Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 505

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 505 (NJ DDR 1963, S. 505); 23. Dezember 1932 zu veröffentlichen. Da jetzt keinerlei Zurückhaltung mehr vonnöten war, faßte er auch den Abschnitt „Judennamen“ völlig neu und paßte ihn damit dem neuesten Stande der faschistischen Rassenpolitik an. Am 25. Juni 1934 fanden auch diese Bemühungen des Angeklagten in Normativakten ihre Verwirklichung. Die Verteidigung vertrat weiter die Ansicht, daß der Angeklagte dem Vorschläge des Vertreters der „Alldeutschen Bewegung“ von und zu Loewenstein, ein Gesetz zum Schutze deutscher Familiennamen zu erlassen, widersprochen habe. Demgegenüber ist richtigzustellen, daß von einem Widerspruch des Angeklagten keine Rede sein kann. Er hat im Gegenteil ausdrücklich versucht, die Idee Loewensteins, die ihm offenbar sehr zusagte, in die Tat umzusetzen. Der Beweis hierfür findet sich in dem vom Angeklagten am 14. August 1935 I B (2 Z Allg. 2 b) verfaßten Anschreiben, mit dem der Stellvertreter des Führers und der Reichs justizminister den Referentenentwurf des Angeklagten zum Namensänderungsgesetz vorgelegt bekamen. Der Angeklagte stimmte Loewenstein voll und ganz zu und brachte ergänzend seine Gedanken damit zum Ausdruck, daß er unbefriedigt wäre, wenn deutsche Sippen sich.etwa zur Aufgabe ihrer vererbten Namen deshalb gezwungen sehen müßten, weil im Laufe der Zeit auch Juden diese Namen angenommen hätten. Nach seiner Meinung könnte der Anregung Loewensteins mit der Einfügung eines § 7a Rechnung getragen werden, der Juden zur Ablegung ihres Namens verpflichten sollte, wenn diese Namen auch von deutschen Sippen getragen wurden. In dieser Tatsache findet sich auch zugleich die Widerlegung der vom Angeklagten am 28. April 1961 im westdeutschen Fernsehen abgegebenen Erklärung, daß das Namensänderungsgesetz eine völlig andere Fassung erhalten sollte. Damit wollte der Angeklagte in Fortführung seiner durchgängigen Entlastungstaktik offenbar zum Ausdruck bringen, er habe eine mildere Form des Gesetzes durchgebracht. Dies ist jedoch unzutreffend. Dem Obersten Gericht haben die Originalakten hierzu vollständig Vorgelegen. Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte in der Federführung beim Zustandekommen dieses Gesetzes von Anbeginn souverän war. Die mit dem Stellvertreter des Führers aufgetretene Meinungsverschiedenheit in Zuständigkeitsfragen wußte der Angeklagte zu seinen Gunsten zu entscheiden, indem er dieser Stelle seine weitgreifenden Absichten unterbreitete, z. B. auf der Grundlage des § 12 des Namensänderungsgesetzes eine allgemeine Anordnung zu treffen, die sich nach seinen eigenen Worten unmittelbar auf den Vornamen des einzelnen Juden auswirken sollte. Soweit jemals eine schärfere Fassung des Namensänderungsgesetzes in Aussicht genommen war, konnte es sich hierbei nur um die Einfügung des § 7a gehandelt haben, die aber ebenfalls vom Angeklagten formuliert und in Vorschlag gebracht worden war. Richtig ist lediglich, daß der Angeklagte von der Weiterverfolgung der von Loewenstein ausgehenden Anregung abgesehen hat. Dies ist aber nicht geschehen, weil er sich von deren Grundgedanken distanziert hatte. Für ihn war vielmehr ausschlaggebend, daß die, wie er sich ausdrückte, „scharfe Trennung zwischen Juden und Deutschen“ durch die inzwischen ergangenen Nürnberger Gesetze auf anderen Gebieten als auf dem Gebiete der Namensführung systematisch zu Ende geführt wurde. Das war sein Hauptmotiv, das er in seiner Eilvorlage an den Innenminister am 18. April 1936 im einzelnen erläutert hat. Der Innenminister Frick hat am 3. Februar und am 18. Dezember 1937 in scharfer Form die Geschäftsbehandlung des Namensänderungsgesetzes kritisiert. Daraus läßt sich aber nicht zugunsten des Angeklagten herleiten, daß er diese Arbeit bewußt verzögert habe. Er hat vielmehr jedesmal sofort den Beweis angetreten, daß es nicht an ihm liege, wenn die Sadie nicht schnell genug vorwärtsgehe. So hat er am 5. Februar 1937 dargelegt, daß nodi Klärungen mit den Sippenbehörden erforderlich waren, und am 22. Dezember 1937 hat er