Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 446

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 446 (NJ DDR 1963, S. 446); scher Vorstellungen handelnden Menschen strafrechtlich verfolgen. Dazu besteht keine gesellschaftliche Notwendigkeit. Handlungen, deren mangelnde Eignung zur Verwirklichung „ein Ausdruck abergläubischer Vorstellungen bzw. absoluter Unkenntnis des Handelnden von den wirkenden Naturgesetzen ist“, sind nicht gesellschaftsgefährlich*. In diesem Zusammenhang bedarf es einer Bemerkung zu der vom Bezirksgericht gegen Darlegungen im Lehrmaterial der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ geführten Polemik. Dem Bezirksgericht ist insoweit zuzustimmen, als die Feststellung, der Vergiftungsversuch mit unschädlichen Mitteln sei „kaum“ gesellschaftsgefährlich, unklar und deshalb irreführend ist. Aber auch seine Ausführungen hierzu können nicht unterstützt werden, weil Vergiftungsversuche mit ungefährlichen Pilzen bzw. Schlaftabletten durchaus auch gesellcchaftsgefährlich und strafbar sein können. So ist das der Fall, wenn der Täter, ohne sich auf eine bestimmte Art festzulegen, einen Menschen durch Beibringen von Pilzen oder Schlaftabletten töten will und die angewandten Arten nicht kennt, auch wenn sie im konkreten Falle absolut ungefährlich sind. Der Täter setzt hier mit seiner Handlung eine in dieser Anwendungsart durchaus realisierbare negative ideologische Einstellung durch. Das entscheidende Kriterium für die Gesellschaftsgefährlichkeit und Strafbarkeit des sog. untauglichen Versuchs ist also die vom Täter zum Ausdruck gebrachte Verhaltensweise. Ist sie realisierbar, dann ist der Versuch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen strafbar; steht sie im absoluten Widerspruch zu den Naturgesetzen und ist sie daher nicht realisierbar, dann bleibt der Versuch straflos. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten gestützt auf das Sachverständigengutachten freigesprochen, weil sich sein Vorsatz angeblich auf einen in dieser Anwendungsart völlig harmlosen Stoff richtete und die Betätigung eines „auf den Einsatz eines qualitativ geeigneten Mittels“ gerichteten verbrecherischen Willens nicht vorlag. Geht man vom Sachverständigengutachten aus, dann müßte man in der Tat den Angeklagten straffrei lassen, denn das Quecksilber wäre, in dieser Anwendungsart beigebracht, harmlos. Das Sachverständigengutachten ist jedoch unrichtig. Es stimmt, daß in metallisch-flüssiger Form eingenommenes Quecksilber bei schnellem Ausscheiden aus dem Körper wegen seiner geringen Aufsaugungsbereitschaft auch bei größeren Mengen völlig unschädlich ist. Es kann aber auch in geringen Mengen äußerst giftig sein, wenn es sich im Körper festsetzt z. B. bei einer Verstopfung oder wenn es in den Blinddarm gelangt und in fein verteilter Form durch Haut, Schleimhaut und Wundflächen aufgenommen wird. Damit ergeben sich aber völlig andere Aspekte für die Feststellung der Gesellschaftsgefährlichkeit und Strafbarkeit der vom Angeklagten begangenen Handlung. Er hat hier keineswegs in absoluter Unkenntnis von den wirkenden Naturgesetzen gehandelt. Er ist vielmehr in einer Weise tätig geworden, die unter bestimmten Bedingungen zum Erfolg führen kann, nämlich einen Menschen durch Einnehmen von metallisch-flüssigem Quecksilber zu vergiften. Eine solche Verhaltensweise ist mit unserem gesellschaftlichen Leben unverträglich und kann deshalb nicht geduldet werden. Hier liegt ein 4 5 4 Lehrbuch des Strafrechts der DDR, Allgemeiner Teil, Berlin 1957, S. 425, in Übereinstimmung rflit der sowjetischen Strafrechtslehre (vgl. hierzu: Das sowjetische Strafrecht, Allgemeiner Teil, Moskau 1959, S. 224 russ.). 