Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 5

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 5 (NJ DDR 1963, S. 5); Im Bezirk Potsdam haben eine Reihe von Gerichten bereits gute Erfolge in der Organisierung der gesellschaftlichen Erziehung nach der Hauptverhandlung erreicht, insbesondere durch eine engere Zusammenarbeit mit sozialistischen Kollektiven in den Betrieben. Besonders hervorzuheben ist die Arbeit des Kreisgerichts Königs Wusterhausen im VEB Schwermaschinenbau „Heinrich Rau“ Wildau, über die Z o c h in NJ 1962 S. 650 ff. berichtet hat. Dank der guten Erziehungsarbeit in den Brigaden ist keiner der bedingt Verurteilten bisher rückfällig geworden. Auch die Zusammenarbeit mit den Konfliktkommissionen hat in einzelnen Betrieben zu positiven Auswirkungen auf das Produktionsaufgebot geführt. Dabei konnten gleichzeitig Erscheinungsformen einer „Betriebsjustiz“ überwunden werden. Ein gutes Beispiel für die Anleitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte durch das Bezirksgericht gab der amtierende Direktor des Bezirksgerichts Leipzig. Er analysierte die Freisprüche, die die Kreisgerichte im 2. und 3. Quartal 1962 ausgesprochen hatten. In der Mehrzahl wären die Freisprüche nicht notwendig gewesen, wenn die Ermittlungsverfahren sorgfältiger durchgeführt worden wären und die Richter im Eröffnungsverfahren gründlicher geprüft hätten. In vielen Fällen hätte die Sache durch Einstellung zum Abschluß gebracht werden müssen. Offensichtlich werden noch immer Verfahren ohne genaue Kenntnis des Akteninhalts eröffnet, und einige Richter unterschätzen die eigenverantwortliche Prüfung, die ihnen die StPO vorschreibt. Kritisch eingeschätzt wurde auch die Strafbefehlspraxis einiger Gerichte des Bezirks Leipzig. In den meisten Fällen wären Hauptverhandlungen erforderlich gewesen bzw. hätte die Sache der Konfliktkommission übergeben werden können. Die Analyse zeigte, daß das Strafbefehlsverfahren mit der sozialistischen Rechtspflege unvereinbar ist und daß von ihm künftig nicht mehr Gebrauda gemacht werden sollte. Die Praxis der Übergabe von geringfügigen Strafsachen an die Konfliktkommissionen im Bezirk Magdeburg ist als gut einzuschätzen; jedoch gibt es noch Mängel in der Zusammenarbeit der Gerichte mit den Konfliktkommissionen, insbesondere bei deren Qualifizierung. So gab in einem Fall das Kreisgericht Kalbe (Milde) eine Strafsache gegen einen Arbeiter, der 57 DM unterschlagen hatte, an die Konfliktkommission des Betriebes ab. Auf Grund eines falschen, sektiererischen Verhaltens des Vorsitzenden verließ der Arbeiter demonstrativ die Beratung der Konfliktkommission. Das Kreisgericht führte daraufhin das Verfahren durch und verurteilte den Arbeiter zu einer unbedingten Gefängnisstrafe. Anstatt dem Konfliktkommissionsvorsitzenden sein falsches Verhalten klarzumachen, ging das Kreisgericht den „bequemeren“ Weg der Verurteilung des Arbeiters. Auf die Berufung hin korrigierte das Bezirksgericht nicht nur die überhöhte Strafe des Kreisgerichts, sondern erläuterte auch in einer Aussprache mit der Kon-* fliktkommission die Grundsätze der sozialistischen Rechtspflege und die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen. In der weiteren Diskussion ging es insbesondere um die Qualifizierung der Richter. Es ist eine bekannte Tatsache, daß viele Richter sowohl gute als auch fehlerhafte Entscheidungen fällen, und das verdeutlicht die Kompliziertheit bei der Überwindung von Mängeln in der Rechtsprechung. Es zeigt sich z. B. auch bei qualifizierten Richtern, daß noch immer dogmatische Auffassungen weiterwirken. Sie äußern sich u. a. in der Begründung der Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftat, indem eine abstrakte Gesellschaftsgefährlichkeit beschrieben wird, die oft nicht identisch mit der Begründung des Strafmaßes im Urteil ist. Entsprechend der Forderung Walter Ulbrichts, die Diskussion über die Grundsätze des Entwurfs des Staats- ratserlasses