über seine Schwierigkeiten mit dem Stellvertreter des Führers berichtet. Als nicht stichhaltig muß auch der Einwand der Verteidigung betrachtet werden, daß nicht erwiesen sei, ob der Angeklagte der Bearbeiter der am 8. Februar 1938 in Umlauf gegangenen Vorlage für eine 3. Verordnung zum Namensänderungsgesetz sei. Dieser Entwurf ist aus ungeklärten Gründen nicht Gesetz geworden. Er beinhaltet aber die erstmalig vom Angeklagten schon am 14. August 1935 mit dem Referentenentwurf zum Namensänderungsgesetz erhobene Forderung auf zwangsweise Beilegung jüdischer Namen, die dann mit der 2. Verordnung zum Namensänderungsgesetz reali- , siert worden ist. Obwohl es angesichts dieser Tatsachen auf die Urheberschaft der Entwürfe vom 8. Februar 1938 nicht entscheidend ankäme, ist festzustellen, daß der Angeklagte, wie schon angeführt, selbst eingeräumt hat, an allen das Namensrecht betreffenden Fragen beteiligt gewesen zu sein, was auch aus der damaligen Geschäftsverteilung der Abteilung I des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern folgt. Danach war der Angeklagte in der Zeit von 1936 bis 1939 Referent für Namensänderungen und Korreferent für Allgemeine Rassefragen, Judenfrage Allgemeines, Blut-schutzgesetz und einige ähnliche Fragen. Der Senat hält auch entgegen der Behauptung des Angeklagten für erwiesen, daß er an den Arbeiten an den Nürnberger Gesetzen maßgeblich beteiligt war. Die Umstände, aus denen sich diese Folgerung zwingend ergibt, sind das bereits erwähnte Schreiben Fricks vom 25. April 1938, betreffend die Beförderung des Angeklagten, des Angeklagten direkte Ankündigungen des Erlasses dieser Gesetze im Zusammenhang mit der Kommentierung des Gesetzes über den Staatsrat, des Gesetzes über den Provinzialrat und des Runderlasses vom 26. Juli 1935 sowie die in den Besprechungen des Kommentars zu der Rassengesetzgebung hervorgehobene maßgebliche Beteiligung am Zustandekommen dieser Gesetze. Als widerlegt angesehen werden muß an Hand der Fülle entgegenstehender Tatsachen die Behauptung des Angeklagten im westdeutschen Fernsehen, er habe an der jeweils ersten Ausführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz und zum Blutschutzgesetz nur deshalb vorübergehend mitgearbeitet, um schärfere Fassungen zu vermeiden. Der deutlichste Gegenbeweis ist der vom Angeklagten gemeinsam mit Dr. Stuckart schon Anfang 1936 herausgegebene Kommentar zu den faschistischen Rassengesetzen. Nachdem der Angeklagte als Zeuge im Nürnberger Wilhelmstraßenprozeß seine Kenntnis von den Judenverfolgungen zugeben und einräumen mußte, daß ihm ihr krimineller Charakter bewußt sei, kamen die Nürnberger Gesetze zur Sprache. Offenkundig im Hinblick auf seine Beziehungen zu diesen faschistischen Machwerken versuchte der Angeklagte unter Hinweis darauf, daß es auch in anderen Staaten Gesetze gegen einzelne Gruppen der Bevölkerung gebe, in Frage zu stellen, daß die Nürnberger Gesetze bereits eine Verfolgung der Juden darstellten. Konkret nach ähnlicher Gesetzgebung in anderen Ländern befragt, mußte er erklären, daß er Staaten mit einer Gesetzgebung gegen Juden nicht kenne. Da der Angeklagte nicht bestreiten konnte, daß insbesondere die Einleitung seines mit Stuckart herausgegebenen Kommentars ein rein faschistisches Produkt war, schob er die Autorenschaft dafür allein Stuckart zu. Er habe dieses Vorwort bedauert, aber da er den Zweck des Kommentars darin erblicht habe, den Diskriminierten nach Möglichkeit zu helfen, habe er das Vorwort in Kauf nehmen müssen (S. 15591 und 15613 des deutschsprachigen Protokolls). Es wurde bereits in den tatsächlichen Feststellungen eingehend dargelegt, daß der Kommentar von einer bösartigen Sucht zeugt, die Rassengesetze und ihre Ausführungsverordnungen in ihrer Anwendung zu noch unmenschlicheren Ergebnissen zu führen. Es gibt keine einzige Stelle in dem Kommentar, an der versucht worden ist, auslegbare Bestimmungen der Rassengesetzgebung in möglichst ge- 505;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrund-tätigkeit in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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