Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 448

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 448 (NJ DDR 1963, S. 448); I bezieht sich speziell auf die Entziehung des Besitzes und Rechtes des nichteigentumsberechtigten Ehegatten an der Ehewohnung. OG, Urt. vom 20. September 1962 1 ZzF 53/62. Ein Berliner Stadtbezirksgericht hat die Ehe der Parteien auf Antrag der Klägerin geschieden. Es hat in diesem Urteil der Klägerin eine Unterhaltsrente zuerkannt und ihr die Ehewohnung zugesprochen mit der Maßgabe, daß der Verklagte verurteilt wurde, die Wohnung binnen Monatsfrist nach Rechtskraft der Scheidung zu räumen. Wegen dieser Nebenentscheidungen hatte der Verklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt, der das Stadtgericht mit seinem Urteil vom 17. August 1961 nur hinsichtlich des der Klägerin zugebilligten Überbrückungsgeldes durch Abweisung dieses Anspruchs stattgegeben hat. Hinsichtlich der Ehewohnung hat das Stadtgericht die Berufung des Verklagten zurückgewiesen. Das Sach- und Streitverhältnis ist folgendes: Beide Eheleute hatten bereits seit dem Jahre 1948 zusammengelebt. Der Verklagte war damals in eine der Klägerin gehörige Zweizimmerwohnung als Untermieter eingezogen. In dieser Zeit des Zusammenlebens der Parteien hatte der Verklagte mit eigenen Mitteln ein Kleinhaus käuflich erworben, das aus zwei Zimmern und Küche besteht. Das Häuschen war beim Erwerb in einem schlechten Bauzustand. Der Verklagte hat-es durch im wesentlichen eigene Arbeit in zwei- bis dreijähriger Tätigkeit in einen gut bewohnbaren Zustand versetzt. Nach der Eheschließung hatten die Parteien das Häuschen bezogen. Beide waren in einer nahegelegenen Gaststätte tätig. Im Laufe der Zeit hat der Verklagte zur Inhaberin dieser Gaststätte intime Beziehungen aufgenommen, die zu ernsten Zwistigkeiten unter den Parteien Anlaß gaben und den Hauptgrund für die von der Klägerin beantragte Ehescheidung bildeten. Das Stadtgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Das Stadtbezirksgericht sei bei der Entscheidung über die Ehewohnung lediglich von § 2 HausratsVO ausgegangen und habe zu § 3 der Verordnung keine Ausführungen gemacht. Es müsse davon ausgegangen werden, daß der Verklagte Alleineigentümer des Hauses sei, in dem die Ehewohnung liege. Bis zum Beziehen dieser Wohnung bei Eingehung der Ehe und auch lange Zeit vorher hätte die Klägerin eine eigene Wohnung eine Zweizimmerwohnung gehabt, in der der Verklagte seit 1948 als Untermieter gewohnt habe, die dann von der Klägerin mit Rücksicht auf den gemeinsamen Wohnsitz in dem erwähnten Häuschen aufgegeben worden sei. Der Verklagte müsse sich entgegenhalten lassen, daß er durch seine ehewidrigen Beziehungen die Ehe mit der Klägerin zerrüttet, die Ursachen der Scheidung und nach den gegebenen Umständen auch des Wohnbedarfs der Klägerin gesetzt habe, während er selbst nicht so dringend wie die Klägerin die keinen anderen Wohnraum habe und der auch der Verklagte ein Zurückgreifen auf eine andere Wohnungsmöglichkeit nicht nachgewiesen habe der ehelichen Wohnung bedürfe. Am Schluß der Entscheidungsgründe hebt das Gericht zwar hervor, daß die Klägerin im Besitze eines ihr vom Verklagten geschenkten, mit dem Wert des Hauses gleichwertigen Motorbootes sei. Es verbleibt aber dabei, daß es ifn Hinblick auf die von dem Verklagten gesetzten, zur Eheauflösung führenden Ursachen eine unbillige Härte wäre, der Klägerin die Ehewohnung zu versagen. Der hiergegen gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus den Gründen: Es bestehen allerdings keine Bedenken dagegen, bei Zuweisung der Ehewohnung im Wege der Hausratsverordnung zugleich eine fristbedingte Verurteilung zur Räumung auszusprechen. Auch in diesem Falle würde aber wie bei der unbefristet ausgesprochenen Räumung