Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 447

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 447 (NJ DDR 1963, S. 447); A us de n Gründen: ■, - ■ c. Auf Grund der Beweisaufnahme ist erwiesen, daß der Angeklagte an der 14jährigen Geschädigten L. gewaltsam unzüchtige Handlungen vornahm, indem er sein Geschlechtsteil entblößte und versuchte, es in ihres einzuführen. Die Geschädigte L. ist von zierlichem Körperbau und konnte sich gegen den Angeklagten nicht wehren, so daß er sie in den Erlenbruch schleppen, ihr die Schlüpfer ausziehen und bei ihr beischlafsähnliche Bewegungen durchführen konnte. Damit sind in objektiver Hinsicht die Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs.l Ziff. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, daß sich der Angeklagte fahrlässig durch den erheblichen Alkoholgenuß in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat. Er kann sich nicht mehr an die strafbare Handlung erinnern. Er weiß nur noch, daß er mit den Zeugen B., N. und P. in der Futterküche viel getrunken hat. Was sich dann auf dem Heimweg abspielte, ist ihm völlig entfallen. Er weiß aber wieder, daß die Mutter der Geschädigten bei ihm war und ihm Vorhaltungen machte. Er behauptet aber, erst am 15. April 1963 von einem anderen Genossenschaftsbauern erfahren zu haben, daß er an der Geschädigten L. unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Der Angeklagte ist deshalb gern. § 330 a StGB wegen verbrecherischer Trunkenheit zu bestrafen, weil er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit eine gewaltsame Unzucht gern. § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB begangen hat. Der Angeklagte hat keinen guten Leumund in der- Gemeinde, weil er dem Trünke verfallen ist. Wegen seines übermäßigen Alkoholgenusses mußte er sowohl als LPG-Vorsitzender wie auch als Schweinepfleger abgelöst werden. Der Angeklagte hat sechs Kinder. Er muß also fleißig arbeiten, um für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen. Da er aber dem Alkohol verfallen ist, nimmt er seine Verantwortung gegenüber der Familie nicht ernst. Er stellt immer wieder seine egoistischen Wünsche in den Vordergrund und überläßt es seiner Frau, den Hauptanteil zum Unterhalt der Familie zu leisten. Er ist seinen Kindern deshalb auch kein Vorbild. Der Angeklagte ist seiner Pflicht, seine Kinder zu moralisch einwandfreien Menschen zu erziehen, nicht gerecht geworden. Er sieht in der heranwaehsenden Jugend nicht die Menschen, die tatkräftig die Entwicklung in der Genossenschaft vorantreiben. Auch die Geschädigte L. brachte in der Hauptverhandlung zum Ausdruck, daß der Angeklagte meist betrunken ist und dann gerne Frauen „drückt“. Sie ist dem Angeklagten schon seit ihrer Kindheit bekannt und hat ihm gemeinsam mit anderen Schülern oft beim Füttern der Schweine geholfen. Es wäre die Pflicht des Angeklagten gewesen, das Interesse der Geschädigten für die landwirtsdiaftliche Arbeit zu fördern und die jungen Menschen zur Achtung vor der Arbeit der Genossenschaftsbauern zu erziehen. Statt dessen hat er sich in einer sehr verwerflichen Art und Weise an der Schülerin L. vergangen. Gerade in diesem Alter wirkt sich ein solches Erlebnis nachhaltig aus und kann unter Umständen bestimmend für den späteren Lebensweg der Geschädigten sein. Wenn die Tat des Angeklagten genau beurteilt werden soll, so müssen auch die Zustände in der LPG berücksichtigt werden. Es war allen Genossenschaftsbauern und auch dem Vorstand bekannt, daß in der Futterküche alkoholische Getränke vorhanden waren. Nicht nur die Schweinepfleger tranken, sondern auch andere Genossenschaftsbauern kamen hierher, um Bier oder