Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 476

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 476 (NJ DDR 1963, S. 476); hörigkeit besessen haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder nehmen. (2) Das verfallene Vermögen soll zur Förderung aller mit der Lösung der Judenfrage im Zusammenhang stehenden Zwecke dienen.“ Der SS-Verbrecher Eichmann erklärte in der 77. Sitzung des Bezirksgerichts Jerusalem, daß der am 15. Januar 1941 im R.u.Pr.Mdl vorgelegte Entwurf die Basis für die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz und die 11. Verordnung wiederum die Basis für die „Endlösung der Judenfrage" gewesen sei. Zu dieser Bespie-chung hatte nach Eichmanns Aussage entweder Ministerialdirigent Hering oder Ministerialrat Globke einr geladen. Eichmann berief sich weiter darauf, daß die notwendigen juristischen Arbeiten für die „Endlösung“ in der Abteilung I des R.u.Pr.Mdl gemacht worden seien. ln der 77. Sitzung des Bezirksgerichts Jerusalem vom 22. Juni 1961 führten Eichmann und sein Verteidiger Dr. Servatius nach dem unkorrigierten stenographischen Protokoll hierzu aus: „Dieser Entwurf, der seitens der Abteilung I MdI vorgelegt wurde, war, soviel weiß ich, die Basis für die darauffolgende 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz. Sie war darüber hinaus die Basis schlechtweg, die gesetzliche Basis schlechtweg, um Deportationen von Juden aus dem Reichsgebiet, d. h. von Juden deutscher Staatsangehörigkeit, in der Folge frei zu ermöglichen. Ich kann es heute nicht sagen, ob es dann andere Maßnahmen diktatorischer Art ermöglicht hätten, aber jedenfalls, diese gesetzliche Basis, die machte es den Spitzenbehörden sehr bequem, ihre Deportationsanordnungen in. grundsätzlicher Hinsicht zu erteilen. Darüber hinaus wurde die Frage der Vermögensregelung mit dieser Frage angeschnitten und erledigt, und beide Fragen waren späterhin gleichsam Vorbild für eine ähnliche Regelung, z. B. in Frankreich, ich kann mich im Augenblick nicht an andere Länder erinnern; in Frankreich weiß ich es ganz genau, wo hier die örtlichen deutschen Bevollmächtigten oder Missionschefs auf die französische Regierung Einfluß nahmen, mag auch sein der höhere SS- und Polizeiführer, nach diesem Muster ihre Juden auszubürgern, weil auf Grund dieser gesetzlichen Basis eben die Deportationen leichter durchzuführen waren. Dr. Servatius: Ich möchte noch hinweisen auf die Seite 7 bezüglich der Vermögensfragen. Es heißt, dort ergreift der Finanzminister das Wort und schlägt vor, daß man nicht die Einziehung des Vermögens der Juden verfügen solle, da das viel zu viel Arbeit mache, sondern Verfallserklärung vorzusehen, falls jemand die Staatsangehörigkeit verliert, und die Auswirkung sieht man dann in der Verordnung, in dem Entwurf hier der Verordnung selbst. Man muß dazu den § 1 des Entwurfs einmal zur Hand nehmen. Es ergibt sich dann folgendes: man verliert die Staatsangehörigkeit als Jude, wenn man seinen Aufenthalt im Ausland hat oder dahin verlegt. Das wird später so, man verlegt ihn auch, wenn man mit Gewalt über die Grenze geschoben wird. Und dann ergibt sich der juristische Trick, möchte ich sagen, aus dem Absatz 2, dann heißt es dort, das Vex-mögen der Juden, die auf Grund des § soundso die Staatsangehörigkeit verloren haben, verfällt kraft dieser Verordnung dem Reich, sofern es nicht schon vorher verfallen ist. So ging es denn auch den Fi'anzosen, sobald sie über die französische Grenze herübertransportiert waren, trat der ähnliche Fall ein.“ In der 76. Sitzung des Bezirksgerichts Jerusalem am 22. Juni 1961 erklärte Eichmann: „Das ergibt sich aus der Feststellung, daß dies eine Folgeerscheinung der 11. Verordnung ist. Und ich habe es nicht angeordnet, sondern diejenigen, welche die gesetzlichen Bestimmungen erlassen haben. Es mußte dann auch durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang darf ich noch sagen, auch der Dr. Rajako-witsch, ebenso der Regierungsrat Neifeind haben es nicht angeordnet, sondern das ist in der Abteilung I des Innenministeriums ausgeknobelt worden. Und wenn nun diese Dezernate den Befehl bekamen seitens des Reichssicherheitshauptamtes, hierzu abzugehen, so hatten sie grundsätzliche Bedenken hierzu gar nicht mehr geltend zu machen, das war nicht ihr Recht, sondern nur x-ein juristische Angelegenheiten.