eine tatsächliche Räumung der Wohnung erst dann in Frage kommen, wenn ein den Anforderungen des Artikels 26 Abs. 2 der Verfassung genügender Ersatzwohn-raum zur Verfügung steht. Im übrigen aber ist Sinn und Zweck der Hausratsverordnung vom 21. Oktober 1944 in unserer Gesellschaftsordnung, im Falle der Scheidung einer Ehe die vorhandenen Vermögenswerte der Eheleute an Hausrat und Wohnungsnutzungsanrechten so zu verteilen, daß auch insoweit die Scheidung der Ehe zu einer die Interessen beider Eheleute berücksichtigenden, möglichst endgültigen Regelung, d. h. zur Auflösung der durch die Ehe begründeten Lebensgemeinschaft führt. Zur Erreichung dieses Zieles dienen alle Vorschriften der EheVO und der EheVerfO. In diesem Sinne ist also auch die Bestimmung des § 2 HausratsVO anzuwenden, daß der zur Entscheidung berufene Richter die notwendige Gestaltung der in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse nach billigem Ermessen zu gestalten hat (vgl. auch die Anmerkung zu § 2 HausratsVO in der amtlichen Textausgabe der Zivilprozeßordnung und ihrer Nebengesetze). Es ist daher auch nur sinngemäß, daß die EheVerfO den Eheleuten die Möglichkeit gewährt, etwaige Streitigkeiten über diese Fragen bereits im Scheidungsverfahren sei es durch Vergleich, sei es durch richterliches Urteil zu regeln bzw. regeln zu lassen (§ 13 Abs. 2 Ziff. 2 EheVerfO). Daß das Gesetz dabei eine Gestaltung in Aussicht nimmt, die jedem weiteren Streit der Parteien möglichst vorzubeugen geeignet ist, beweist gerade auch der im vorliegenden Falle zur Anwendung zu bringende § 3 HausratsVO. Hier soll, so bestimmt das Gesetz, das Gericht die Ehewohnung dem anderen Ehegatten also dem Nichteigentümer nur zuweisen, wenn es nötig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Der Begriff der „unbilligen Härte“ ist hier aber nicht etwa zu identifizieren mit dem Begriffsmerkmal der „unzumutbaren Härte“, die im Sinne von § 8 EheVO gegebenenfalls ja die Scheidung der Ehe überhaupt zu verhindern geeignet ist. Auch bei Anwendung des § 3 HausratsVO ist wie bei allen Bestimmungen dieser Verordnung vielmehr davon auszugehen, daß die Ehe geschieden ist und bleibt und nunmehr selbständig zu prüfen ist, ob gerade speziell die Entziehung des Besitzes und Rechtes an der Ehewohnung gegenüber dem nicht eigentumsberechtigten Ehegatten den gesamten Umständen nach zu einer so schwerwiegenden Veränderung seiner Lebensverhältnisse führen würde, daß sie ihm deshalb nicht zuzumuten wäre. Nur in solchen Fällen müßte notgedrungen der an sich nicht erwünschte Zustand in Kauf genommen werden, daß ein geschiedener Ehegatte in einer wenn auch beschränkten Vermögensgemeinschaft mit dem anderen verbleibt. Das Oberste Gericht hat übrigens bereits in seiner Entscheidung vom 30. November 1961 1 ZzF 58/61 (NJ 1962 S. 358) darauf hingewiesen, daß im Falle des § 3 HausratsVO schwerwiegende Gründe zugunsten des Nichteigentümers sprechen müssen, um die Zuweisung der Ehewohnung an ihn zu rechtfertigen. Hätten sich die Instanzgerichte im vorliegenden Falle an diese Grundsätze gehalten, so hätte es zum mindesten bei der bisherigen Lage der tatsächlichen Umstände nicht zu der Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Klägerin kommen können. 448;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 448 (NJ DDR 1963, S. 448) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 448 (NJ DDR 1963, S. 448)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten. Dazu gehören zum Beispiel solche Festlegungen wie die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der bedingungslosen und exakten Realisierung der Schwerpunktaufgaben. Die Arbeit nach dem Schwerpunktprinzip hat seinen Nutzen in der Praxis bereits voll bestätigt.

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