Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 450

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 450 (NJ DDR 1963, S. 450); die historische und politische Legitimation, den Angeklagten Globke, einen der aktivsten' Helfer der Hitler-Regierung, vor Gericht zu stellen. Das entspricht auch den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die dem deutschen Volk nach der bedingungslosen Kapitulation des Hitler-Faschismus auferlegt wurden. Im Potsdamer Abkommen heißt es unter III A 5: i „Kriegsverbrecher und alle diejenigen, die an der Planung oder Verwirklichung nazistischer Maßnahmen, die Greuel oder Kriegsverbrechen nach sich zogen oder als Ergebnis hatten, teilgenommen haben, sind zu verhaften und dem Gericht zu übergeben.“ Die Bundesregierung hat stets das Potsdamer Abkommen mißachtet, und ihr Vertreter hat es 1956 im Karlsruher KPD-Prozeß als „leere Hülse“ bezeichnet. Sie erfüllt auch nicht die hier genannte Verpflichtung und läßt den Angeklagten Globke als hohen Staatsbeamten amtieren, anstatt ihn vor Gericht zu stellen. Die DDR achtet das Völkerrecht und führt das Verfahren gegen Globke stellvertretend für das ganze deutsche Volk durch. Dabei kommt der Tatsache große Bedeutung bei, daß sich auf Grund der Gesetze der DDR Vertreter ausländischer Organisationen als gesellschaftliche Ankläger der staatlichen Anklage gegen Globke angeschlossen haben. Die Herren Palant aus Frankreich, Landau aus Israel und Isidorczyk aus Polen haben im Namen von Organisationen der Widerstandskämpfer und Opfer des Naziregimes durch ihre Erklärungen zur Aufdeckung der Verbrechen des Angeklagten beigetragen und eine seinen Taten entsprechende Strafe gefordert. II. Mit der völkerrechtlichen Verpflichtung der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung dieses Prozesses hängt die Zuständigkeit des Obersten Gerichts der DDR auf das engste zusammen. Ausgangspunkt ist die völkerrechtlich verbindliche Ächtung von Aggressionskriegen und die Tatsache, daß im Londoner Statut des Internationalen Militärtribunals und durch den bestätigenden Beschluß der UNO-Vollversammlung Verbrechen gegen den Frieden, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen für strafbar erklärt sind. Um im Interesse der Menschheit diese völkerrechtlichen Normen durchzusetzen und die Verbrecher zu hindern, sich durch Übersiedlung in ein anderes Land der Strafverfolgung zu entziehen, ist eine universelle Zuständigkeit zur Aburteilung solcher Verbrechen, wie sie der Angeklagte Globke begangen hat, begründet. Bereits daraus würde sich die Zuständigkeit des Obersten Gerichts ergeben. Die Handlungen des Angeklagten im Rahmen der Judenverfolgung und der Germanisierungspolitik des Hitler-Regimes stellen aber auch Handlungen dar, die in der Absicht begangen wurden, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Damit sind sie als Völkermord im Sinne des Artikels II der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes zu qualifizieren, die am 9. Dezember 1948 von der UNO-Vollversammlung als Resolution 260 (III) angenommen wurde. Nach Artikel VI dieser Konvention ist für derartige Verbrechen ein Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder ein internationales Strafgericht zuständig. Da der Tatort der Verbrechen des Angeklagten Globke Berlin ist, ergibt sich auch aus dieser Völkerrechtsnorm die Zuständigkeit des verhandelnden Gerichts. Im Hinblick auf den Tatort bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der vom Bezirksgericht Jerusalem im Urteil gegen Eichmann erörterten Frage, wie sich diese Bestimmung zu dem Prinzip der universellen Zuständigkeit verhält. Die Verteidigung hat im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Obersten Gerichts der DDE die Tatsache unterstrichen, daß der Angeklagte heute Bürger der Bundesrepublik ist, während das Oberste Gericht die Verfassung und die Strafgesetze der DDR anzuwenden hat. Daraus würden sich bei einer nach Gründung der DDR vorgenommenen Handlung keine Probleme ergeben. Im Hinblich darauf, daß die Handlungen des Angeklagten vor 1945 liegen, ist festzustellen: Der Angeklagte wird dadurch nicht schlechter gestellt als bei einem in Westdeutschland durchgeführten Strafverfahren. Audi in der Bundesrepublik sind die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts geltendes Recht. Mord ist in beiden deutschen Staaten unter höchste Strafe gestellt, und das Gericht hat gegen den Angeklagten ciie in Westdeutschland zulässige Höchststrafe für Mord, lebenslanges Zuchthaus, verhängt. ’ Neben den völkerrechtlichen Erwägungen ergibt sich die Zuständigkeit des Obersten Gerichts der DDR aus dem innerstaatlichen Recht. Der 1. Strafsenat bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die im Urteil gegen Theodor Oberländer vom 29. April 1960 getroffenen Feststellungen und faßt sie für den Angeklagten Globke folgendermaßen zusammen: Nach § 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik unterliegen alle im Gebiet der DDR begangenen Verbrechen dem Geltungsbereich des StGB. Die Handlungen des Angeklagten Globke fanden im früheren Deutschen Reich, und zwar in Berlin, statt. An diesem Tatort ändern die Instruktionsreisen des Angeklagten ins Ausland nichts, die der Durchführung seiner Verbrechen dienten. Der Angeklagte war stets deutscher Staatsangehöriger. Ein Teil des Gebietes des ehemaligen Deutschen Reichs einschließlich seiner Hauptstadt Berlin ist heute das Territorium der Deutschen Demokratischen Republik, deren Hauptstadt Seit ihrer Gründung wiederum Berlin ist. Daß Westberlin zwar zum Territorium der DDR gehört, aber gegenwärtig als besonderes Gebiet unter einer eigenen Verwaltung und unter Besatzungsrecht steht, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Die Deutsche Demokratische Republik ist, wie bereits im Urteil gegen Oberländer ausgeführt wurde, einer der beiden Nachfolgestaaten des mit der Zerschlagung des faschistischen Deutschen Reiches durch die Anti-Hitler-Koalition untergegangenen früheren deutschen Staates. Auf diese Tatsache ist es ohne' Einfluß, daß die DDR gegenüber dem früheren Deutschen Reich einen auf einer revolutionären Umwälzung beruhenden neuen Staatstyp verkörpert. Die DDR übt alle Rechte eines souveränen Staates aus, zu denen auch die Jurisdiktionsgewalt auf ihrem Gebiet gehört. Deshalb steht ihr das Recht zur Aburteilung von Verbrechen deutscher Staatsangehöriger zu, mögen sie vor oder nach der Gründung der DDR auf ihrem heutigen Gebiet begangen worden sein. Demnach ergibt sich aus § 3 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 13 der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik die Zuständigkeit des Obersten Gerichts der DDR zur Aburteilung des Angeklagten Globke. B Der Angeklagte Globke wurde am 10. September 1898 in Düsseldorf als Sohn des Kaufmannes Josef Globke und seiner Ehefrau Sofie geb. Erberich geboren. Vom 7. Lebensjahr an besuchte er die Volksschule, von 1908 an das Kaiser-Karl-Gymnasium in Aachen, wo er am 15. November 1916 die Reifeprüfung ablegte. Anschließend befand er sich bis zum 16. November 1918 im Heeresdienst. Er gehörte dem Feldartillerie-Regiment 56 an und war an der Westfront eingesetzt. Nach seiner Entlassung vom Heeresdienst studierte der Angeklagte 450;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 450 (NJ DDR 1963, S. 450) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 450 (NJ DDR 1963, S. 450)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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