Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 490

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 490 (NJ DDR 1963, S. 490); und dann haltmachen werde, Wo und wann es ihr am zweckmäßigsten erscheine. Nachdem die litauische Regierung sich diesem Ultimatum gebeugt und den ihr aufgezwungenen Vertrag über die Übergabe des Memel-gebietes an Deutschland am 22. März unterzeichnet hatte, blieb noch die Regelung der sich aus dem Wechsel der Staatshoheit ergebenden Fragen offen, insbesondere der Fragen der Staatsangehörigkeit, die besonderen Vereinbarungen Vorbehalten waren. Diese Fragen wurden jedoch von deutscher Seite vorweg und einseitig bereits am 23. März 1939 durch § 3 des Gesetzes über die Wiedervereinigung des Memellandes mit dem Deutschen Reich (RGBl. I S. 559) entschieden. Danach erwarben die Memelländer, die die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem 30. Juli 1924 verloren hatten oder * ihre Staatsangehörigkeit von einem solchen Memelländer ableiteten, mit Wirkung vom 22. März 1939 die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie an diesem Tage im Memelland ihren Wohnsitz hatten. Als der Angeklagte und Siedler Ende Juni 1939 in Kaunas erschienen, um diese Fragen auch „vertraglich“ festzulegen, war es sein Bestreben, die litauische Regierung zu veranlassen, der damit verbundenen Entziehung der politischen und bürgerlichen Rechte von Litauern, Juden und Bürgern anderer Nationalitäten, die im Memelgebiet wohnhaft waren, zuzustimmen. Er, der sich immer wieder als Wortführer der deutschen Delegation hervortat, setzte durch, daß diese Personen, in erster Linie Juden, die beim Einmarsch der deutschen Truppen aus verständlichen Gründen aus dem Memelgebiet nach Litauen geflüchtet waren und nicht zurückkehren konnten, nicht als litauische Bürger anerkannt wurden. Auf diese Weise erreichte er, daß ihr Vermögen dem Deutschen Reich zufiel. Vertreter der jüdischen Öffentlichkeit, Redakteure und Rechtsanwälte wandten sich an das litauische Außenministerium und baten, die nach Litauen geflüchteten Juden als litauische Bürger zu betrachten und nicht als solche, die die litauische Staatsangehörigkeit verloren hätten. Sie baten weiter um das Recht, daß diesen Personen ihr im Memelgebiet zurückgebliebenes Eigentum gesichert bliebe. Unter dem Druck der von dem Angeklagten und von Siedler gegenüber der litauischen Regierung angewandten erpresserischen Verhandlungsmethoden konnten diese Rechte jedoch nicht durchgesetzt werden. Um diesen Zweck zu erreichen, verstießen der Angeklagte und Siedler sogar gegen das deutsche Gesetz vom 23. März 1939, in dem festgelegt war, daß Personen, die am 22. März 1939 nicht im Memelland wohnhaft waren, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erhielten. Ein weiterer Punkt des deutschen Vertragsentwurfes sah vor, daß Deutsche, die 1924 durch Option Litauer geworden waren, sofort wieder, unabhängig von ihrem Wohnsitz, deutsche Bürger wurden. Auch diese Regelung widersprach dem Gesetz vom 23. März 1939. Nach Abschluß des Vertrages erklärten der Angeklagte und Siedler, daß der Vertrag nunmehr möglichst schnell ratifiziert werden solle. Die deutsche Regierung verzögerte aber die Ratifizierung bis zum 9. November 1939. Dadurch wurde es praktisch fast unmöglich, die vertraglich festgelegte Option für litauische Bürger zu verwirklichen, weil diese bis zum 31. Dezember 1939 nach dem Vertrag bereits abgeschlossen sein mußte. Während der Verzögerung der Ratifizierung des Vertrages wurde die Germanisierung durchgeführt und wurden vollendete Tatsachen geschaffen. Litauische Bürger im Memelgebiet wurden wie Deutsche behandelt und auch zur faschistischen Wehrmacht einberufen. In einer erläuternden Denkschrift, die dem Vertrag bei der Vorlage an die Reichsregierung beigefügt wurde, heißt es u. a.: „Während § 3 des Gesetzes über die Wiedervereinigung des Memellandes mit dem Deutschen Reich vom 23. März 1939 nur diejenigen Memelländer zu deutschen Staatsangehörigen gemacht