Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 509

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 509 (NJ DDR 1963, S. 509); Gesetze ermöglichten die systematische Verfolgung und Ausrottung der jüdischen Bevölkerung Deutschlands und anderer Länder durch das Zusammenwirken des faschistischen Staats- und Parteimechanismus. Der Angeklagte Globke hat auch an der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz und an der Ersten Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre mitgewirkt, welche für die Verwirklichung der faschistischen Rassenpolitik erst die Grundlage waren. Er war mithin am Zustandekommen des § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz beteiligt, der nach der Aussage des hingerichteten Massenmörders Eichmann „die juristische Handhabe für die Auswahl der zur Deportation und Vernichtung bestimmten Juden“ ermöglichte. Der Angeklagte War einer jener Rassenspezialisten, die mit pedantischer Sorgfalt den Rahmen der Judenverfolgung weit ausdehnten, ihn genau präzisierten und so propagierten und in Verordnungen, Runderlassen, Richtlinien, Direktiven festlegten, daß jedes der entrechteten Opfer aufgespürt und mit ihm nach Belieben verfahren werden konnte. Der gemeinsam von ihm und Stuckart verfaßte Kommentar zu diesen Gesetzen propagierte die Rassenideologie und verschärfte die Anwendung der Gesetze in wesentlichen Punkten. Er spielte eine wichtige Rolle bei der Durchführung der Judengesetzgebung und wurde für alle Parteistellen, Behörden, Gerichte, Standesämter und Gesundheitsämter für verbindlich erklärt. Es ist charakteristisch für den Angeklagten, daß er auch bei den Maßnahmen zur öffentlichen Kennzeichnung der zu verfolgenden jüdischen Bevölkerungsteile die ihm von der Naziführung gestellten Aufgaben aus eigener Initiative überbot und den jüdischen Bürgern die Zusatznamen „Sara“ und „Israel“ aufzwang. Schon lange von ihm vorbereitet, geschah dies zu einem Zeitpunkt, in welchem die Judenverfolgung in Deutschland die bis dahin schärfsten Formen angenommen hatte. Die jüdischen Bürger wurden verpflichtet, die ihnen aufgezwungene zusätzliche Namensführung selbst bei der Polizei zu melden. Auf der Grundlage der unter Mitwirkung des Angeklagten zustande gekommenen Gesetzgebung war die jüdische Bevölkerung zweckbestimmt gekennzeichnet und registriert worden. Um die Jahreswende 1939/1940 begannen die ersten Deportationen von jüdischen Bürgern aus Deutschland, aus Österreich und aus der Tschechoslowakei nach dem Osten, wo sie zur Vernichtung konzentriert wurden. Der Angeklagte hat auch an der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz mitgewirkt, durch welche die Deportierten mit der Abschiebung über die Reichsgrenze zu Staatenlosen erklärt wurden und ihr Vermögen auf diese Weise dem Nazistaat zufiel. Im Verantwortungsbereich des Angeklagten sind auch die 12. und die 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz ausgearbeitet worden. Durch diese Verordnungen wurde der faschistische Mordterror weiter auf die jüdische Bevölkerung in den von den Faschisten einverleibten Gebieten ausgedehnt und wurden alle Juden ausschließlich dem SS- und Polizeiterror Himmlers ausgeliefert. Die Mitwirkung des Angeklagten an der Verfolgung und Ausrottung der jüdischen Bevölkerung verwirklicht objektiv den Tatbestand des Art. 6 Buchst, b und c des IMT-Statuts, nach welchem wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich ist, wer an der Verfolgung, Deportation, Versklavung, Ausrottung und der Ermordung von Menschen aus politischen und rassischen Gründen teilnimmt. Soweit auf der Grundlage der unter Mitwirkung des Angeklagten zustande gekommenen Gesetze Menschen getötet wurden, erfüllt seine Handlung gleichzeitig objektiv den Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB). Auf den Angeklagten Globke trifft wörtlich zu, was im Urteil des Wilhelmstraßenprozesses über seinen ehemaligen Vorgesetzten Stuckart folgendermaßen gesagt wird: „Nach unserer Überzeugung hat Stuckart ganz genau gewußt, welches Schicksal die nach dem Osten abgeschobenen Juden erwartet. Zweifellos waren die Gesetze und Verordnungen, die Stuckart selbst entworfen oder gebilligt hat, ein wesentlicher Bestandteil des Programms, mit dem die fast vollständige Ausrottung der Juden beabsichtigt war und auch erreicht worden ist. Wenn die Kommandanten der Todeslager, die die ihnen erteilten Befehle zur Ermordung der unglücklichen Häftlinge ausgeführt haben, wenn die Leute, die die Befehle für die Abschiebung der Juden nach dem Osten ausgeführt und vollzogen haben, vor Gericht gestellt, für schuldig befunden und bestraft werden und darüber haben wir keinen Zweifel , dann sind die Männer ebenso strafbar, die in der friedlichen Stille ihrer Büros in den Ministerien an diesem Feldzug durch Entwurf der für seine Durchführung notwendigen Verordnungen, Erlasse und Anweisungen teilgenommen haben! In all diesen Fragen hat Stuckart seine Vorbildung, sein Wissen und seine Rechtskenntnisse den Urhebern des Ausrottungsplanes zur Verfügung gestellt.“ In seiner Vernehmung im Wilhelmstraßenprozeß ist der Angeklagte als Zeuge am 10. August 1948 gefragt worden, ob er über vieles besser orientiert gewesen sei als Stuckart. Darauf hat der Angeklagte geantwortet: „Ja, ich war über viele Dinge besser orientiert. Ich habe mich manchmal gewundert, wie unorientiert Dr. Stuckart war, besonders über Dinge, die das OKW und dergleichen angingen.“ 3. Die auf den von Hitler-Deutschland besetzten Gebieten Europas betriebene Politik der Germanisierung war insgesamt eine Häufung von Kriegsverbrechen und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die in der Abteilung I des Reichsministeriums des Innern unter maßgeblicher Mitwirkung des Angeklagten ausgearbeiteten Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit waren wichtige Instrumente für die Durchsetzung der Ziele dieser Germanisierungspolitik. Auch daran war der Angeklagte in erheblichem Maße beteiligt. Er hat aktiv am juristischen Vollzug der völkerrechtswidrigen Einverleibung Österreichs und an der Übertragung der Rassengesetzgebung auf Österreich mitgewirkt. Nach der Annexion der Tschechoslowakischen Republik hat der Angeklagte am Zustandekommen einer Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen mitgewirkt, durch welche die Germanisierungspolitik gegenüber der Bevölkerung dieses Gebietes durchgesetzt wurde. Von besonderer Bedeutung, auch für die Bevölkerung der übrigen zeitweilig okkupierten Gebiete, war der von ihm ausgearbeitete Runderlaß vom 29. März 1939, der eine einheitliche, den faschistischen Zielen entsprechende „Rasse- und Volkstumspolitik“ durch alle Reichsbehörden sicherte. Er hat auch maßgeblich an der Ausgestaltung der Protektoratsangehörigkeit mitgewirkt. Auf der Grundlage der dadurch geschaffenen „Rechtsstellung“ wurde die Bevölkerung der Tschechoslowakei entrechtet, zur Zwangsarbeit nach Deutschland verschleppt, in die faschistische Kriegsmaschinerie eingespannt und jeder Widerstand durch die unmenschlichen Terrorurteile der faschistischen Sondergerichte zu ersticken versucht. 509;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 509 (NJ DDR 1963, S. 509) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 509 (NJ DDR 1963, S. 509)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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