Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 502 (NJ DDR 1963, S. 502); deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf erlangen können.“ An einer anderen Stelle seines Kommentars schrieb der Angeklagte: „Eigene Einwendungen gegen die Deutschstämmigkeit brauchen nur dann berücksichtigt zu werden, wenn der Beteiligte den Nachweis führt, daß sich unter seinen Großeltern mehr als zwei Nichtdeutsche befinden. Vollfremdblütige (Juden, Zigeuner, Neger usw.) sind nie deutschstämmig.“ Zu § 7 der Verordnung, welcher bestimmte, daß Luxemburger solche Personen sind, die am 10. Mai 1940 die luxemburgische Staatsangehörigkeit besessen haben, oder Ehefrauen oder Kinder solcher Personen, schrieb der Angeklagte in seinem Kommentar in typisch faschistischer Manier: „Mit der Besetzung Luxemburgs durch deutsche Truppen und der Flucht der Großherzogin und der Regierung ist der selbständige luxemburgische Staat aufgelöst worden, die luxemburgische Staatsangehörigkeit ist untergegangen, die früheren luxemburgischen Staatsangehörigen sind staatenlos geworden.“ Der Angeklagte entwarf und kommentierte auch die Verordnung über die Staatsangehörigkeit der Bewohner von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 23. September 1941 (RGfel. I S. 584). Die Verordnung zeigt die gleichen Germanisierungsbestrebungen wie die für andere besetzte Länder geschaffenen Bestimmungen. Sie schloß vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausdrücklich aus, „wer Jude (§ 5 der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. 11. 1935) oder Zigeuner ist“, und ließ besonders deutlich erkennen, daß zwischen der Regelung der Staatsangehörigkeit und den vorgesehenen Friedensverträgen insbesondere für Frankreich ein untrennbarer Zusammenhang bestand. In der Einführung seines Kommentars zu dieser Verordnung schrieb der Angeklagte: „Bei der Regelung der Staatsangehörigkeitsverhältnisse in dem Gebiet von Eupen, Malmedy und Moresnet waren insgesamt zwei Gesichtspunkte maßgebend: Einmal sollten die Folgen des Versailler Vertrags rüdegängig gemacht werden, darüber hinaus aber sollten auch diejenigen Bewohner, die zwar vor dem Versailler Vertrag keine deutschen Staatsangehörigen gewesen waren, ihrer Abstammung nach aber zum deutschen Volke gehören, in den Schutzverband des Deutschen Reiches treten Da eine Beseitigung der Folgen des Versailler Vertrages auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit erstrebt wurde, sind im übrigen grundsätzlich alle in Frage kommenden Personen ohne Rücksicht auf Volkstum und Rasse deutsche Staatsangehörige geworden; nur Zigeuner und Juden sind ausdrücklich ausgeschlossen.“ Zu der im § 2 der VO geregelten Staatsangehörigkeit auf Widerruf schrieb er, daß die betreffenden Personen für den Fall der Gewährung die Anwartschaft auf die vollen Inländerrechte erwerben, während auf der anderen Seite „eine nachträgliche negative Auslese möglich“ sei. Eine solche negative Auslese werde durch § 3 auch für die im Ausland wohnenden, aus'Eupen, Malmedy und Moresnet stammenden Personen ermöglicht. Aus einem Bericht an den Chef des Rasse- und Sied-lungshauptamtes-SS vom 6. Oktober 1944 wird deutlich, welche Auswirkungen die durch die Initiative und aktive Mitwirkung des Angeklagten zustande gekommenen Maßnahmen auf dem Gebiete des Staatsangehörigkeitsrechts hatten und wie das Reichssicherheitshauptamt, das Rasse- und Siedlungshauptamt und andere Exekutivorgane des Nazi-Staates auf der von ihm geschaffenen Grundlage tätig wurden. In diesem Bericht, der sich mit der Eindeutschung in Polen, im Protektorat Böhmen und Mähren sowie in der Untersteiermark beschäftigt, heißt es bezüglich des Elsaß, Lothringens und Luxemburgs, daß die Absiedlungen bzw. Evakuierungen von politisch im Grenzraum untragbarem Volkstum zur Zeit durchgeführt werden. Es sei das Rasse- und Siedlungshauptamt-SS zur Feststellung eingeschallet, ob es sich bei Deutschstämmigen um rassisch erwünschten, tragbaren