Schnaps zu trinken. Der Initiator war immer der Angeklagte. Ihm wurden zwar Arbeitseinheiten abgezogen, weil er in zwei Fällen infolge Trunkenheit die Schweine nicht gefüttert hatte. Das Hauptproblem, nämlich den übermäßigen Alkoholgenuß einzudämmen, wurde aber vom Vorstand nicht konsequent genug angepackt. Deshalb sind auch die Aussprachen mit dem Angeklagten und einigen anderen Genossenschaftsbauern bisher erfolglos geblieben. Erst vor kurzer Zeit hat der Vorstand beschlossen, daß in den Ställen kein Alkohol mehr getrunken werden darf. Der Staatsanwalt stellte den Antrag, den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten zu verurteilen. Das Gericht kam in Übereinstimmung mit dem Staatsanwalt zu der Überzeugung, daß diese Strafe für den Angeklagten notwendig ist. Bisher hat der Angeklagte aus den vielen Aussprachen und Hinweisen noch nicht die richtigen Schlüßfolgerungen gezogen. Die Tat des Angeklagten hat auch Unruhe unter der Bevölkerung in G. hervorgerufen und muß dementsprechend bestraft werden. Anmerkung: Das Kreisgericht stellt in seinem Urteil richtig die Verbindung her, die zwischen dem in der Genossenschaft verbreiteten und vom Vorstand geduldeten übermäßigen Alkoholgenuß einiger Mitglieder und der zu beurteilenden strafbaren Handlung besteht. Es hätte aber noch deutlicher gesagt werden müssen, in welchem Maße der übermäßige Alkoholgenuß insbesondere beim Angeklagten das Begehen der strafbaren Handlung gefördert oder sogar ausgelöst hat. Die rechtliche Würdigung ist insofern etwas summarisch, wenn auch das Strafmaß den Hinweisen in den Beschlüssen und im Erlaß des Staatsrates entspricht. Erst die sorgfältige Erforschung und Analyse der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Tat ermöglicht es, die wichtigste Aufgabe dieses Strafverfahrens zu erfüllen, nämlich durch die Beseitigung des Alkoholmißbrauchs zu einer festen Ordnung und besseren Disziplin in der Genossenschaft zu kommen, durch die strafbaren Handlungen vorgebeugt wird. Obwohl es das Gericht versäumt hat, mit einer Gerichtskritik den Vorstand der LPG auf seine Pflichten aufmerksam zu machen, hat es doch Maßnahmen eingeleitet, um eine gesellschaftliche Wirksamkeit des Verfahrens zu erreichen. So wurde das Verfahren bereits in einer Ratssitzung ausgewertet. Weiterhin wurde mit dem Vorstand der LPG festgelegt, das Verfahren zum Gegenstand einer Mitgliedervollversammlung zu machen. Das Kreisgericht muß sich darüber klar sein, daß damit der „Fall“ noch nicht abgeschlossen ist, sondern daß in Kontrollen gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft nach einer gewissen Zeit geprüft werden sollte, welche Ergebnisse bei der Überwindung des übermäßigen Alkoholgenusses in dieser Genossenschaft erreicht worden sind. D. Red. F amilienrecht §§ 2, 3 HausratsVO vom 21. Oktober 1944 (RGBl. I S. 256); §13 Abs. 2 Ziffl. 2 EheVerfO. 1. Sinn und Zweck der Hausratsverordnung ist es, im Falle der Scheidung einer Ehe die vorhandenen Vermögenswerte der Eheleute an Hausrat und Wohnungsnutzungsrechten so zu verteilen, daß auch insoweit die Scheidung der Ehe zu einer die Interessen beider Eheleute berücksichtigenden, möglichst endgültigen Regelung führt, d. h. zu einer Regelung, die jedem weiteren Streit der Parteien vorzubeugen geeignet ist. 2. Der Begriff der „unbilligen Härte“ im § 3 HausratsVO ist nicht identisch mit dem Begriffsmerkmal der „unzumutbaren Härte“ im Sinne von § 8 EheVO, sondern 447;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte verhindernde operative Maßnahmen durchzusetzen. Gleichzeitig sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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