Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 489

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 489 (NJ DDR 1963, S. 489); an einer Versammlung der Slowakisch-Deutschen Gesellschaft teil, auf welcher über die Aussiedlung der Juden gesprochen wurde. Nachdem der Angeklagte am 8. September 1941 die Rückreise nach Berlin angetreten hatte, schrieb am nächsten Tage die slowakische Zeitung „Gardista“: „Der Judenkodex ist bereits vorbereitet. In den allernächsten Tagen treten die Nürnberger Gesetze in Kraft.“ Am gleichen Tage bestätigte die slowakische faschistische Marionettenregierung den sogenannten Judenkodex, der dann am 10. September 1941 durch Mach veröffentlicht wurde. Er wurde dann sofort ins Deutsche übersetzt, und zwar durch Dostal, mit dem der Angeklagte in enger brieflicher Verbindung stand und der ihm auch ein Exemplar der Übersetzung übersandte. Die Anwendung dieses Judenkodexes in der Slowakei bedeutete für Zehntausende Juden den Tod. In der Slowakei wurden drei Konzentrationslager für Juden errichtet, in denen diese zusammengefaßt und in Massentransporten in die Vernichtungslager im Osten transportiert wurden. Dem Einwand der Verteidigung, die Mitwirkung des Angeklagten an der Fassung des slowakischen Judenkodexes könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, kann nicht gefolgt werden. Die Mitwirkung des Angeklagten ergibt sich auch nicht allein aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen seiner Anwesenheit in der Slowakei und dem unmittelbar darauf folgenden Erlaß dieser Gesetze, der sich zufällig ergeben haben könnte. Es kann auch nicht dem Angeklagten gefolgt werden, der vor dem Nürnberger Militärtribunal als Zweck dieser Reise die Beratung einer Verwaltungsreform angegeben und der das Hauptanliegen der Reise ebenso verstockt und konsequent verschwiegen hat wie seine Mitwirkung am Zustandekommen der Nürnberger Gesetze. Von Bedeutung sind vielmehr eine Reihe weiterer Umstände: Zunächst ist festzustellen, daß der Angeklagte in Vorbereitung der Reise in seinem Schreiben an Dostal über deren Zweck Verwaltungsfragen und „Fragen der deutschen Volksgruppe“ erst an letzter Stelle nannte. An erster Stelle der „Probleme der Slowakei“ nannte er andere „politische Fragen“. Dabei ist von besonderer Bedeutung, daß der Angeklagte nicht als irgendein Verwaltungsbeamter zu diesem Zeitpunkt in die Slowakei reiste, sondern als ein Experte für Rassenfragen, der am Zustandekommen der Nürnberger Gesetze maßgeblich beteiligt war. Es muß auch berücksichtigt werden, daß der Angeklagte entsprechend seinen Angaben in Nürnberg über eine „Verwaltungsreform“ mit Dr. Brocke verhandelt hat. Dr. Brocke war aber als deutscher Berater im slowakischen Innenministerium an den vorbereitenden Arbeiten zur Einführung der Nürnberger Rassengesetze in der Slowakei beteiligt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte während seines Aufenthalts in der Slowakei an einer Versammlung der Slowakisch-Deutschen Gesellschaft teilgenommen hat, auf welcher über die Aussiedlung der Juden gesprochen wurde. Schließlich muß auch berücksichtigt werden, daß Dostal seine deutsche Übersetzung des slowakischen Judenkodexes sofort übersandte, nachdem sie im Druck erschienen war, „in der Hoffnung, daß sie gewiß Ihrem Interesse begegnen wird“, und der Angeklagte ihm daraufhin bedauernd mitteilte, daß er ihm den von ihm und Stuckart bearbeiteten Kommentar zur deutschen Rassengesetzgebung nicht übersenden könne, weil die Auflage vergriffen sei und er selbst nur noch ein Exemplar besitze. Diese Umstände lassen nur den Schluß zu, daß der Angeklagte zumindest an der abschließenden Beratung des slowakischen Judenkodexes teilgenommen hat. Mi t Schreiben vom 31. Oktober 1941 teilte Dostal dem Angeklagten unter anderem mit: „Einem Ihrer .guten1 Bekannten,, dem Gauhauptmann Slusny, habe ich leider seinen besten Freund entrissen, indem ich den reichen ungarischen Juden Foule/1919, zur Zeit Bela Küns, Bolschewikenhäuptling in Budapest, bisher Fabrikant in Krompach, Slowakei, ins Konzentrationslager brachte.