Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 479

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 479 (NJ DDR 1963, S. 479); Gegen die Ergebnisse dieser Besprechung protestierte der Reichsminister der Justiz in einem Schreiben vom 12. März 1942 an den Chef der Reichskanzlei, Df. Lammers. Er führte aus, daß er die sich anbahnenden Entschlüsse zum großen Teil für völlig unmöglich halten müsse und deshalb um eine persönliche Rücksprache bitte. Trotz dieses Protestes wurden die betreffenden Fragen dennoch weiterverfolgt und darüber am 27. Oktober 1942 im RSHA eine erneute Konferenz abgehälten, an der für das R. u. Pr. MdI wiederum Dr. Feldscher teilnahm. Die als „Geheime Reichssacha“ gekennzeichnete Besprechungs-Niederschrift IV B 4 B. Nr. 1456/41 g. Rs. (1344) weist im wesentlichen folgende Ergebnisse aus: ,,a) Mischlinge ersten Grades: Eingangs der Besprechung wurde mitgeteilt, daß neue Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Unfruchtbarmachung es wahrscheinlich ermöglichen werden, die Sterilisation in vereinfachter Form und in einem verkürzten Verfahren schon während des Krieges durchzuführen. Mit Rücksicht hierauf wurde dem Vorschlag, sämtliche fortpflanzungsfähigen Mischlinge ersten Grades unfruchtbar zu machen, zugestimmt. Die Sterilisierung soll freiwillig erfolgen. Sie ist aber Voraussetzung des Verbleibens im Reichsgebiet und stellt sich somit als eine freiwillige Gegenleistung des Mischlings ersten Grades für seine gnadenweise Belassung im Reichsgebiet dar. Um schlechten psychologischen Rückwirkungen vorzubeugen, sollen die Sterilisationsmaßnahmen möglichst ohne viel Aufhebens und unter Verwendung einer Tarnungsbezeichnung in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. II. Mischehen 1. Zwangsscheidung: a) Bei Mischehen zwischen Deutschblütigen und Volljuden ist, wie bereits früher festgelegt, eine zwangsweise Scheidung der Ehe für den Fall vorzusehen, daß der deutschblütige Eheteil sich innerhalb einer bestimmten Frist nicht entschließt, selbst die Scheidung zu beantragen. Die Zwangsscheidung erscheint deswegen angebracht, weil mit Rüdesicht auf die Abschiebung der Juden klare Rechtsverhältnisse auf diesem Gebiet geschaffen werden müssen.“ Am 25. April 1943 (RGBl. I S. 268) erging die 12. Verordnung zum Reichsbürgergesetz. Mit ihr wurden Juden und Zigeuner völlig entrechtet und der Begriff des Geltungsjuden auch auf jüdische Mischlinge ersten Grades angewandt, die nicht deutsche Staatsangehörige waren. § 4 der 12. Verordnung zum Reichsbürgergesetz lautete: „(1) Juden und Zigeuner können nicht Staatsangehörige werden. Sie können nicht Staatsangehörige auf Widerruf oder Schutzangehörige sein. (2) Jüdische Mischlinge ersten Grades gelten auch dann als Juden, wenn sie die Staatsangehörigkeit nicht besitzen, aber auf sie die sonstigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl. I S. 1333) zutreffen.“ Schon kurze Zeit später, am 1. Juli 1943, wurde die 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (RGBl. 1 S. 372) erlassen. Nach § 1 Abs. 1 wurden nunmehr strafbare Handlungen von Juden durch die Polizei geahndet. Die Polenstrafrechtsverordnung vom 4. Dezember 1941 (RGBl. I S. 759), mit der für Polen und Juden ohnedies für die kleinste Handlung, die den deutschen Faschisten nicht gefiel, die Todesstrafe zulässig war, wurde mit § 1 Abs. 2 der 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz für Juden außer Kraft gesetzt Während nach der Polenstrafrechtsverordnung zumindest noch dem Schein nach ein Gerichtsverfahren erforderlich war, gab es für Jiiden nunmehr nur noch die nackte Willkür der Polizei Himmlers. Mit § 2 Abs. 1 der 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz wurde bestimmt, daß das Vermögen