oder untragbaren Bevölkerungszuwachs handele. Die rassisch wertvollen Familien seien für die Ansiedlung im Osten vorgesehen, die rassisch tragbaren würden in das Altreich umgesiedelt, während die rassisch minderwertigen nach Frankreich umgesiedelt würden. Farbige und Juden sowie Fremd-blütige seien ebenfalls für eine Evakuierung nach Frankreich vorgesehen. Bezüglich der Staatsangehörigkeit wird ausdrücklich festgestellt, daß auf Grund der Verordnung über die Staatsangehörigkeit im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg vom 23. August 1942 das Rasse- und Siedlungshauptamt-SS in diesen drei Ländern als Dienststelle des Reichskommissars für die Festigung des deutschen Volkstums bei der Feststellung des Personenkreises eingeschaltet sei, der von der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschieden werde, ebenso bei der Geltendmachung des Widerrufs der Staatsangehörigkeit sowie beim vorzeitigen Verzicht auf den Widerruf. Durch die von dem Angeklagten geleitete Unterabteilung des RMdl wurden der Gestapo regelmäßig alle Personen mitgeteilt, die im Inlande einschließlich des Protektorats Böhmen und Mähren, der eingegliederten Ostgebiete sowie im Elsaß und in Lothringen geboren waren und laut Veröffentlichungen im „Journal officiel de la Republique Frangaise“ die französische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hatten. Das ergibt sich aus mehreren dem Senat vorliegenden Schreiben der Abteilung I E mit den dazugehörigen Listen und aus dem Namen des Referenten, der diese Schreiben im Aufträge gezeichnet hat. VIII Die Mitwirkung des Angeklagten an der Errichtung eines Okkupationsregimes in Italien Der Angeklagte hat sich auch an der Errichtung eines völkerrechtswidrigen Okkupationsregimes in Italien beteiligt. Nachdem Italien die Partnerschaft mit Hitlerdeutschland gelöst hatte, wurde in den noch von faschistischen Truppen besetzten Teilen Italiens eine deutsche Verwaltung aufgebaut. Als Zentralstelle für Italien hat der Reichsminister des Innern unter der Bezeichnung „Südeinsatz“ die Besetzung der leitenden Verwaltungsstellen mit „zuverlässigen Beamten“ organisiert. Wie zuverlässig der Angeklagte dem faschistischen Regime sich bis dahin gezeigt hatte, ist daraus ersichtlich, daß er in dieser für das Nazi-Deutschland kritischen Situation mit der Aufgabe betraut wurde, diese Beamten auszuwählen. Er führte zu diesem Zwecke in Klagenfurt Verhandlungen mit dem damaligen Gauleiter Rainer. In einem darüber am 18. September 1943 angefertigten Vermerk heißt es unter anderem: „Heute morgen rief Ministerialrat Dr. Globke aus Klagenfurt an und teilte folgendes mit: 1. Gauleiter Rainer hält im Prinzip an der Errichtung der zahlreichen Abteilungen fest. 2. Über die Personalfragen ist Einigkeit erzielt worden. Die Listen sind dem Gauleiter Rainer übergeben worden. 3. 4. Das Gebiet des obersten Kommissars Rainer befindet sich auf dem Westteil von Udine und die großen Städte (Triest, Pola, Fiume) in der Hand von Partisanen. 5. Der Umrechnungskurs 1 :10 entspricht den Wünschen des Gauleiters Rainer. 6. Gauleiter Rainer hält eine Zusammenkunft der obersten Kommissare, ihrer Mitarbeiter und der Beauftragten des Reichsministeriums des Innern für zweckmäßig. 7. Gauleiter Rainer ist damit einverstanden, daß das Reichsministerium des Innern entsprechend der Anregung des Gauleiters Hofer Zentralstelle wird. 5 02;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Befragungen und Vernehmungen, der Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmungstaktik, zusammengeführt und genutzt. Die enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit der Hauptabteilung mit dem Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur Hinweise überfein Verhalten und Auftreten bei der Festnahme Gewahrsam Befindet sich ein Inhaf- tierter bereits länger in der können mehr Hinweise gegeben und Rücktfßhisse gezogen werden.

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