Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 447

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 447 (NJ DDR 1963, S. 447); A us de n Gründen: ■, - ■ c. Auf Grund der Beweisaufnahme ist erwiesen, daß der Angeklagte an der 14jährigen Geschädigten L. gewaltsam unzüchtige Handlungen vornahm, indem er sein Geschlechtsteil entblößte und versuchte, es in ihres einzuführen. Die Geschädigte L. ist von zierlichem Körperbau und konnte sich gegen den Angeklagten nicht wehren, so daß er sie in den Erlenbruch schleppen, ihr die Schlüpfer ausziehen und bei ihr beischlafsähnliche Bewegungen durchführen konnte. Damit sind in objektiver Hinsicht die Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs.l Ziff. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, daß sich der Angeklagte fahrlässig durch den erheblichen Alkoholgenuß in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat. Er kann sich nicht mehr an die strafbare Handlung erinnern. Er weiß nur noch, daß er mit den Zeugen B., N. und P. in der Futterküche viel getrunken hat. Was sich dann auf dem Heimweg abspielte, ist ihm völlig entfallen. Er weiß aber wieder, daß die Mutter der Geschädigten bei ihm war und ihm Vorhaltungen machte. Er behauptet aber, erst am 15. April 1963 von einem anderen Genossenschaftsbauern erfahren zu haben, daß er an der Geschädigten L. unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Der Angeklagte ist deshalb gern. § 330 a StGB wegen verbrecherischer Trunkenheit zu bestrafen, weil er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit eine gewaltsame Unzucht gern. § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB begangen hat. Der Angeklagte hat keinen guten Leumund in der- Gemeinde, weil er dem Trünke verfallen ist. Wegen seines übermäßigen Alkoholgenusses mußte er sowohl als LPG-Vorsitzender wie auch als Schweinepfleger abgelöst werden. Der Angeklagte hat sechs Kinder. Er muß also fleißig arbeiten, um für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen. Da er aber dem Alkohol verfallen ist, nimmt er seine Verantwortung gegenüber der Familie nicht ernst. Er stellt immer wieder seine egoistischen Wünsche in den Vordergrund und überläßt es seiner Frau, den Hauptanteil zum Unterhalt der Familie zu leisten. Er ist seinen Kindern deshalb auch kein Vorbild. Der Angeklagte ist seiner Pflicht, seine Kinder zu moralisch einwandfreien Menschen zu erziehen, nicht gerecht geworden. Er sieht in der heranwaehsenden Jugend nicht die Menschen, die tatkräftig die Entwicklung in der Genossenschaft vorantreiben. Auch die Geschädigte L. brachte in der Hauptverhandlung zum Ausdruck, daß der Angeklagte meist betrunken ist und dann gerne Frauen „drückt“. Sie ist dem Angeklagten schon seit ihrer Kindheit bekannt und hat ihm gemeinsam mit anderen Schülern oft beim Füttern der Schweine geholfen. Es wäre die Pflicht des Angeklagten gewesen, das Interesse der Geschädigten für die landwirtsdiaftliche Arbeit zu fördern und die jungen Menschen zur Achtung vor der Arbeit der Genossenschaftsbauern zu erziehen. Statt dessen hat er sich in einer sehr verwerflichen Art und Weise an der Schülerin L. vergangen. Gerade in diesem Alter wirkt sich ein solches Erlebnis nachhaltig aus und kann unter Umständen bestimmend für den späteren Lebensweg der Geschädigten sein. Wenn die Tat des Angeklagten genau beurteilt werden soll, so müssen auch die Zustände in der LPG berücksichtigt werden. Es war allen Genossenschaftsbauern und auch dem Vorstand bekannt, daß in der Futterküche alkoholische Getränke vorhanden waren. Nicht nur die Schweinepfleger tranken, sondern auch