Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 488

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 488 (NJ DDR 1963, S. 488); sprechung stattgefunden hat, in welcher die Grundsätze aufgestellt worden sind, die in den Ausführungserlaß zu dieser Verordnung aufgenommen werden sollten. Darin heißt es unter anderem: „Zu § 2 Abs. 2 wird gesagt werden müssen, daß die deutsche Staatsangehörigkeit doch verloren geht, wenn die Ehefrau minderwertig ist. Gegebenenfalls wird hierzu noch ein Geheimerlaß notwendig sein. Die Ausführungsbestimmungen zu § 3 werden Bestimmungen darüber enthalten müssen, inwieweit die Tatbestände für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erweitert worden sind. Zu § 3 Abs. 2 wird festzustellen sein, daß der automatische Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für die nach dem 16. März 1939 aus einer völkischen Mischehe geborenen Kinder auch dann eintritt, wenn nicht alle vor dem 16. März 1939 geborenen Kinder deutsche Staatsangehörige geworden sind.“ In dem daraufhin vom Angeklagten entworfenen Runderlaß heißt es unter anderem: „Soweit deutscherseits bei der Regelung der Staatsangehörigkeitsverhältnisse der ehemaligen tschechoslowakischen Staatsangehörigen mitgewirkt wurde, ist dabei unter anderem das Ziel verfolgt worden, grundsätzlich keinen deutschen Volkszugehörigen zum Protektöratsangehörigen werden zu lassen. Durch § 1 Abs. 1 der Verordnung ist nunmehr bestimmt worden, daß kein deutscher Volkszugehöriger Protektoratsangehöriger sein kann. Diese Regelung ändert nichts an dem Zustand, daß nach § 3 der Verordnung vom 20. April 1939 die im Protektorat wohnhaften deutschen Staatsangehörigen auch weiterhin die Rechte der Protektoratsangehörigen besitzen.“ Der Angeklagte hat auch an Beratungen teilgenommen, auf denen auf der Grundlage des Blutschutzgesetzes die völkerrechtswidrige Regelung der Eheschließung von Deutschen mit Tschechen und Polen besprochen wurde. Er stimmte den dabei erzielten Ergebnissen zu und entwarf auf ihrer Grundlage die entsprechenden Bestimmungen. In einem Vermerk des RMdl vom 5. Juli 1940 über eine derartige am 11. Juni 1940 durchgeführte Beratung heißt es unter anderem: Der Erwerb neuer Gebietsteile mit einer großen Zahl von Bewohnern fremder, dem deutschen Volk nicht gleichwertiger Volksgruppen führe zu der Gefahr zahlreicher unerwünschter völkischer Mischehen und einer rassischen Verschlechterung des deutschen Volkes. Es gelte, jetzt im Osten und Südosten dieser Gefahr rasch zu begegnen; der Weg der Ermächtigung des RMdl, Ehehindernisse auch außerhalb des Rahmens des Blutschutzgesetzes und seiner Ersten Ausführungsverordnung zu statuieren, bedeute eine Übergangslösung, die eine umfassende schnelle Regelung ermögliche, elastisch sei und nach Möglichkeit das politisch unerwünschte öffentliche Hervortreten einer Differenzierung der fremden Volksgruppen, um die es sich handele, vermeide. Die Regelung setze voraus, daß feststehe oder leicht feststellbar sei, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Die Lösung dieser Frage bilde den Gegenstand anderer Verhandlungen, die beschleunigt durchgeführt werden würden. Daraufhin wurde die Eheschließung zwischen deutschen Staatsangehörigen und Protektoratsangehörigen mit Runderlaß vom 3. April 1941 geregelt, der als vertraulich bezeichnet und nicht zur Veröffentlichung freigegeben wurde. Danach wurde die Eheschließung davon abhängig gemacht, daß ein sog. Ehefähigkeitszeugnis beigebracht wurde, das nur dann erteilt wurde, wenn sich beide Antragsteller einer entwürdigenden Untersuchung nach „rassischen, erbgesundheitlichen, charakterlichen, politischen und sozialen“ Gesichtspunkten unterzogen hatten. Dem Untersuchungsbogen war stets je ein Lichtbild beizufügen, das den Betreffenden in unbekleidetem Zustand oder im Badeanzug darstellte. Der Runderlaß kündigt Richtlinien über die Grundsätze an, nach