Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 469

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 469 (NJ DDR 1963, S. 469); Ziff. 2 Satz 1 besagt: „Die Regelung der Juden- und Mischlingsfrage in einem Sinne, der die Interessen des deutschen Volkes am besten wahrt, stellt ein wichtiges und schwieriges Problem des neuen Staates dar.“ Der auf das äußerste zugespitzten faschistischen Rassenlehre in der Einleitung des Kommentars folgen, darauf fußend, eine Reihe von Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen, denen in jedem Fall die denkbar extensivste Auslegung gegeben worden ist. Die vom Angeklagten seit Jahren, darunter auch in dem Fernsehinterview vom 28. April 1961, immer wieder erhobene Behauptung, er habe mit dem Kommentar eine Milderung und „Entschärfung“ in der Anwendung der Rassengesetze verfolgt und in gewissem Umfange auch erreicht, wird durch den Inhalt der von den Kommentatoren niedergelegten Ansichten einmal durch die extensiven Auslegungen an sich, insbesondere aber dadurch widerlegt, daß überall dort, wo die Rassengesetzgebung normierte Befreiungsvorschriften enthält, unter Hinweis auf die Motive und Zielsetzung der Rassengesetze derartige Befreiungsmöglichkeiten für praktisch bedeutungslos erklärt werden. Zu § 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 wird auf S. 61 des Kommentars gesagt, die Regelung sei für die jüdischen Mischlinge dadurch erleichtert worden, daß diejenigen, die nach ihrer Blutzusammensetzung und aus sonstigen Gründen erkennbar zum Judentum hinneigen, im Rahmen des § 5 Abs. 2 als Juden gelten und damit als Mischlinge ausscheiden. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz, daß ein Großelternteil ohne weiteres dann als jüdisch gilt, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte, führte auf S. 64 zu folgender Kommentierung: „Auch ein voll deutschblütiger Großelternteil, der etwa aus Anlaß seiner Verheiratung mit einem Juden zur jüdischen Religionsgemeinschaft übergetreten ist, gilt daher für die rassische Einordnung seiner Enkel als volljüdisch. Ein Gegenbeweis ist nicht zugelassen Die Regelung erscheint auch nicht unbillig; denn die Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft muß in der Regel als ein solch starkes Bekenntnis zum Judentum angesehen werden, daß mit einer Weitergabe der jüdischen Einstellung an die Nachkommen gerechnet werden kann.“ Zu § 5 Abs. 2 b der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz enthält der Kommentar auf S. 76 folgende Anmerkung: „Durch seine Verheiratung mit einem Juden beweist ein Mischling ersten Grades, daß sein jüdischer Blutanteil stärker als sein deutscher Blutanteil wirkt. Auch in einem solchen Fall ist es daher notwendig, den Mischling als Juden zu behandeln.“ Unverblümt wurde zu § 5 Abs. 2 c darauf hingewiesen, daß Rassemischehen, aus denen Mischlinge ersten Grades hervorgehen, unerwünscht sind. Und es wird fortgefahren: ' „Um auch in den Fällen, in denen solche Ehen nicht verboten sind (z. B. im Falle der Heirat eines Juden deutscher Staatsangehörigkeit mit einer deutschblüti-gen Ausländerin), die Verlobten von der Eingehung einer solchen unerwünschten Ehe abzuhalten, bestimmt daher § 5 Abs. 2 Buchst, c, daß die aus einer Ehe mit einem Juden stammenden Staatsangehörigen Mischlinge ersten Grades als Juden gelten, wenn die Ehe nach dem Inkrafttreten des Blutschutzgesetzes, d. h. nach dem 17. September 1935, geschlossen ist.“ Nach dem Hinweis, daß gemäß § 7 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz Befreiungen von sämtlichen Vorschriften der Ausführungsverordnungen zulässig sind, besagt der Kommentar auf S. 79: „Indes werden Befreiungen nur in ganz besonders liegenden Ausnahmefällen in Frage kommen.