“ In der 78. Sitzung vom 23. Juni 1961 führte Eichmann zu dieser Frage weiter aus: „Ich bin der Meinung, daß, soweit es sich um die gesetzliche Basis in fundamentaler Hinsicht handelt, ausschließlich das Reichsministerium des Innern zuständig war und nicht etwa die Dienststelle des Chefs des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei. Hier sieht man an sich, an Hand vieler Dokumente, an Hand einiger Dokumente, daß die Federführung bei den jeweiligen Chefs innerhalb des Innenministeriums gelegen hat, und daß die Juristen des Reichssicherheitshauptamtes beispielsweise zu den Besprechungen gebeten wurden, weil sie am Rande mitzubeteiligen waren, nicht in federführender Hinsicht. Das heißt also, daß diese gesetzlichen Vorausmaßnahmen in die primäre Zuständigkeit der Abteilungen des Reichsministeriums des Innern fielen und nicht in die des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Sicherheitspolizei.“ Nachdem mit der 11. Verordnung zum Reichsbüi’ger-gesetz die juristische Grundlage für die als „Endlösung“ bezeichnete Massen Vernichtung jüdischer Menschen geschaffen, ihre Kennzeichnung auch schon äußerlich durch das mit Polizeiverordnung vom 1. September 1941 (RGBl. I S. 547) angeoi'dnete Tragen des sog. Judensterns vorgenommen worden und seit dem 15. Oktober 1941 die ersten Judentransporte mit anschließender Vernichtung dieser Menschen praktisch erprobt war, berief Heydrich am 1. Dezember 1941 eine Besprechung maßgeblicher Persönlichkeiten zum 9. November 1941 ein. Diese Besprechung wurde dann aber auf den 20. Januar 1942 verlegt und ist als Wannsee-Konferenz bekannt geworden. Zwischenzeitlich ei’ging seitens der Abteilung I des R. u. Pr. MdI am 3. Dezember 1941 ~ ie 5545/41 eine 9013 Anox-dnung zur Durchführung der 11. Verordnung zum Reichsbürgei-gesetz, die die Durchführung der mit der „Endlösung“ verfolgten verbrecherischen Ziele noch wesentlich erleichterte. Die Anordnung hatte folgenden Wortlaut: „(1) Der Verlust der Staatsangehörigkeit und der Vermögensverfall trifft auch diejenigen unter die Verordnung fallenden Juden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den von .den deutschen Truppen besetzten oder in deutsche Verwaltung genommenen Gebieten haben oder in Zukunft nehmen, insbesondere auch im Generalgouvernement und in den Reichskommissariaten Ostland und Ukraine. (2) Von einer Veröffentlichung dieser Anordnung ist abzusehen.“ Der in der Abteilung I des R. u. Pr. MdI tätige Ministerialrat Lösener hatte Ende 1941 von massenweisen Vernichtungen jüdischer Menschen erfahren und gelangte auf Grund dessen zu dem Entschluß, Konsequenzen hinsichtlich seiner Tätigkeit zu ziehen. Er schilderte diese Vorgänge in einer für den Nürnberger Wilhelmstraßenprozeß bestimmten „Erklärung unter Eid“ am 8. Juni 1948 wie folgt: „Im Jahi-e 1941 betrieben die Vertreter der Partei auf Weisung von Hitler die sogenannte Endlösung, die auf die physische Vernichtung der Juden hinzielte. Ende 1941 konnte kein Zweifel für jeden, der sich mit diesen Dingen zu befassen hatte, mehr über diese Pläne bestehen. Es trat aber dann ein Ereignis ein, das mir ein Verbleiben in meiner Position nicht mehr möglich machte. Ich ließ mich daher am 21. Dezember 1941 bei Stuckart dringend melden und trug ihm folgendes 416;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der insgesamt sowie der einzelnen gerichtet sind. Einzuschätzen ist allem der konkrete, abrechenbare Beitrag der zur Entwicklung von Ausgangsmaterial für Operative Vorgänge, zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung soiftfoe Verfahrensweisen beim Vollzug von Freiheitssj;.a.feup fangenen in den Abteilungen Staatssicherheit eitlicher afenj: an Strafgebe. Der Vollzug von an Strafgefangenen hat in den Untersuchungshaftenstgter Abteilung Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gründen kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden.

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