denen die Bestätigung oder Nichtbestätigung der Ehefähigkeitszeugnisse zu erfolgen hat. Bis zu deren Vorliegen hatten die zuständigen Verwaltungsbehörden vor ihrer Entscheidung die Weisung des RMdl bzw. des Reichsprotektors einzuholen. Auf den gemäß diesem Runderlaß herausgegebenen Untersuchungsbogen, die dem Gericht Vorlagen, sind Bilder befestigt, welche die Antragsteller ausnahmslos in unbekleidetem Zustand zeigen. Als typische Gründe, die gegen die Eheschließung sprachen, waren darauf unter anderem angegeben: „Mit ihrem vorwiegend ostbaltischen Erscheinungsbild entspricht die Antragstellerin keinem guten deutschen Durchschnitt. Die Eheschließung ist aus erbgesundheitlichen und aus rassischen Gründen abzulehnen, um so mehr, als es sich bei dem deutschen Ehepartner um einen Arzt handelt.“ In einem anderen Falle war angegeben: „Rassisch“: Mischtyp mit innerasiatischem Einschlag (Augengegend, Jochbeingegend). Auch an den Bildern der Sippe fremde Einschläge wahrscheinlich. Die Antragstellerin ist tschechischer Abstammung, in der weiteren Vorfahrenschaft sollen allerdings auch Deutsche Vorkommen. Sie spricht kein Wort deutsch, eine Beurteilung ist daher kaum möglich. Trotzdem sie schon seit einem Jahr mit ihrem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt und auch schon ein Kind hat, spricht sie noch nicht deutsch.“ Die lakonische abschließende Beurteilung lautete: „Da die fremdvölkische Antragstellerin in ihrem rassischen Erscheinungsbild artfremde Merkmale aufweist, ist die Eheschließung abzulehnen.“ Am 15. Juni 1944, zu einem Zeitpunkt, als sich die Zerschlagung des faschistischen „Großdeutschen Reiches“ bereits deutlich abzeichnete, wies der Angeklagte in einem als vertraulich bezeichneten Schreiben unter Bezugnahme auf den Runderlaß vom 3. April 1941 die zuständigen Dienststellen an, daß die Aufnahmen „b e i Frauen grundsätzlich im Badeanzug zu machen“ seien. Falls ein solcher nicht zur Verfügung stehe, sollten die Lichtbilder dem Vorgang im verschlossenen Briefumschlag beigefügt werden. Der Angeklagte nahm auch Einfluß auf die Entwicklung des „deutschen Volkstums“ und die Regelung der Staatsangehörigkeitsfragen und der Judengesetzgebung in der ehemaligen Slowakei. Er hielt zu diesem Zwecke enge persönliche und schriftliche Verbindung mit dem Amtsleiter des damals in Bratislava eingerichteten Staatssekretariats für die Belange der Deutschen in der Slowakei, Dostal. Er fertigte den Plan für die Reise Fricks durch die Slowakei und nahm auch selbst daran teil. Die Reise führte nach dem Bericht Dostals „von Pistyan, Trentschin-Teplitz, Sillein, Rosenberg zum Tschirmersee, ferner nach Käsmark, Tatra-Lomnitz, Steinbachsee, Leutschau, Dobschauer Eishöhle. Die Rückreise wurde vom Tschirmersee und vom Tschertovica-Sattel über Neu Sohl, Oberstuben, Kremnitz, Siiac, Neutra auf die Baba angetreten“. Mit Frick und Stuckart kam der Angeklagte am 2. September 1941 in Bratislava an. Bereits vier Tage später schrieb das faschistische slowakische Blatt „Gar-dista“, daß die Juden in kurzer Zeit aus dem wirtschaftlichen Leben des Landes ausgeschieden und massenhaft ausgesiedelt werden würden. Vor dem Nürnberger Militärtribunal hat der Angeklagte über den Zweck dieser Reise ausgesagt, er habe sich zu den Vorschlägen einer Verwaltungsreform äußern sollen, die in der Slowakei in Zusammenarbeit mit Dr. Brocke vorbereitet worden war. In Wirklichkeit ging es aber hauptsächlich um den Judenkodex, dessen abschließende Redaktion beendet wurde, als der Angeklagte in der Slowakei war. Er beteiligte sich vom 3. September 1941 an an diesen Verhandlungen und nahm auch in Trencin 488;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 488 (NJ DDR 1963, S. 488) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 488 (NJ DDR 1963, S. 488)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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