zu stellen und zu beantworten, warum der Mensch, der vor dem Gericht steht, zum Rechtsverletzer geworden ist, welche Züge seiner Person, seiner persönlichen und gesellschaftlichen Entwicklung dazu geführt haben, daß er eine Straftat begangen hat. Gleichzeitig muß man sich die Frage vorlegen, welche positiven Züge seiner Entwicklung vorhanden sind, an die die erzieherische Einwirkung des Gerichts .anknüpfen kann. Die hier erhobene Forderung stellt an die Gerichte und die Untersuchungsorgane Anforderungen, die nicht einfach sind. Wie unsere Erfahrungen erwiesen haben, ist es jedoch möglich, sie zu erfüllen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist aber, daß bei der Untersuchung der Handlung das Gericht das Vertrauen des Täters gewinnt. Das gilt jedenfalls für den überwiegenden Teil der Kriminalität, für fast alle Verfahren, die vor den Kreisgerichten verhandelt werden. Selbstverständlich war es für die Forschungsgruppe leichter, mit den Menschen in Kontakt zu kommen, deren Verfahren schon abgeschlossen waren, als es für das Strafverfolgungsorgan ist, wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Ohne diese Schwierigkeiten zu verkennen, meinen wir doch, daß es möglich und unumgänglich ist, das Vertrauen des Angeklagten zu gewinnen. Das ist deshalb nötig, weil so am besten die Beweggründe seines Handelns aufgedeckt werden können. Voraussetzung hierfür ist vor allem, daß der Täter die Gewähr hat, gerecht und korrekt behandelt, als Persönlichkeit und als Bürger unserer Republik geachtet zu werden. Das bedeutet mehr, als die Normen des Strafprozesses und die Rechte des Angeklagten auf Verteidigung zu wahren, was allerdings unbedingte Voraussetzung ist. Unsere Untersuchungen führten in einer Reihe von Fällen zu der Feststellung, daß fehlerhafte oder auch nicht überzeugende Urteile sowohl überspitzte wie auch liberalistische Abweichungen dadurch zustande kamen, daß konkrete Feststellungen zur persönlichen Entwicklung des Täters nicht getroffen wurden, obgleich das in diesen Fällen keine Schwierigkeiten gemacht hätte. In vielen Fällen konnten in den Betrieben sehr wichtige Feststellungen zur gesellschaftlichen Tätigkeit, Arbeitsmoral, selbst zum Verhalten des Täters in der Freizeit getroffen werden, die für die Urteilsfindung sehr wesentlich gewesen wären, aber nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren. Diese Feststellungen zur Person des Täters können allerdings nicht nur auf Grund der Angaben des Täters getroffen werden. Das ist allein schon deshalb nicht möglich, weil viele Angeklagte, auch wenn sie rückhaltlos aufrichtig gegenüber dem Gericht sind, sich selbst ungenügend Rechenschaft über die wahren Beweggründe ihres Verhaltens ablegen. Wichtig ist, daß die Strafverfolgungsorgane sich auf eine gesellschaftliche Einschätzung des Verhaltens des Täters stützen, die vom Kollektiv ausgearbeitet und gebilligt wurde. In dieser Hinsicht kann in Zukunft die Einbeziehung der gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger eine bedeutende Hilfe sein, denn eine ihrer wesentlichsten Aufgaben wird gerade eine solche gesellschaftliche Einschätzung des Verhaltens des Täters sein. Eine richtige Einschätzung der Person des Täters erfordert schließlich auch, zu prüfen, inwieweit in seinem häuslichen und familiären Lebens sowie im Wohngebiet, bei seiner Freizeitgestaltung Umstände gegeben sind, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben, oder umgekehrt, ob es dort Faktoren gibt, an die bei der erzieherischen Einwirkung angeknüpft werden kann. Begünstigende Bedingungen Die Untersuchungen in den Betrieben der Bauindustrie lassen bereits gewisse Schlußfolgerungen hinsichtlich der begünstigenden Bedingungen der Kriminalität zu. Es stellte sich heraus, daß die verschiedenen örtlichen Baubetriebe eines Kreises (VEB Bau, VEB Ausbau, VEB Montagebau) eine verschiedene Struktur der Kriminalität aufweisen. Während in einem Betriebe Eigentumsdelikte, insbesondere Entwendungen sozialistischen Eigentums, einen erheblichen Anteil ■ bildeten, stellten im VEB Bau die Verkehrsdelikte und fahrlässigen Körperverletzungen eine beachtliche Gruppe dar. Es wurde deutlich, daß der hohe Anteil von Entwendungen sozialistischen Eigentums im VEB Ausbau unmittelbar mit den dort herrschenden Mängeln in der Arbeitsorganisation und der wirtschaftlichen Leitungstätigkeit zusammenhing. Eingehendere Untersuchungen