andere Genossenschaftsbauern kamen hierher, um Bier oder Schnaps zu trinken. Der Initiator war immer der Angeklagte. Ihm wurden zwar Arbeitseinheiten abgezogen, weil er in zwei Fällen infolge Trunkenheit die Schweine nicht gefüttert hatte. Das Hauptproblem, nämlich den übermäßigen Alkoholgenuß einzudämmen, wurde aber vom Vorstand nicht konsequent genug angepackt. Deshalb sind auch die Aussprachen mit dem Angeklagten und einigen anderen Genossenschaftsbauern bisher erfolglos geblieben. Erst vor kurzer Zeit hat der Vorstand beschlossen, daß in den Ställen kein Alkohol mehr getrunken werden darf. Der Staatsanwalt stellte den Antrag, den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten zu verurteilen. Das Gericht kam in Übereinstimmung mit dem Staatsanwalt zu der Überzeugung, daß diese Strafe für den Angeklagten notwendig ist. Bisher hat der Angeklagte aus den vielen Aussprachen und Hinweisen noch nicht die richtigen Schlüßfolgerungen gezogen. Die Tat des Angeklagten hat auch Unruhe unter der Bevölkerung in G. hervorgerufen und muß dementsprechend bestraft werden. Anmerkung: Das Kreisgericht stellt in seinem Urteil richtig die Verbindung her, die zwischen dem in der Genossenschaft verbreiteten und vom Vorstand geduldeten übermäßigen Alkoholgenuß einiger Mitglieder und der zu beurteilenden strafbaren Handlung besteht. Es hätte aber noch deutlicher gesagt werden müssen, in welchem Maße der übermäßige Alkoholgenuß insbesondere beim Angeklagten das Begehen der strafbaren Handlung gefördert oder sogar ausgelöst hat. Die rechtliche Würdigung ist insofern etwas summarisch, wenn auch das Strafmaß den Hinweisen in den Beschlüssen und im Erlaß des Staatsrates entspricht. Erst die sorgfältige Erforschung und Analyse der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Tat ermöglicht es, die wichtigste Aufgabe dieses Strafverfahrens zu erfüllen, nämlich durch die Beseitigung des Alkoholmißbrauchs zu einer festen Ordnung und besseren Disziplin in der Genossenschaft zu kommen, durch die strafbaren Handlungen vorgebeugt wird. Obwohl es das Gericht versäumt hat, mit einer Gerichtskritik den Vorstand der LPG auf seine Pflichten aufmerksam zu machen, hat es doch Maßnahmen eingeleitet, um eine gesellschaftliche Wirksamkeit des Verfahrens zu erreichen. So wurde das Verfahren bereits in einer Ratssitzung ausgewertet. Weiterhin wurde mit dem Vorstand der LPG festgelegt, das Verfahren zum Gegenstand einer Mitgliedervollversammlung zu machen. Das Kreisgericht muß sich darüber klar sein, daß damit der „Fall“ noch nicht abgeschlossen ist, sondern daß in Kontrollen gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft nach einer gewissen Zeit geprüft werden sollte, welche Ergebnisse bei der Überwindung des übermäßigen Alkoholgenusses in dieser Genossenschaft erreicht worden sind. D. Red. F amilienrecht §§ 2, 3 HausratsVO vom 21. Oktober 1944 (RGBl. I S. 256); §13 Abs. 2 Ziffl. 2 EheVerfO. 1. Sinn und Zweck der Hausratsverordnung ist es, im Falle der Scheidung einer Ehe die vorhandenen Vermögenswerte der Eheleute an Hausrat und Wohnungsnutzungsrechten so zu verteilen, daß auch insoweit die Scheidung der Ehe zu einer die Interessen beider Eheleute berücksichtigenden, möglichst endgültigen Regelung führt, d. h. zu einer Regelung, die jedem weiteren Streit der Parteien vorzubeugen geeignet ist. 2. Der Begriff der „unbilligen Härte“ im § 3 HausratsVO ist nicht identisch mit dem Begriffsmerkmal der „unzumutbaren Härte“ im Sinne von § 8 EheVO, sondern 447;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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