Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 444

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 444 (NJ DDR 1963, S. 444); und ihn veranlassen wird, in Zukunft Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen, grundsätzlich aber überhaupt die Gebote der sozialistischen Moral mehr zu achten, als er dies bisher getan hat. Anmerkung: Das Bezirksgericht wirft in dieser Entscheidung grundlegende Fragen der Strafbarkeit des sog. untauglichen Versuchs auf und macht hierzu wertvolle Ausführungen. In der Begründung der Entscheidung werden aber auch Auffassungen entwickelt, die am Wesen des verbrecherischen Versuchs Vorbeigehen und zu fehlerhaften, der Bekämpfung dieser Straftaten widersprechenden Schlußfolgerungen führen. Der Entscheidung kann auch im Ergebnis nicht zugestimmt werden. Das Bezirksgericht wendet sich völlig zu Recht gegen eine Subjektivierung der Versuchsproblematik und hebt richtig die objektiv vorliegende Handlung wie auch den gesetzlichen Tatbestand als die entscheidenden Gesichtspunkte für die strafrechtliche Verantwortlichkeit hervor. In der Begründung sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen sorgfältig untersucht, und hinsichtlich des angewandten Mittels wird überzeugend dargelegt, daß der Begriff des Gifts „nicht ohne weiteres aus dem Giftgesetz in die Strafbestimmung des § 229 StGB übernommen werden kann". Die Auffassung, die Tatbestandsmäßigkeit der versuchten Giftbeibringung nach § 229 StGB setze voraus, daß der Täter dem Geschädigten objektiv wirksames Gift beigebracht und für ihn einen konkreten Gefahrenzustand herbeigeführt haben müsse, kann jedoch nicht unterstützt werden. Die Frage nach den Kriterien der versuchten Giftbeibringung kann nur auf der Grundlage des strafpolitischen Zwecks der §§ 43 und 229 StGB sowie des Wesens des verbrecherischen Versuchs richtig beantwortet werden. Es ist davon auszugehen, daß die versuchten Straftaten keine besonderen Deliktsarten, sondern Entwicklungsstadien der verschiedenen Verbrechen sind, über die sich in der Regel die verbrecherischen Handlungen bis zur Herbeiführung des im Verbrechenstatbestand gekennzeichneten verbrecherischen Erfolges entwickeln. Der Täter arbeitet im Falle des Versuchs zielstrebig auf die Verwirklichung seines verbrecherischen Zwecks hin und führt mit seinem Verhalten bestimmte negative Veränderungen herbei, ohne sein verbrecherisches Vorhaben jedoch voll verwirklichen zy, können. In dem vom Bezirksgericht entschiedenen Fall bestehen diese Veränderungen darin, daß sich der Angeklagte mit dem Vorsatz, bei der Zeugin L. Vergiftungserscheinungen hervorzurufen, Quecksilber aus einem Manometer besorgte und es in eine der L. gehörende Flasche Milch schüttete. Im Prinzip genauso ist es in den Fällen der versuchten Schwangerschaftsunterbrechung an einer Nichtschwangeren, beim Tötungsversuch an einem kurz zuvor gestorbenen Menschen, beim Betrugsversuch mit einem absolut untauglichen Sparkassenbuch und anderen sog. absolut untauglichen Versuchshandlungen. Der Täter bekundet hier nicht nur einen verbrecherischen Vorsatz, sondern er betätigt wie das Bezirksgericht richtig ausführt seinen verbrecherischen Willen oder besser gesagt: der Täter wird tätig in Richtung auf die Herbeiführung des angestrebten verbrecherischen Erfolges. Er bringt in seinem Verhalten negative Seiten seiner Persönlichkeit und mit ihnen eine unserem sozialistischen Aufbau widersprechende und ihn hemmende Einstellung zu den angegriffenen gesellschaftlichen Verhältnissen zur Geltung. Er verwirklicht seine verbrecherische Handlung insoweit, als sich in ihr eine verbrecherische Zielsetzung objektiviert und er objektive Zusammenhänge ausnutzt bzw. verändert. Das bedeutet aber auch Zugleich, daß sich Art und Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit des Versuchs aus dem gesamten, objektiv vorliegenden Prozeß der Auseinandersetzung des Täters mit den von ihm angegriffenen strafrechtlich geschützten gesellschaftlichen Verhältnissen ergeben aus dem Charakter der angegriffenen gesellschaftlichen Verhältnisse, den objektiv wirksam iverdenden negativen Seiten der Täterpersönlichkeit, den Motiven, der Intensität und Art und Weise ihres Handelns und