hat, die durch die Wegnahme des Memellandes mit dem 30. Juli 1924 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben und am 22. März 1939 ihren Wohnsitz im Memelland oder im Deutschen Reich hatten, dehnt Artikel 1 Nr. 1 des Vertrages diesen Personenkreis nach doppelter Richtung aus. Es werden auch diejenigen alten Memelländer wieder deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in Groß-Litauen oder in einem dritten Staat hatten. Ferner werden Reichsangehörige jene ehemaligen deutschen Staatsangehörigen, die gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Memelkonvention vom 8. Mai 1924, insbesondere aber auf Geheiß der deutschen Regierung gemäß Nr. 1 Abs. 10 des deutsch-litauischen Optionsvertrages vom 10. Februar 1925 für die-litauische Staatsangehörigkeit optiert hatten. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Beamte und Richter, die noch heute im Memelgebiet tätig sind.“ An anderer Stelle dieser Denkschrift heißt es: „Artikel 1 Abs. 2 des Vertrages bestimmt, daß die Personen, die das Memelland in der kritischen Zeit vei'lassen haben, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen, wenn sie litauische Volkszugehörige sind. Aus dem Memelgebiet geflüchtete Juden fallen nicht unter diese Bestimmung. Sie werden also, sofern die Voraussetzungen des Artikels 1 Abs. 1 gegeben sind, deutsche Staatsangehörige. Es ist aber Vorkehrung getroffen, um sie alsbald nach Inkrafttreten des Vertrages und vor Rückkehr nach Deutschland auszubürgern.“ In der „Zeitschrift für osteuropäisches Recht“ (6. Jahrgang, September/Oktober 1939, Heft 3/4) ist als Leitartikel ein Aufsatz des Angeklagten „Der deutschlitauische Vertrag über die Staatsangehörigkeit der Memelländer“ veröffentlicht. Darin heißt es unter anderem: „Der Vertrag verfolgt das Ziel, auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit möglichst diejenigen Verhältnisse herzustellen, die sich mutmaßlich ergeben hätten, wenn das Memelland seinerzeit nicht vom Deutschen Reich abgetrennt worden wäre Optanten sind nur insoweit deutsche Staatsangehörige geworden, als sie deutsche Volkszugehörige sind. Deutscher Volkszugehöriger ist nach den im Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 29. 3.1939 aufgestellten Grundsätzen, wer sich selbst als Angehöriger des deutschen Volkes bekennt, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Tatsachen, wie Sprache, Erziehung, Kultur usw., bestätigt wird. Daraus folgt, daß auf Grund seines Bekenntnisses unter Umständen auch jemand als deutscher Volkszugehöriger anerkannt werden kann, der teilweise oder auch ganz nicht deutscher (z. B. litauischer) Abstammung ist; Personen artfremden Blutes, insbesondere Juden, sind jedoch keine deutschen Volkszugehörigen Die Entscheidung, wer deutscher Volkszugehöriger ist, steht ausschließlich deutschen Behörden zu “ IV Die Mitwirkung des Angeklagten an der Germanisierung Polens Die Unterwerfung insbesondere der im Osten an Deutschland grenzenden Länder war von jeher das expansionistische Ziel des deutschen Imperialismus. Dementsprechend konzentrierte sich auch die Germani-sierungspolitik nach der Besetzung der Tschechoslowakischen Republik hauptsächlich auf das überfallene Polen. Auf allen Lebensgebieten sollte „für eine rücksichtslose Entpolonisierung und, wo diese volksbiologisch vertretbar ist, entsprechende Eindeutschung gesorgt werden“. Dieses Ziel verfolgten die deutschen Militär-, Polizei-und Verwaltungsbehörden in enger Zusammenarbeit 490;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren dient. Rechte und Pflichten des Verhafteten sind einheitlich darauf ausgerichtet, die günstigsten Bedingungen für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld sowie über politisch-operativ relevante Sachverhalte festgestellt und nachgewiesen wird sowie die erforderlichen differenzierten Maßnahmen der Rechtsverwirklichung und der Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden können.

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