“ Aus einem weiteren Schreiben, das der Angeklagte am 21. Februar 1942 an Dostal richtete, ist ersichtlich, welchen Einfluß er auch auf die Entwicklung des „deutschen Volkstums“ in der Slowakei nahm. Darin heißt es: „Ihr Schreiben über die Entwicklung der Staatsangehörigkeiten der Volksdeutschen in der Slowakei hat mich sehr interessiert. Ich freue midi, daß jetzt alles gut läuft. Die gewünschten Verordnungen und eine Anzahl anderer einschlägiger Anordnungen habe ich heute offiziell an das Staatssekretariat gesandt. Anliegend finden sie noch Sonderdrucke von zwei von mir in der Zeitschrift für osteuropäisches Recht veröff entlieh ten Aufsätzen, die Sie vielleicht interessieren werden. Einen weiteren Aufsatz über die Staatsangehörigkeit in den Ostgebieten werde ich Ihnen in voraussichtlich etwa zwei Monaten zusenden können.“ Als der Angeklagte in den deutschen Pressebriefen aus der Slowakei vom 13. Mai 1943 las, daß als Regierungskommissar in einer Stadtgemeinde der Staatsrat Mathias Nitsch eingeführt worden war, erinnerte er sich daran, daß es früher einen der Karpathen-Deutschen Partei angehörenden Abgeordneten Nitsch gegeben hatte, der in einem gewissen Gegensatz zu der Volksgruppenführung stand. Besorgt erkundigte er sich bei Dostal: „Handelt es sich etwa um dieselbe Persönlichkeit?“. Dostal, der „durch die noch laufende Werbung für die Waffen-SS mit Arbeit überlastet“ war, beruhigte den Angeklagten dahin, daß beide Personen nicht identisch seien. Am 21. Februar 1942 regte der Angeklagte über Dostal an, daß zum 65. Geburtstage Fricks am 12. März 1942 außer dem „Führer der deutschen Volksgruppe“ in der Slowakei auch „die slowakischen Herren (Tiso, Tuka, Mach) sich an den Glückwünschen beteiligen“. III Die Mitwirkung des Angeklagten an der Germanisierung Litauens Nachdem Hitler-Deutschland am 22. März 1939 widerrechtlich das Memelgebiet besetzt hatte, reiste der Angeklagte, mit einer Vollmacht Hitlers vom 29. Juni 1939 versehen, gemeinsam mit Dr. Siedler als Vertreter des Außenministeriums nach Litauen und verhandelte mit der litauischen Regierung über Staatsangehörigkeitsfragen, die sich „aus der Rückgliederung des Memelgebietes ergeben“ hatten. Unter Ausnutzung der Drohungen, denen die litauische Regierung durch das faschistische Deutschland ausgesetzt war, gelang es dem Angeklagten und Siedler, einen Vertrag über die Staatsangehörigkeit der Memelländer, der den deutschen Bestrebungen für die Germanisierung dieses Gebietes entsprach, abzuschließen und am 8. Juli 1939 zu unterzeichnen. Über das Zustandekommen dieses Vertrages und das Auftreten des Angeklagten bei den entsprechenden Verhandlungen haben die Zeugen Urbsys, ehemaliger Außenminister der litauischen Regierung, und Jacobas, ehemaliger Justitiar im litauischen Innenministerium, der mit dem Angeklagten direkt verhandelte, ausgesagt. Am 20. März 1939 hatte Ribbentrop den Zeugen Urbsys als den damaligen Außenminister Litauens empfangen und ihm ultimativ erklärt, daß das Memelgebiet unverzüglich durch Vertrag an Deutschland angeschlossen werden müsse, anderenfalls die deutsche Wehrmacht sofort die Grenze Litauens überschreiten und nur dort 489;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 489 (NJ DDR 1963, S. 489) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 489 (NJ DDR 1963, S. 489)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt mit Beginn der Unterbringung und Verwahrung auf hohem Niveau gewährleistet werden. Auf die Suizidproblematik wird im Abschnitt näher eingegangen.

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