an Hand von konkreten Beispielen zu führen, wurden in der Beratung im Ministerium der Justiz viele Fälle aus der Rechtsprechungspraxis analysiert und daraus Schlußfolgerungen für die Anleitung durch die Bezirksgerichte gezogen. Die Diskussion war sachbezogen und erbrachte eine reale Einschätzung des Standes der Arbeit seit dem 24. Mai 1962. Sie zeigte das Bemühen, die guten Beispiele zu verallgemeinern und Mängel und Schwächen, wie sie z. B. in der Schöffenarbeit und in der Einbeziehung der Kollektive der Werktätigen in die Bekämpfung der Kriminalität bestehen, zu überwinden. * Die Tagung der Richter des Obersten Gerichts mit den Direktoren der Bezirksgerichte wurde mit grundsätzlichen Bemerkungen vbn Präsident Dr. Toeplitz über die politische Bedeutung des Entwurfs des Staatsratserlasses eingeleitet, die mit der Analyse von Kassa-5 tionsverfahren verbunden waren, in denen sich typische Fehler der Rechtsprechung der Kreisgerichte und Bezirksgerichte gezeigt hatten. Ausführlich beschäftigte sich der Präsident mit Mängeln in der Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit, insbesondere mit Problemen der Kausalität und der Schuld in Verkehrs- und Arbeitsschutzsachen. Er lenkte die Aufmerksamkeit der Anwesenden ferner auf die Notwendigkeit, die Hauptverhandlung qualifiziert durchzuführen. Die Hauptverhandlung muß in ihrem Ablauf und Inhalt dem Charakter unseres Staates entsprechen; die sozialistischen Beziehungen zwischen Staat und Bürger müssen sich auch hier widerspiegeln. Es ist Schluß zu machen mit allen Erscheinungsformen eines herzlosen Verhaltens gegenüber dem Angeklagten; die Verhandlung muß von einer ruhigen Sachlichkeit getragen sein und dazu dienen, daß ein Vertrauensverhältnis des Angeklagten zum Gericht entsteht, das seine Erziehungsbereitschaft weckt und fördert. Es darf auch keine sektiererische Einstellung des Gerichts zum Verteidiger mehr geben. Das erfordert, daß sich das Gericht im Urteil mit dem Vorbringen des Verteidigers sachlich und gründlich auseinandersetzt. In der Einstellung zum Rechtsanwalt zeigt sich letztlich die Einstellung des Gerichts zum verfassungsmäßig garantierten ■ Recht auf Verteidigung. In der anschließenden Diskussion kristallisierten sich drei Hauptfragen heraus: die Erhöhung der Qualität der Rechtsprechung, insbesondere der Anleitung der Bezirksgerichte, die Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und die Zusammenarbeit der Gerichte mit den örtlichen Organen der Staatsmacht. Die in den Grundsätzen des Staatsrates vorgesehene Anleitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte durch die Bezirksgerichte kann nur dann wirksam durchgesetzt werden, wenn die Qualität der Arbeit der Bezirksgerichte wesentlich verbessert wird. Das erfordert eine höhere Qualifikation der Richter am Bezirksgericht, die in guten, anleitenden Urteilen ihren Niederschlag finden muß. Dadurch wird auch die Autorität des Bezirksgerichts gehoben werden. An Hand von Beispielen wurde in der Diskussion nachgewiesen, daß einige Richter das Wesen der Staatsratsbeschlüsse noch nicht begriffen haben. Der hauptsächlichste Mangel der gegenwärtigen Rechtsprechung besteht darin, daß die Entscheidungen z. T. vom Subjektivismus bestimmt sind. Die vor Gericht stehenden Menschen, die mit Hilfe der gerichtlichen Entscheidung zu bewußten Mitgliedern der sozialistischen Gesellschaft erzogen werden sollen, werden oft nicht so gesehen und behandelt, wie sie wirklich sind, sondern wie sie nach Meinung der Richter sein müßten. Die Richter gehen oftmals noch vom Ideal des sozialistischen Menschen aus und berücksichtigen nicht den komplizierten Prozeß der Bewußtseinsentwicklung der Menschen. Dieser Feh- 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 5 (NJ DDR 1963, S. 5) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 5 (NJ DDR 1963, S. 5)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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