Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 483

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 483 (NJ DDR 1963, S. 483); „Wir kennen daher auch nicht den Begriff des ■ Germanisierens. Die geistige Mentalität des vergangenen Jahrhunderts, aus der heraus man glaubte, vielleicht aus Polen oder aus Franzosen Deutsche machen zu können, ist uns genau so fremd, wie wir uns leidenschaftlich gegen einen umgekehrten Versuch wenden.“ In seinem Schreiben vom 15. März 1934 an den Reichsminister des Innern schrieb der Angeklagte dazu: „Ein Germanisieren liegt aber meines Eraditens dann nicht vor, wenn ein nicht deutscher Volksteil oder einzelne seiner Angehörigen auf Grund etwa ihrer Überzeugung von der Höherwertigkeit deutscher Kultur freiwillig im deutschen Volkstum aufgehen und seine Kultur annehmen wollen. Wie darin auf der einen Seite kein Unrecht gegen fremdes Volkstum liegt, das der Herr Reichskanzler mit Recht abgelehnt hat, so ist auf der anderen Seite das deutsche Volkstum als so kräftig anzusehen, daß es Teile fremden Volkstums arischer Rasse, die sich gesinnungsmäßig zu ihm bekennen, ohne Schaden aufnehmen kann.“ Die von dem Angeklagten zum Teil ausgearbeitete und zum Teil unter seiner Mitwirkung zustande gekommene Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts der okkupierten Länder und die von ihm zu dessen einheitlicher Durchsetzung ergriffenen anderen Maßnahmen waren als juristischer Ausdrude der faschistischen Germani-sierungspolitik hervorragend geeignet, das Verhältnis des Deutschen Reiches .zu den Völkern der überfallenen Länder so zu gestalten, wie es für die Verwirklichung der Ziele der deutschen Faschisten erforderlich war. Es wurde für diese Ziele speziell ausgestaltet durch die Reichsbürgergesetze und das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Mai 1935 (RGBl. I S. 593). Damit wurde das freie Ermessen eingeführt in bezug auf das Verleihen der Staatsangehörigkeit, so daß keine Einbürgerungsansprüche mehr bestanden, die das entsprechende Gesetz von 1913 vorgesehen hatte. Die auf diesen Grundlagen ergangenen weiteren Bestimmungen machten das Staatsangehörigkeitsrecht zu einer Kette der Entrechtung, die schließlich mißliebige Personen, Volksteile und ganze Völker zu absolut Rechtlosen erniedrigte. Dieses „Staatsangehörigkeitsrecht“ wurde auf weite Gebiete Europas ausgedehnt und die Bevölkerung der überfallenen Länder in dem Maße, in dem sich die deutsche Aggression über Europa erstreckte, unter dieses „Recht“ gebeugt. Danach wurden zu deutschen Staatsangehörigen mit Reichsbürgerrecht im Prinzip solche Personen erklärt, die eine aktive Stütze des Faschismus darstellten und das durch ihr Auftreten in der Vergangenheit oftmals im Sinne der „Fünften Kolonne“ unter Beweis gestellt hatten. Zu deutschen Staatsangehörigen ohne Reichsbürgerrecht, also zu Staatsangehörigen ohne politische Rechte, konnten nur Personen deutschen oder artverwandten Blutes erklärt werden. Sogenannte Fremdvölkische wurden in diese Kategorie bereits nicht mehr aufgenommen. Als dritte Stufe und neues Institut im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht wurde die Staatsangehörigkeit auf Widerruf eingeführt. Zuerst wurden bestimmte Gruppen ehemaliger polnischer und Danziger Staatsangehöriger zu Staatsangehörigen auf Widerruf erklärt. Dasselbe galt auch für einen Teil der Bewohner von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie für einen Kreis ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger. In der 12. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. April 1943 (RGBl. I S. 268) und der Verordnung über die Staatsangehörigkeit auf Widerruf vom gleichen Tage wurde dieses Institut im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht generell, und zwar relativ spät eingeführt, weil sich mit der Schlacht an der Wolga die militäri- sche Wende im Kriegsverlauf vollzogen hatte und unter diesen Bedingungen der Terror noch mehr verschärft werden sollte. Jeder, der von der Staatsangehörigkeit auf Widerruf erfaßt war, war einem ungeheuren politischen und physischen Druck ausgesetzt. Der vorfristige Verzicht auf den Widerruf durch die faschistischen Behörden und auch die Nichtausübung des Widerrufs„rechts“ setzte eine „volle Bewährung“ des Eingebürgerten voraus, also eine Haltung, die die faschistische Politik aktiv unterstützte. Wurde der Widerruf ausgesprochen, so bedeutete dies das Hinabstoßen in die Kategorie der Schutzangehörigen oder der Staatenlosen. Damit wurden diese Menschen zur Unterstützung der faschistischen Politik gezwungen. Im Falle des Widerrufs wurde ihnen praktisch die Lebensberechtigung abgesprochen, denn mit dem Ausstoß aus der Staatsangehörigkeit verließen sie nach nationalsozialistischer Auffassung und der des Angeklagten „die Gemeinschaft, in welcher allein menschliches Leben im Rechtssinne möglich“ sei. Die vierte Stufe im System des faschistischen Staatsangehörigkeitsrechts bildete die sogenannte Schutzangehörigkeit. Eine besondex’e Form war die Protektoratsangehörigkeit. Von den Protektoratsangehörigen wurde, ohne daß sie staatsbürgerliche Rechte besaßen, unbedingte Treue gegenüber dem faschistischen Staat verlangt, deren Verletzung als Landesverrat geahndet wurde. Die Schutzangehörigkeit unterschied sich praktisch nicht von der fünften und letzten Stufe, der Staatenlosigkeit. Die Schutzangehörigen waren ausschließlich Objekte der .faschistischen Machtausübung. Die Schutzangehörigkeit wurde ausdrücklich eingeführt durch die Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl. I S. 118). Sie wurde gemäß § 7 auf die ehemaligen polnischen und Danziger Staatsangehörigen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaßen oder sie später durch Widerruf verloren, erstredet. Voraussetzung war dabei ein Wohnsitz im Inland. Das sog. Generalgouvernement war nicht Inland im Sinne dieser Verordnung. Im Zusammenhang mit der generellen Regelung der Staatsangehörigkeit auf Widerruf wurde auch die Schutzangehörigkeit allgemein geregelt. Maßgebend waren die 12. Verordnung zum Reichsbürgerschutzgesetz und die 1. Verordnung über die Schutzangehörigkeit des Deutschen Reiches. Von besonderer Bedeutung für die Schutzangehörigkeit war, daß sie voraussetzte, daß das Inland nicht verlassen wurde. Das bedeutete, daß z. B. ein Pole,-der im Generalgouvernement wohnte, nicht Schutzangehöriger, sondern staatenlos war und daß derjenige, der als Schutzangehöriger aus dem Inland in das Generalgouvernement verbracht wurde, damit automatisch den Status des Schutzangehörigen verlor und staatenlos wurde. Auf diese Weise konnten die Faschisten, ohne auch nur im mindesten auf Fragen der Staatsangehörigkeit Rücksicht nehmen zu müssen, die Ausrottung der polnischen Bevölkerung organisiert betreiben. Die großen Massen Vernichtungslager für Polen und Juden befanden sich in der Mehrzahl gerade in diesem Gebiet. Die faschistischen Okkupationsbehörden setzten sich rigoros auch über alle jene völkerrechtlichen Regeln hinweg, die das Regime der kriegerischen Besetzung betrafen. Die im Widerspruch zu den Artikeln 45 und 46 der Haager Landkriegsordnung stehende Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20. Januar 1942 (RGBl. I S. 40) war die juristische Grundlage für einige weitere Rechtsakte, mit deren Hilfe die Germanisierung der „eindeutschbaren und umvolkbaren“ Teile der Einwohnerschaft von Elsaß, Lothringen und Luxemburg sowie der sowjetischen 483;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 483 (NJ DDR 1963, S. 483) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 483 (NJ DDR 1963, S. 483)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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