schließlich dem Grad der Verwirklichung des Verbrechens. Die Bestrafung versuchter Straftaten geschieht deshalb, um solche Handlungen zu verbieten, mit denen der Täter in der dargelegten Art und Weise in Richtung auf die Herbeiführung des im Vebrechenstatbestand gekennzeichneten verbrecherischen Erfolgs tätig wird d. h. im Falle der §§ 43, 229 StGB, um all jene Handlungen strafrechtlich zu untersagen und als verbrecherisch aus den gesellschaftlichen Beziehungen auszuschließen, mit denen der Täter auf die Giftbeibringung zielstrebig hinarbeitet, hierzu erforderliche objektive Zusammenhänge ausnutzt bzw. verändert und mit der Ausführung der im Verbrechenstatbestand gekennzeichneten Handlung beginnt. Daraus ergibt sich aber zugleich, daß „die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 229 StGB die Beibringung eines mindestens generell wirksamen Giftes“ nicht verlangt. Erforderlich ist vielmehr, daß der Täter objektiv wirksames Gift im Sinne des § 229 StGB beibringen wollte und zielstrebig auf die Herbeiführung des im Gesetz gekennzeichneten verbrecherischen Erfolgs hingearbeitet hat. Die Tatbestandsmäßigkeit wird dabei nicht schon durch die irrtümliche Anwendung eines untauglichen Mittels ausgeschlossen. Für den objektiven Tatbestand der versuchten Straftat sind alle zielstrebig durchgeführten objektiven Tätigkeitsakte und nicht nur die angewandten Mittel von Bedeutung. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bezirksgerichts sind aber nicht nur aus den angeführten grundsätzlichen theoretischen Erwägungen, sondern auch wegen ihrer unhaltbaren praktischen Konsequenz abzulehnen. Das Bezirksgericht verkennt das Wesen des Mittels wie auch des gesetzlichen Tatbestands, wenn es Gift nur insoweit als Mittel „der Verbrechensbegehung i. S. der Lehre vom Versuch mit untauglichen Mitteln“ ansieht, als es im gesetzlichen Tatbestand nicht besonders erwähnt wird. Zweifellos ist Gift im § 229 StGB ein besonders aufgeführtes Tatbestandsmerkmal. Das berechtigt jedoch nicht zu der Schlußfolgerung, daß deshalb in solchen Fällen das Mittel auch objektiv angewandt sein muß, um die Erfüllung des objektiven Versuchstatbestands bejahen zu können. Das Bezirksgericht übersieht, daß auch beim Versuch der Charakter des Mittels von den objektiven Eigenschaften und der Art und Weise seiner Anwendung, aber nicht seiner begrifflichen Erfassung im gesetzlichen Tatbestand bestimmt wird. Darüber hinaus werden mit jedem Verbrechenstatbestand und sei es nur durch die Beschreibung der Begehungsform auch die zur Herbeiführung des verbrecherischen Erfolgs objektiv geeigneten Mittel begrifflich mit erfaßt. So sind z. B. im Tatbestand der §§ 211, 212 StGB im Begriff „töten“ zugleich auch alle hierzu geeigneten Mittel begrifflich mit enthalten, obwohl sie in ihm (mit Ausnahme der Kennzeichnung „gemeingefährliche* Mittel) nicht besonders charakterisiert sind. Mit anderen Worten: Ein tödlich wirkendes Gift ist sowohl im Tatbestand der §§ 211, 212 StGB als auch des § 229 StGB begrifflich mit enthalten. Der Unterschied besteht lediglich in der unterschiedlichen Formulierung der Tatbestände und der Beschreibung der verbrecherischen Mittel und Methoden. Bei Anwendung eines 444;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 444 (NJ DDR 1963, S. 444) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 444 (NJ DDR 1963, S. 444)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat begründet werden kann. Auf der Grundlage dieser Analyse sind die weiteren Maßnahmen zum Erreichen der politisch-operativen Zielstellung festzulegen Soweit nicht die Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Sieireming dirr ek-tUmwel-t-beziakimgen kwd der Außensicherung der Untersuchungshaftanstalt durch Feststellung und Wahrnehmung erarbeiteten operativ interessierenden Informationen, inhaltlich exakt, ohne Wertung zu dokumentieren und ohne Zeitverzug der zuständigen operativen Diensteinheit übergeben. Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden zur vorbeugenden Schadensabwendung und zum erfolgreichen Handeln in Gefährdungssituationen und bei Gewaltvorkommnissen zu befähigen und zum Einsatz zu bringen.

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