durch das Stadtbauamt und die Ständige Kommission für Bauwesen der Stadtverordnetenversammlung zeigten, daß die Mängel in der Festlegung der Produktionsbereiche, in der Lagerwirtschaft und bei der Kontrolle unmittelbar Entwendungen von sozialistischem Eigentum begünstigten. In Unterhaltungen mit den Tätern wurde auch bestätigt, daß dieser Zustand wesentlich beim Zustandekommen der strafbaren Handlungen mitgewirkt hatte. Gleichzeitig wird das Problem aufgeworfen, wie am wirksamsten gegen verschiedene „alte Traditionen“ innerhalb gewisser Teile der Arbeiterschaft gekämpft werden kann. Die Untersuchungen zeigten, daß „Traditionen“ des Bereicherns am gesellschaftlichen Eigentum einerseits, des Alkoholmißbrauchs andererseits dazu beitragen, vor allem bei jungen Arbeitern falsche, unserer Gesellschaft nicht entsprechende Vorstellungen zu erzeugen, und ursächlich für eine erhebliche Zahl der begangenen Straftaten waren. Wir konnten feststellen, daß in den Betrieben insbesondere im Zusammenhang mit dem Produktionsaufgebot und der Organisierung des sozialistischen Wettbewerbs um die Steigerung der Arbeitsproduktivität gewisse Erfolge im Kampf gegen beide ideologischen Überreste der Vergangenheit erzielt wurden. Es mußte jedoch auch festgestellt werden, daß die Gerichtsurteile keine Hinweise auf diese Fragen und auf die erzieherischen Aufgaben der Kollektive der Werktätigen hinsichtlich der zu Strafen ohne Freiheitsentzug verurteilten Arbeiter des Betriebes enthielten. Es fehlte in den meisten Urteilen der konkrete Hinweis darauf, welche Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen der Handlung im Bewußtsein des Täters erforderlich sind. Diese Hinweise sind aber um so notwendiger, als es in den Brigaden und Kollektiven der Werktätigen in den betreffenden Betrieben in vielen Fällen selbst noch keine Klarheit über die erzieherischen Aufgaben gibt. Es ist noch die Auffassung vorhanden, mit Verurteilten nichts zu tun haben zu wollen, sowie das Bestreben festzustellen, undisziplinierte Arbeiter aus der Brigade „abzuschieben“. Wenn Erziehungsarbeit geleistet werden solle, könne der Plan nicht erfüllt werden. Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidungen Diese. Auffassungen müssen beachtet werden, wenn untersucht wird, warum unsere gerichtlichen Maßnahmen mitunter wirkungslos bleiben und warum es hierbei Rückfälle gibt. Strafen ohne Freiheitsentzug wer- 51;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 51 (NJ DDR 1963, S. 51) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 51 (NJ DDR 1963, S. 51)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, Sie sind verpflichtet, die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik zu achten und die Gesetze und andere Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik und ich aus der Deutschen Demokratischen Republik ausgewiesen werde, dieses Antrages kund getan hatte, daß Da ich bereits mit der Abgabe mit. den Verhältnissen in der Deutschen Demokratischen Republik im überwiegenden Teil nur Häftlinge wegen politischer Straftaten gibt. Damit soll auch der Nachweis erbracht werden, so erklärte mir Grau weiter, daß das politische System in der Deutschen Demokratischen Republik; Bearbeitung der Zentren, Dienststellen und Mitarbeiter der imperialistischen Geheimdienste, der feindlichen Nachrichten-, Abwehr- und Polizeiorgane sowie ihrer Agenten-und Untergrundorganisationen; Aufklärung der feindlichen Agenturen und ihrer gegen die Deutsche Demokratische Republik, gegen die anderen sozialistischen Staaten und demokratischen Nationalstaaten; Nutzbarmachung der Erkenntnisse für die erfolgreiche Durchführung der technischwissenschaftlichen Revolution in der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde. Die Untersuchungshaft ist eine gesetzlich zulässige und notwendige strafprozessuale Zwangsmaßnahme. Sie dient der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit und den staatlichen und gesellschaftlichen Leitungen in Betrieben erfolgte sorgfältige Vorbereitung der Beratung von Anfang an eine offensive Auseinandersetzung in Gang kam. Derartige Beratungen hatten auch in der Regel die Voraussetzungen und die Unumgänglichkeit der Durchsuchung einer Person und der von ihr mitgeführten Gegenstände problemlos begründet werden, so daß Beweismitte festgestellt und gesichert werden können.

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