Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 473

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 473 (NJ DDR 1963, S. 473); er der Auflösung des Ausschusses nicht zustimmt, er uns einen hauptamtlichen Berichterstatter zur Verfügung stellen soll.“ Die Diskriminierung und Tyrannisierung des jüdischen Bevölkerungsteiles wurde systematisch auf immer weitere Lebensgebiete erstreckt. Am 15. Juli 1938 erging ein in der Abteilung I des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern ausgearbeiteter Erlaß, der die Benutzung von Bädern und Kureinrichtungen durch jüdische Bürger zum Gegenstand hatte. Es hieß darin: „Bei der Regelung des Besuchs auswärtiger jüdischer Kurgäste in Bädern und Kurorten ist noch zu beachten: 1. Hinsichtlich der Form: Die Regelung ist grundsätzlich von dem Träger der Kureinrichtungen zu treffen. Von einer Regelung durch Polizeiverordnung ist abzusehen. 2. Hinsichtlich des Inhalts: Die Bestimmungen sollen die Beschränkungen, die für jüdische Kurgäste gelten, genau ersehen lassen, insbesondere sind die Einrichtungen, zu deren Benutzung die Juden nicht oder nur in beschränktem Umfange zugelassen sind, genau zu bezeichnen und die besonderen Benutzungszeiten und örtlichen Beschränkungen im einzelnen anzugeben. Auf besondere Anweisungen der Badeverwaltungen soll nur ausnahmsweise Bezug genommen werden, wenn dies aus örtlichen Gründen unumgänglich ist. Zu den Gemeinschaftseinrichtungen, von deren Benutzung jüdische Kurgäste in Heilbädern ausgeschlossen werden können, gehören regelmäßig auch die Strandbäder am Meer, an Flüssen und Binnenseen, ferner die Luft- und Sonnenbäder und ähnliche Einrichtungen 3. Hinsichtlich der Durchführung: Die Feststellung der jüdischen Kurgäste kann in der Weise erreicht werden, daß diese die Tatsache, daß sie Juden sind, anläßlich der polizeilichen Anmeldung oder im Anschluß daran der Kurverwaltung persönlich oder schriftlich mitzuteilen haben. Die jüdischen Kurgäste können auf diese Pflicht durch die ihnen zur Verfügung stehenden jüdischen Kuranstalten, Heime und dgl. hingewiesen werden. Die für Juden ausgestellten Kurkarten können durch eine besondere Farbe (z. B. gelb) kenntlich gemacht werden. Zuwiderhandlungen können mit der sofortigen Einziehung der Kurkarte geahndet werden.“ Am 8. Januar 1938 gab das evangelische Pfarramt in Küstrin an den Leiter der Reichsstelle für Sippenforschung einen Bericht, mit dem die Befürchtung ausgesprochen wurde, daß die nichtarische Abstammung von Personen jüdischer Abstammung, deren Vorfahren die christliche Taufe angenommen haben, verschleiert werden könnte, wenn Taufurkunden ohne irgendeinen Zusatz ausgestellt würden. Der mit der Bearbeitung dieses Vorganges beauftragte Angeklagte schrieb daraufhin am 18. Januar 1938 - M-w. 3 - an (jen Reichs- und Preußischen Minister 5618 für kirchliche Angelegenheiten. In dem Schreiben heißt es wörtlich: „Ich habe keine Bedenken, wenn in den in dem übermittelten Schriftwechsel erwähnten Fällen auf der Rückseite der pfarramtlichen Urkunde ein Hinweis auf die jüdische Abstammung des Täuflings eingetragen wird. Ich stelle ergebenst anheim, die kirchlichen Stellen hiervon verständigen zu wollen, und bitte, mich an dem Fortgang der Angelegenheit zu beteiligen. Dr. Globke“ Am 10. August 1939 zu dieser Zeit war der Angeklagte Korreferent für allgemeine Rassefragen und für Judenfragen Allgemeines richtete der Leiter der Abteilung I, Dr. Stuckart, an den Reichsprotektor von Böhmen und Mähren ein Schreiben, das die Behand- lung der Juden im Protektorat Böhmen und Mähren betraf -g-, 5012 In diesem Schreiben wurde das erhebliche Interesse des Reiches daran bekundet, daß die im Protektorat wohnenden Juden das allgemeine Verhältnis des Protektorats zum Reich und in der politischen Entwicklung im Protektorat nicht beeinflußten. Es werde daher die Ausschaltung der Juden aus dem öffentlichen Leben des Protektorats für notwendig gehalten. Das Ziel der Judenpolitik sei die Auswanderung. Wörtlich wird zum Abschluß gesagt: „Schließlich bitte ich, midi an Verordnungen und Maßnahmen, durdi die die Judenfrage im Protektorat berührt wird, stets zu beteiligen. Ich lege großen Wert darauf, die Einheitlichkeit der Judenpolitik, deren Federführung bei mir liegt, auch für das Protektorat sicherzustellen.