eines Juden mit seinem Ableben dem Reich verfiel. Dem Reichsminister des Innern wurde mit § 3 die Befugnis übertragen, zu bestimmen, inwieweit diese Verordnung auch für Juden ausländischer Staatsangehörigkeit gelten solle. Dr. Feldscher, Mitarbeiter der Abteilung I des R. u. Pr. MdI, kommentierte die 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz in Pfundtner/Neubert I. öffentliches Recht (a) Verfassung, im September 1943. Er schrieb in der Einleitung: „Die seit 1933 von Jahr zu Jahr in zunehmendem Maße erfolgende rechtliche und tatsächliche Aussonderung der Juden aus der deutschen Lebensgemeinschaft konnte an dem Rechtsgebiet des Gemeinschaftsschutzes, dem Strafrecht, nicht Vorbeigehen. Wenn auch gebietlich begrenzt, so ist doch schon für die eingegliederten Ostgebiete durch die Verordnung des Ministerrats vom 4.12.1941 (RGBl. I S. 759) ein Sonderstrafrecht geschaffen worden, das außer für Polen auch für Juden galt. Zwar waren die besondere Lage und der deutsche Aufbau in diesen Gebieten in erster Linie Ursache für die Schaffung eines verstärkten Schutzes gegen Sabotage. Die Nebenwirkung war aber doch die, daß erstmalig die politisch, beruflich, wirtschaftlich und biologisch durchgeführte Sonderstellung der Juden auch für das Strafrecht anerkannt und die Möglichkeit einer Schließung der Lücke im Rechtssystem der Abwehrmaßnahmen gegen das Judentum bejaht wurde. Während sich diese Bestimmungen jedoch im wesentlichen auf erhebliche Verschärfungen (besondere Tatbestände, besonderes Verfahren) beschränken, bringt die Verordnung vom 1.7.1943 eine völlige Herausnahme der Juden aus dem Strafrecht ohne gebiet-liche Begrenzung seiner Geltung. Kein deutsches Strafgericht wird sich künftig mehr mit der Kriminalität der Juden zu befassen brauchen.“ Um die nach § 2 der 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz verfallenen jüdischen Vermögen dem faschistischen Staat schnellstens nutzbar zu machen, gab der Angeklagte am 25. November 1944 (MBliV. S. 1149) einen von ihm selbst gezeichneten Runderlaß heraus, mit dem er die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden anwies, Mitteilungen an die örtlichen Meldebehörden über die Beurkundung der Sterbefälle von Juden auch den zuständigen Finanzämtern zuzuleiten. Für die „Endlösung“ waren nach der Verlautbarung Heydrichs auf der Wannsee-Konferenz elf Millionen Juden vorgesehen. Das waren alle jüdischen Menschen ohne Rücksicht auf das Geschlecht, vom Säugling bis zum Greis, die im damaligen Machtgebiet der deutschen Faschisten lebten. Unter unbeschreiblich brutalen Bedingungen wurden im Zuge dieser Aktion die jüdischen Menschen in Deutschland und den von faschistischen Truppen besetzten Gebieten zusammengetrieben, nach den Todesfabriken im Osten transportiert und dort in den Gaskammern, durch Erschießen und durch grausames Erschlagen umgebracht. Sechs von den elf Millionen vorhandenen jüdischen Menschen sind schuldlos das Opfer der Mordwut der Faschisten geworden, die damit das grausigste Kapitel in der Geschichte der Menschheit geschrieben haben. Das elementare Handwerkszeug, das den ausziehenden Mordhorden der Gestapo, des SD und der Waffen-SS in die Aktentaschen und Tornister gelegt wurde, waren die juristisch fixierten Machwerke der Unmenschlichkeit, wie der ganze Komplex der Rassengesetzgebung im weitesten Sinne, ihre Ausführungsbestimmungen und die oft als geheim oder vertraulich dazu gegebenen, alles noch auf die äußerste Spitze treibenden 479;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 479 (NJ DDR 1963, S. 479) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 479 (NJ DDR 1963, S. 479)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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