“ In den Erläuterungen zu § 1 des Blutschutzgesetzes S. 102, 103 sah sich der Angeklagte, der nach seinen allerorts abgegebenen Erklärungen nur auf Wunsch der katholischen Kirche im R.u.Pr. MdI verblieben ist, zu sehr nachdrücklichen Belehrungen der Geistlichen und sonstigen Religionsdiener veranlaßt. Unter Voranstellung der Strafandrohung bei Zuwiderhandlungen wies er diese Personen darauf hin, daß die Befugnis des Geistlichen, bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten oder Vorliegen eines schweren sittlichen Notstandes ohne Rücksicht auf die standesamtliche Eheschließung bei einer kirchlichen Eheschließung mitzuwirken, nicht für Fälle gelte, in denen ein Ehehindernis aus rassischen Gründen vorliege. Wörtlich wird dazu gesagt: „Diese Bestimmungen können indes nicht die Vornahme einer kirchlichen Eheschließung zwischen Personen, die wegen ihrer Rassenverschiedenheit keine standesamtliche Eheschließung vornehmen können, rechtfertigen. In allen Fällen, in denen die vorzeitige kirchliche Eheschließung zulässig ist, ist vielmehr Voraussetzung, daß nur formelle Mängel der standesamtlichen Eheschließung entgegenstehen, daß diese aber materiell zulässig ist.“ Im weiteren wird es dem Geistlichen zur Pflicht gemacht, die kirchliche Trauung nicht zu vollziehen, bevor er sich nicht zumindest durch ausdrückliches Befragen der Beteiligten vergewissert hat, daß kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Ehehindernisses wegen jüdischen Bluteinschlages besteht. Auf den S. 107 bis 110 behandelt der Kommentar dann in extensivster Auslegung die Anfechtbarkeit einer Ehe gemäß § 1333 BGB aus rassischen Gründen. Es wird u. a. gesagt: „Die Voraussetzungen des § 1333 BGB müssen als gegeben angesehen werden, wenn ein Ehegatte die Ehe in Unkenntnis des jüdischen Bluteinschlags des anderen Ehegatten geschlossen hat. Denn es kann nicht bezweifelt werden, daß nach nationalsozialistischer Auffassung die Rassezugehörigkeit eine wesentliche persönliche Eigenschaft jedes Menschen ist; dies ist um so mehr der Fall, als sich die durch die Rassezugehörigkeit bedingten Eigenschaften des Menschen auf seine Nachkommen vererben. Ein Irrtum über die Zugehörigkeit eines Ehegatten zur jüdischen Rasse oder zu den Mischlingen mit jüdischem Bluteinschlag berechtigt daher den anderen Ehegatten zur Anfechtung der Ehe; (S. 107). Hat ein Ehegatte nicht gewußt, daß der andere Ehegatte der jüdischen Rasse angehört, so ist darin ein Irrtum über eine persönliche Eigenschaf* dieses Ehegatten zu erblicken, der zur Anfechtung der Ehe nach § 1333 BGB berechtigt, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anfechtung gegeben sind. Als ausreichender Grund für die Anfechtung ist aber nicht nur ein Irrtum über die Rassezugehörigkeit selbst, sondern auch ein Irrtum über die Bedeutung der Rassezugehörigkeit und die sich daraus ergebenden Eigenschaften jedes Menschen angesehen worden Darüber hinaus hat das Reichsgericht (Entsch. vom 22. August 1935 IV 128/35) auch schon die Möglichkeit jüdischer Abstammung als ausreichenden Eheanfechtungsgrund erklärt;“ (S. 109). Wie sich aus Vorstehendem ergibt, wurden alle nur irgendwie denkbaren Gründe angeführt, die der Auflösung von Mischehen auch nur im entferntesten dienlich gemacht werden konnten. Auch bei den Erläuterungen zu § 1 des Blutschutzgesetzes versäumt der Kommentar abschließend nicht, auf die praktische Bedeutungslosigkeit der nach dem Gesetz bestehenden Befreiungsmöglichkeiten von den Eheverboten hinzuweisen. Hierzu heißt es unter Ziff. 17 auf S. 111: 469;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 469 (NJ DDR 1963, S. 469) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 469 (NJ DDR 1963, S. 469)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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