Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 503

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 503 (NJ DDR 1963, S. 503); Ministerialrat Globke und Ministerialrat Bukow werden am Sonntag morgen um 8.00 Uhr wieder in Berlin eintreffen.“ Der aus der Akte „Südeinsatz“ ersichtliche Schriftwechsel zwischen dem Angeklagten seitens des RMdl und anderen Stellen, insbesondere mit dem Generalquartiermeister, z. Hd. von Militärverwaltungsoberrat Dr. Jani, bestätigt, wie intensiv der Angeklagte sich für die Lösung dieser Aufgabe eingesetzt hat. Er benannte unter anderem 6 Regierungsräte, 13 Landräte, 21 Oberregierungsräte, 6 Regierungsdirektoren, 3 Ministerialräte und eine Reihe von anderen Mitarbeitern. Auch der Militärverwaltungsoberrat Dr. Jani schätzte die Fähigkeiten und die Einsatzbereitschaft des Angeklagten außerordentlich. Er forderte ihn telefonisch aus Berlin an, um mit ihm in Italien weitere Personalien zu besprechen. Unter anderem schlug der Angeklagte noch am 4. Dezember 1943 den Stellvertreter des Gauleiters Greiser, Oberregierungsrat Siegmund von der Reichs-statthalterei in Posen, für den „Südeinsatz“ vor, der sich zu dieser Zeit im Stabe des SS-Obergruppenfüh-rers Wolf befand. F Beweiswü rd igung I Die vorstehenden Feststellungen über die persönliche, politische und berufliche Entwicklung des Angeklagten, über seine Tätigkeit auf dem Gebiete der Namens- und Rassengesetzgebung, des Personenstands- und Staatsangehörigkeitsrechts im Preußischen Ministerium des Innern und später im Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern sind das Ergebnis einer umfangreichen Beweisaufnahme. Dem Obersten Gericht standen dabei neben zahlreichen Dokumenten, Tonbandaufnahmen und Filmen 59 Zeugen aus 7 Ländern und 7 anerkannte Wissenschaftler aus der UdSSR, der Volksrepublik Polen, der CSSR und der DDR als Sachverständige zur Verfügung. Im einzelnen haben dem Senat Vorgelegen und sind in der Hauptverhandlung verwertet worden: die bei dem ehemaligen Oberlandesgericht in Köln und beim Landgericht in Aachen, bei der preußischen Regierung in Aachen, beim ehemaligen Polizeipräsidium in Berlin und im Preußischen bzw. Reichsministerium des Innern geführten Personalakten des Angeklagten, des weiteren Originalakten des RMdl betr. Rassengesetzgebung und Staatsangehörigkeitsrecht, Geschäftsverteilungspläne, Namensänderungs- und Adoptionsakten sowie Akten der verschiedenen deutschen Dienststellen in den okkupierten Gebieten und Akten über von dem Angeklagten geführte Verhandlungen zum Abschluß von Staatsverträgen. Ferner wurden in die Erörterung einbezogen die in deutscher Sprache herausgegebenen amtlichen Protokolle und Urteile des Internationalen Mjlitärgerichtshofes im Nürnberger Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher und im sogenannten Wilhelm-sträßenprozeß, Materialien des Eichmann-Prozesses vor dem Bezirksgericht in Jerusalem und Akten des faschistischen Volksgerichtshofes und der Sondergerichte. Gegenstand der Hauptverhandlung waren weiter der vom Angeklagten gemeinsam mit dem ehemaligen Staatssekretär im faschistischen Reichsinnenministerium Dr. Stuckart ausgearbeitete „Kommentar zur deutschen Rassengesetzgebung“, die Kommentare Freisler/Grauert „Das neue Recht in Preußen“ sowie die Kommentare über das neue Reichsrecht, von Pfundtner/Neubert. Dem Senat standen darüber hinaus die Zeitschrift „Deutsche Justiz“, die „Zeitschrift für osteuropäisches Recht“ und die vom ehemaligen Ministerialdirigenten im RMdl Medicus verfaßte Schrift „Das Reichsministerium des Innern“ zur Verfügung. Über die Auswirkungen der faschistischen Rassengesetze und der im Zuge der Germanisierung ergangenen Bestimmungen haben Zeugen aus der UdSSR, aus Polen, Frankreich, Holland, Israel, der CSSR und der DDR ausgesagt. Diese Zeugen haben größtenteils den bis zur physischen Vernichtung von Millionen Menschenleben gehenden faschistischen Rassenterror in jahrelanger Haft in den Zwangsarbeitslagern Drohowitz und Reichenbach, in den Ghettos von Minsk, Warschau, Lodz, Bialystok und Grodno und in den Konzentrationsund Vernichtungslagern von Buchenwald und Sachsenhausen, von Auschwitz, Birkenau und Monowitz, von Maidanek und Treblinka selbst erlebt und