Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 492

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 492 (NJ DDR 1963, S. 492); völlig verpolt oder als Renegaten bewußt im Polen-tum aul'gegangen sind. Es erscheint nicht angängig, alle diese Deutschen bei der Staatsangehörigkeitsregelung gleich zu behandeln. Durch die Einrichtung der Deutschen Volksliste, die in vier Abteilungen zerfällt, ist es ermöglicht worden, jeden Deutschen in gerechter Weise einzuordnen. Diejenigen, die die Voraussetzungen 1 oder 2 der Deutschen Volksliste erfüllen, sind mit der Eingliederung der Ostgebiete automatisch deutsche Staatsangehörige geworden, sie werden demnächst auch vorläufige Reichsbürger Die in Abteilung IV der Volksliste Eingetragenen werden dagegen nur Staatsangehörige auf Widerruf. Sie müssen sich, wie die vom Reichsführer SS und Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums als rückdeutschbar bezeichneten fremden Volkszugehörigen innerhalb einer zehnjährigen Bewährungsfrist zunächst den endgültigen Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit verdienen.“ Der Angeklagte hat auch an den Ausführungsbestim-müngen zur Verordnung vom 4. März 1941 mitgewirkt, die der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsführer SS und dem Stellvertreter des Führers zu erlassen hatte. Sie wurden im Runderlaß des RMdl vom 13. März 1941 auf 25 Schreibmaschinenseiten außerordentlich umfangreich festgelegt. Dieser Runderlaß war nicht zur Veröffentlichung und nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Für die Eintragung in die Volksliste waren danach folgende Gesichtspunkte ausschlaggebend: a) Bekenntnis zum deutschen Volkstum b) Abstammung c) Rassische Eignung. Von den konkreten Regelungen sind folgende hervorzuheben: ,.Die rassische Eignung ist hier von ausschlaggebender Bedeutung. Der Versuch einer Eindeutschung rassisch nicht erwünschter Elemente würde schon daran scheitern, daß ihre echte Eindeutschung gar nicht möglich ist. Dies gilt sowohl für Fremdstämmige (Polen usw.) wie für Fremdblütige (Juden, Zigeuner, Angehörige außereuropäischer Rassen). Aus dem Unterlassen einer Option für Deutschland ist nicht auf Bindungen zum Polentum zu schließen, da den Deutschen in den seinerzeit abgetrennten Gebieten von den amtlichen deutschen Stellen der Rat gegeben wurde, im Interesse der Erhaltung des Deutschtums nicht für Deutschland zu optieren. Der Umstand, daß jemand als Beamter, Angestellter oder Arbeiter im polnischen Staats- oder Gemeindedienst tätig war, spricht allein nicht gegen seine deutsche Volkszugehörigkeit. Es ist gerade von Volksdeutscher Seite besonderer Wert darauf gelegt worden, daß in amtlichen Stellen auch Deutsche vorhanden waren. Diese Deutschen haben oft wertvolle Informationsdienste geleistet. Anders zu beurteilen sind dagegen diejenigen Personen deutscher Abstammung im öffentlichen Dienst, die im Interesse ihres Fortkommens ihr Volkstum verleugnet haben und ins polnische Lager übergegangen sind.“ Der Angeklagte hat auch an der Stellungnahme zu einem von Himmler dem RMdl übersandten Entwurf einer allgemeinen Anordnung über die Behandlung der in die Volksliste aufgenommenen Personen zumindest mitgewirkt. In der Stellungnahme, die Himmler mit Schreiben vom 16. Juli 1941 übersandt wurde, wurde dem Entwurf zugestimmt und wurden für die einzelnen Regelungen konkrete weitere Vorschläge gemacht. Insbesondere wurde darin auf die richtige Überwachung der Eindeutschung der Angehörigen der Abteilung 3 Wert gelegt. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Dienststellen des Reichskommissars und der NSDAP im Altreich die Angehörigen der Abteilung 3 der Volksliste nur dann gehörig überwachen könnten, wenn sie ihnen bekannt sind. Es müsse daher sichergestellt wer- den, daß solche Personen auch bei mehrfachem Wohnungswechsel und wiederholten Umzügen stets den beteiligten örtlichen Stellen des Staates und der Partei bekannt werden. Der Angeklagte war auch maßgeblich an der Kontrolle der Durchführung der Deutschen Volksliste beteiligt. So nahm er am 15. Mai 1941 im RMdl an einer Sitzung teil, auf welcher die Vertreter der Reichsstatthalter bzw. Oberpräsidenten und der Regierungspräsidenten der Ostgaue über den Stand der Durchführung der Volksliste und die dabei aufgetauchten Fragen berichteten. Auf der Sitzung wurde einleitend ausgeführt, daß die Verordnung über die Deutsche Volksliste vom 4. März 1941 und der dazu ergangene Erlaß des Reichs-minislers des Innern vom 13. März 1941 die ausdrückliche Zustimmung des „Führers“ gefunden habe; es müsse nunmehr unter allen Umständen daran festgehalten werden. Die in den folgenden Berichten aufgeworfenen Einzelfragen betrafen im wesentlichen die unterschiedliche Handhabung des Verfahrens durch die einzelnen Dienststellen, insbesondere eine sogenannte Vorerfassungsaktion im „Reichsgau Danzig-Westpreußen“. Eine Reihe von Einzelfragen betraf auch die formelle Seite des Verfahrens. Die Niederschrift über die Sitzung wurde an alle Beteiligten versandt und in alien entscheidenden Teilen als Erlaß erklärt, der für die Behandlung aller erörterten Zweifelsfragen verbindlich war. In seiner Eigenschaft als Generalreferent des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung (GBV) war der Angeklagte auch an der Einführung der Reichsgesetze und der Ausarbeitung strafrechtlicher Bestimmungen für die eingegliederten Ostgebiete beteiligt. So hat er an der Ausarbeitung des Entwurfs einer Verordnung zur Bekämpfung von Gewaltakten in den eingegliederten Ostgebieten mitgewirkt. Die Verordnung, die nach dem Entwurf nur für Polen und Juden gelten sollte, sah eine Erweiterung des Standrechts vor, „weil die Haltung der Polen und Juden in letzter Zeit aufsässiger und herausfordernder“ sei. Sie sah neue strafrechtliche Tatbestände vor, von denen drei (Gewalttaten gegen Deutsche wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volkstum, Brandstiftung, Waffenbesitz) ausschließlich mit dem Tode und sechs andere an erster Stelle mit dem Tode bedroht waren. Für die Aburteilung war fast ausschließlich die Zuständigkeit der Sondergerichte und der Wehrmachts- und der Polizeistandgerichte vorgesehen. Gegen den Entwurf gab es Bedenken, weil der Erlaß der Verordnung im März 1940 im Auslande „Schlüsse auf die Unwirksamkeit der deutschen Befriedungsarbeit in den eingegliederten Gebieten“ zulasse. Als Generalreferent im Geschäftsbereich des GBV war der Angeklagte auch Referent für Angelegenheiten des „Ministerrats für die Reichsverteidigung“ und für Angelegenheiten des Reichsjustizministeriums. In dieser Eigenschaft war er auch mit an der Ausarbeitung der Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Dezember 1941 (RGBl. I S. 759), der sog. Polenstrafrechtsverordnung, beteiligt. Der Entwurf dieser Verordnung wurde von Frick in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter für die Reichsverwaltung mit Schnellbrief vom 7. November 1941 dem Ministerrat für die Reichsverteidigung mit dem Hinweis vorgelegt, daß die Verordnung kriegswichtig und von ihm bereits unterzeichnet sei. Die Verordnung, die durch eine ganz allgemein gehaltene, nach Belieben ausdeutbare Fassung der Tatbestände gekennzeichnet war, den Strafvollzug verschärfte, Todesstrafe auch für Jugendliche vorsah und jede Berufungsmöglichkeit für die Angeklagten aus- 492;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 492 (NJ DDR 1963, S. 492) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 492 (NJ DDR 1963, S. 492)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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