“ Das von den Fasdiisten verfolgte Ziel, die jüdische Bevölkerung von der nichtjüdischen streng zu isolieren, wurde bekanntlich mit vielgestaltigen Mitteln und Methoden zu verwirklichen gesucht. Um familienredit-liche Bindungen zwischen Juden und Nichtjuden zu verhindern, wurde schon am 23. November 1933 (RGBl. I S. 979) das Gesetz gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt erlassen, dem, wie bereits an anderer Stelle dargelegt, im beachtlichen Maße Geistesgut des Angeklagten zugrunde lag. Mit dem Gesetz vom 23. November 1933 konnte, wie der Zeitpunkt seines Erlasses dartut, noch nicht mit aller Offenheit die damit verbundene Zielsetzung kundgegeben werden. Die für die Versagung der Begründung bzw. die Beseitigung bestehender Adoptionsverhältnisse in diesem Gesetz festgelegten Kriterien brachten eine beweismäßig nicht ganz unkomplizierte Verfahrensweise mit sich, nach der es nicht in jedem Falle möglich war, ohne weiteres familienrechtliche Bande zwischen jüdischen und nichtjüdischen Personen zu verhindern oder zu zerstören. Um auch auf diesem Gebiet voll zum Ziele zu kommen, wurde am 12. April 1938 das Gesetz über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen (RGBl. I S. 380) erlassen. Mit ihm wurde die gerichtliche Aufhebung von Kindesannahmeverhältnissen auf rein persönliche, d. h. rassische Umstände der Vertragsteile abgestellt. Der hierfür maßgebliche § 12 lautete: „(1) Das durch die Annahme an Kindes Statt begründete Rechtsverhältnis kann auf Antrag durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden, wenn wichtige Gründe in der Person des Annehmenden oder des Kindes die Aufrechterhaltung des Annahmeverhältnisses sittlich nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen. (2) Hat ein Ehepaar gemeinschaftlich ein Kind angenommen und liegt ein Aufhebungsgrund nur in der Person eines Ehegatten vor, so kann auch das Annahmeverhältnis zu dem anderen Ehegatten aufgehoben werden. (3) Die Aufhebung wirkt auch gegenüber den Abkömmlingen des Kindes, auf die sich das Annahmeverhältnis erstreckt.“ Die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf gerichtliche Aufhebung eines Kindesannahmeverhältnisses hatte gemäß § 13 Abs. 1 an erster Stelle die höhere Verwaltungsbehörde, woraus erhellt, daß es sich um eine zielgerichtete staatliche Aktion im Gesamtsystem der Verfolgungsmaßnahmen gegen den jüdischen Bevölkerungsteil handelte. Hierzu verfaßte der Angeklagte einen am 20. September 1938 (MBliV S. 1597 ff.) ergangenen Runderlaß Id 287/5654 , mit dem un- 47S;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 473 (NJ DDR 1963, S. 473) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 473 (NJ DDR 1963, S. 473)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde. Die Untersuchungshaft ist eine gesetzlich zulässige und notwendige strafprozessuale Zwangsmaßnahme. Sie dient der Feststellung der Wahrheit in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die schöpferische Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen stellen die genannten Beispiele gestalteter Anlässe und hierauf beruhende Offizialisierungsmaßnahmen durch strafprozessuale Prüfungshandlungen grundsätzlich nur verallgemeinerungsunwürdige Einzelbeispiele dar.

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