5 Vgl. Hansen, Gerichtliche, Medizin, Leipzig 1954, S. 145, und Prokop, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, Berlin 1960, S. 528. strafbarer Versuch vor, weil der Angeklagte in Übereinstimmung mit den Naturgesetzen zielstrebig auf dem verbrecherischen Erfolg hinarbeitete, seine Tat in hohem Maße verwirklichte und sich damit nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv in Widerspruch zu den Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit unserer Bürger setzte. Damit zeigt sich aber auch zugleich die große Bedeutung einer sachkundigen Untersuchung der naturgesetzlichen Zusammenhänge für die richtige Lösung der strafrechtlichen Problematik. Die Strafverfolgungsorgane müssen auch den gerichtsmedizinischen Zusammenhängen die erforderliche Aufmerksamkeit schenken, damit sie diese Fragen gemeinsam mit dem Sachverständigen richtig unter den spezifisch strafrechtlichen Aspekten beantworten können. Im vorliegenden Falle haben vor allem der Staatsanwalt und das Gericht ihre Verantwortung in dieser Hinsicht nicht genügend erkannt und sind sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis zu einer falschen Entscheidung gelangt. Sie konnte daher ihre erzieherische Aufgabe nicht erfüllen und fand bei den Werktätigen des Betriebes des Angeklagten kein Verständnis. Darüber hinaus hat sich der Freispruch auch auf den Angeklagten, der danach in seinem Ort negativ und großsprecherisch auf trat, sehr nachteilig ausgewirkt. Dr. Walter Hennig, wiss. Oberassistent am Institut für Strafrecht der Martin-Luther-Universität Halle §§ 330a, 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB. Zum Einfluß des übermäßigen Alkoholgenusses auf die Arbeitsmoral und auf Straftaten (hier: gewaltsame Unzucht) in der LPG. KrG Bad Doberan, Urt. vom 12. Juni 1963 S 33/63. Der 60jährige Angeklagte ist Genossenschaftsbauer und gehört seit 1953 der LPG in G. an. Er war im Jahre 1954 für kurze Zeit Vorsitzender der LPG, mußte dann aber wegen Unregelmäßigkeiten und wegen übermäßigen Alkoholgenusses abgelöst werden. Trotz vieler Aussprachen im Vorstand trank der Angeklagte weiter. Dies geschah auch während der Arbeitszeit, so daß ihm Arbeitseinheiten abgezogen iver-den mußten. Am 13. April 1963 trank der Angeklagte gemeinsam mit den Zeugen B., N. und P. in der Zeit von 11 Uhr bis 18 Uhr überwiegend also in der Arbeitszeit r- insgesamt 40 Flaschen Bier und vier Flaschen Schnaps. Gegen 18.30 begaben sich dann alle auf den Heimweg. Auf der Straße nach R., in der Nähe eines Erlenbruchs, begegnete der Angeklagte der 14jährigen Geschädigten L. Er versperrte ihr mit seinem Handstock den Weg und forderte sie auf, mit ihm in den Erlenbruch zu kommen. Als die Geschädigte sich weigerte, faßte er sie mit beiden Händen am Oberarm und zog sie gewaltsam von der Straße. Obwohl sich die Geschädigte wehrte, reichten ihre Kräfte nicht aus, um sich von dem Angeklagten zu befreien. Dieser schleppte sie bis zum Erlenbruch und forderte sie hier auf, ihre Hosen auszuziehen. Als sie dies nicht tat, hielt er sie mit einer Hand fest und zog ihr mit der anderen Hand die lange Hose und die Schlüpfer herunter. Weil die Geschädigte Gegenwehr leistete, kamen beide zu Fall. Der Angeklagte legte sich nun auf die Geschädigte, entblößte sein Geschlechtsteil und versuchte, es in das der Geschädigten einzuführen. Da ihm dies nicht gelang, führte er beischlafsähnliche Bewegungen zwischen den Oberschenkeln der Geschädigten durch. Nachdem der Angeklagte die Geschädigte losgelassen hatte, lief diese nach Hause und teilte den Vorfall sofort ihrer Mutter mit. Diese begab sich in das Haus des Angeklagten und stellte ihn zur Rede. Der Angeklagte war bereits zu Bett gegangen und erwiderte auf die Anschuldigungen der Mutter nur, er könne sich an nichts erinnern; die Mutter der Geschädigten müsse wohl recht haben. 446;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 446 (NJ DDR 1963, S. 446) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 446 (NJ DDR 1963, S. 446)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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