verdanken ihr Leben lediglich zufälligen glücklichen Umständen. Die Bekundungen dieser Zeugen stimmen überein mit den Feststellungen, die schon in zahlreichen Prozessen gegen Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher von internationalen Gerichtshöfen und von Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik getroffen wurden. An der Wahrheit der Zeugenaussagen bestehen keine Zweifel. Der Senat hat auch in allen wesentlichen Punkten die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Horoszowsky (Polen), Prof. Krus und Dr. Jurgenis (UdSSR), Dr. Kral (CSSR), Prof. Dr. Engelberg, Prof. Heymann und Dr. Riege (DDR) für richtig anerkannt und bei der Urteilsfindung verwertet. Der Werdegang des Angeklagten ergibt sich aus seinen dem Gericht im Original vorliegenden Personalakten. Über die Tätigkeit des Angeklagten nach dem zweiten Weltkrieg liegen dem Gericht amtliche Verlautbarungen aus Westdeutschland vor. Außerdem hat der Zeuge Söhler über sein Zusammentreffen mit dem Angeklagten und seine Erlebnisse im Bundeskanzleramt in Bonn detaillierte Angaben gemacht. Die Mitwirkung des Angeklagten an der Gleichschaltung in Preußen ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Originalakten über das Ermächtigungsgesetz, das Staatsratsgesetz, das Provinzialratsgesetz und aus den Akten über den Bericht an den preußischen Ministerpräsidenten. Soweit von der Verteidigung die Frage der Urheberschaft bzw. der Mitwirkung des Angeklagten in bezug auf Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Verfügungen aufgeworfen wurde, ist meist bereits im Sachverhalt darauf eingegangen worden. In keinem Falle wurde darauf verzichtet, die Umstände genau zu untersuchen, aus denen sich seine Autorschaft oder Mitwirkung ergab. Das gilt auch für die Schlüsse, die aus seiner Kommentierung von Gesetzen und Verordnungen gezogen wurden. Soweit sich in wenigen Fällen Feststellungen u. a. auch darauf stützen, daß der Angeklagte auf Entwürfe handschriftliche Einfügungen und Vermerke angebracht hat, ohne seine Unterschrift oder sein Handzeichen darauf anzubringen, hat der Senat entgegen dem Hinweis der Verteidigung keine Zweifel an den getroffenen Feststellungen. In keinem dieser Fälle ergibt sich aus derartigen handschriftlichen Vermerken des Angeklagten allein seine Urheberschaft. Es ergeben sich weitere Anhaltspunkte insbesondere daraus, daß es sich um geschlossene Vorgänge aus dem Geschäftsbereich des Angeklagten handelt, in welchen andere Schriftstücke enthalten sind, die von dem Angeklagten abgezeichnet sind. Angesichts dessen und der außerordentlich zahlreichen anderen von dem Angeklagten vorliegenden handgeschriebenen und Unterzeichneten Schriftstücke, die der Senat geprüft hat, liegen den darauf beruhenden Feststellungen mithin als erwiesen anzusehende Tatsachen zugrunde. Was die von der Verteidigung in ihren Schlußvorträgen aufgeworfene Frage nach der Funktion des Korreferenten betrifft, so ergibt sich aus den zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Geschäftsverteilungsplänen, daß sie keinesfalls von untergeordneter Bedeutung war oder etwa keine Verantwortlichkeit begründet hätte. Es ist vielmehr daraus ersichtlich und das trifft auch auf den Angeklagten zu , daß auch Leiter der Unterabteilungen bzw. deren Vertreter zugleich Korreferenten für die wichtigsten Sachgebiete waren. Zum Teil waren die Korreferenten zugleich auch die ständigen Vertreter der Referenten der betreffenden Sachgebiete. Die Durchsicht zahlreicher Akten hat ergeben, daß die Korreferenten in der Regel die Entwürfe abzuzeichnen hatten, also auch ihre Zustimmung zur Absendung der Verfügung oder des Schreibens erforderlich war. Das Gericht hat die eidesstattlichen Erklärungen, die der Angeklagte in den Nürnberger Prozessen abgegeben 503;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 503 (NJ DDR 1963, S. 503) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 503 (NJ DDR 1963, S. 503)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtütigkeitf Vertrauliche Verschlußsache Die weitere Qualifizierung der Sicherheits- überprüfungen dos Staatssicherheit im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit.

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