Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 484

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 484 (NJ DDR 1963, S. 484); Staatsbürger in der Ukrainischen Sowjetrepublik und andererseits die Entrechtung der übrigen Bevölkerungsteile in diesen Gebieten betrieben wurde. Diese Verordnung änderte das selbst bis dahin noch gültige Staatsangehörigkeitsrecht, nach dem die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich nur gültig war, wenn Wohnsitz im Inland begründet wurde. Da es nicht möglich war, alle vom Faschismus okkupierten Gebiete als Inland im Sinne dieser Vorschriften zu bezeichnen, wurde mit der Verordnung vom 20. Januar 1942 die Möglichkeit geschaffen, Ausländern auch ohne Begründung einer Niederlassung im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen. Daß es dabei nicht um Einzelfälle, sondern um die zwangsweise Einbürgerung bestimmter Gruppen, also um die Germanisierung ging, wird in § 1 Abs. 3 der Verordnung deutlich, welcher bestimmte, daß der Reichsminister des Innern Gruppen von Ausländern, die in einem unter deutscher Hoheit stehenden Gebiet ihre Niederlassung hatten oder aus einem solchen Gebiet stammten, durch allgemeine Anordnung die deutsche Staatsangehörigkeit verleihen konnte. Der Angeklagte hat an all diesen Regelungen mit Initiative und außerordentlicher Tatkraft in großem Umfange teilgenommen. Er hat in fast alle von den deutschen Faschisten okkupierten Länder Reisen unternommen und an Besprechungen teilgenommen, die der Vorbereitung und Ausarbeitung der entsprechenden „Gesetzgebung“ oder deren Durchsetzung oder dem Abschluß von „Staatsverträgen“ dienten. So nahm er am 15. März 1938 in Wien an der Beratung, betreffend Verordnungen zum Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, zum Erlaß über die österreichische Landesregierung und zum ersten Erlaß über die Einführung deutscher Reichsgesetze in Österreich teil. Derartige Besprechungen fanden mit den Chefs der Zivilverwaltung der okkupierten Länder statt. Er war bei Seyß-Inquart in Holland, bei Bürckel in Metz, bei Wagner in Straßburg, bei Forster in Danzig, bei Neurath und Frank in Prag und beim Leiter der Militärverwaltung in Frankreich, Schmidt. Er war weiter bei Antoneseu in Bukarest und bei Tiso, Mach und Karmasin in Preßburg. Er war in Litauen zum Abschluß eines „Staatsvertrages“ und schloß ebensolche mit der Tschechoslowakei ab. Die Österreich betreffenden Gesetze, an deren Beratung der Angeklagte, wie vorstehend erwähnt, im März 1938 in Wien aktiv teilgenommen hat, bedeuteten eine völkerrechtswidrige Generalermächtigung, auf deren Grundlage erlassen wurden: Die Verordnung über die Einführung der Nürnberger 'Rassengesetze im Lande Österreich vom 20. Mai 1938; die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938; die 2. Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 30. Juni 1939; die Verordnung über die Einführung des Ehegesundheitsgesetzes vom 14. November 1939. Im einzelnen hat die Beweisaufnahme folgende Feststellungen ergeben: U Die Mitwirkung des Angeklagten an der Germanisierung der Tschechoslowakei Germanisierungsbestrebungen fanden bereits ihren Ausdruck in dem zwischen Deutschland und der Tschechoslowakischen Republik geschlossenen Vertrag über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen, der am 26. November 1938 in Kraft gesetzt wurde. In einem Geheimschreiben Stuckarts vom 26. Oktober 1938 an Reichsminister Dr. Lammers, mit welchem er den Ent- wurf dieses Vertrages zu Fragen, die sich aus Anlaß der „Heimkehr“ der „Sudetendeutschen Gebiete“ ergaben, übersandte, heißt es unter anderem, daß danach die deutsche Staatsangehörigkeit auch erwirbt, wer die deutsche Reichsangehörigkeit auf Grund des Artikels 3 des Staatsangehörigkeitsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik vom 29. Juni 1920 verloren und am 10. Oktober 1938 das Heimatrecht in einer auf das Deutsche Reidi übergegangenen Gemeinde besessen hat. Weiter heißt es wörtlich: „Von den anderen Bestimmungen des Entwurfs ist insbesondere die Ausgestaltung des Optionsrechts für die deutsche Staatsangehörigkeit wichtig. Hier sind zwei Fassungen gewählt, von denen die eine § 3 die Beschränkung der Optionsberechtigung auf die Geburtsbevölkerung aus den heimgekehrten Gebieten vorsieht, während die andere § 4 das Optionsrecht allen deutschen Volksgenossen tschechoslowakischer Staatsangehörigkeit zubilligt, also auch der deutschen Wohnbevölkerung in den Sprachinseln und den sonst in der Tschechoslowakei, im Reith und im Ausland verstreuten Deutschen tschechoslowakischer Staatsangehörigkeit, soweit sie nicht die Bedingungen für den ipso-jure-Weehsel der Staatsangehörigkeit erfüllen. Die Entscheidung über den Umfang des Optionsrechts wird davon abhängen, welche Ziele das Reich mit dem Reststaat der Tschechoslowakei verfolgt. Soll der Reststaat in ein immer engeres Verhältnis zum Reich treten, so dürfte es sich nicht empfehlen, den Bewohnern der Sprachinseln ein Optionsrecht einzuräumen. Eine baldige Festlegung des deutschen Standpunktes erscheint notwendig, um die Verhandlungen mit den tschechoslowakischen Vertretern aufnehmen zu können.“ Die Verhandlungen über diesen Vertrag wurden von dem Angeklagten Globke und dem Ministerialdirektoi' im Auswärtigen Amt Dr. Friedrich Gauß geführt. Am 29. November 1938, also knapp zwei Monate nach dem Münchner Abkommen, wurde der Vertrag von ihnen unterschrieben. Die Umstände, unter denen der Angeklagte die Unterzeichnung dieses Vertrages durchsetzte, zeigen die Initiative, mit welcher er die nazistische Politik verfolgte. Er und Dr. Gauß legten der tschechischen Delegation einen Vertragsentwurf vor und führten dabei ausdrücklich an, dieser sei von Hitler bereits genehmigt, an ihm könne daher nichts mehr geändert werden. Sie erklärten weiter, daß der Vertrag am 20. November unterschriebet sein müsse, weil am 4. Dezember 1938 in dem okkupierten tschechoslowakischen Grenzgebiet bereits Wahlen, für den Reichstag durchgeführt würden. Nach dem Entwurf erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit in diesem Gebiet automatisch alle die Personen ohne Unterschied der Nationalität, weihe in dem okkupierten Gebiet spätestens- am 1. Januar 1910 geboren waren, mit Ausnahme der Juden. Den Tschechen, die in diesem Gebiet wohnten, und den Deutshen, die im Innern der Tschechoslowakei wohnten, wurde nach dem Entwurf das Recht der Option zugesprochen. Diejenigen Tshehen, die für die Tschehoslowakei optierten, sollten aber bis spätestens 1940 in das Innere des Landes ausgewiesen werden, wobei sie nur einen Teil ihres Eigentums mitnehmen dürfen sollten. Die Tschechoslowakische Delegation protestierte gegen eine Reihe von Punkten dieses Entwurfs, der die brutale Germanisierung des tschechoslowakischen Grenzgebietes anstrebte und Hunderttausende tschechoslowakischer Bürger in eine vollkommen rechtlose Lage brahte. Der Angeklagte und Dr. Gauß lehnten jedoch irgendweihe weiteren Verhandlungen über die Veränderung ihres Entwurfs rundweg ab. Der Leiter der tschechoslowakischen Delegation teilte am 19. November 1938 nah Prag mit, daß er von Ui;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 484 (NJ DDR 1963, S. 484) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 484 (NJ DDR 1963, S. 484)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen notwendige Beratungen mit sachkundigen Angehörigen Staatssicherheit durchzuführen und die Initiative, Bereitschaft und Fähigkeit des Kollektivs bei ihrer Realisierung zu entwickeln.

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