Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 443

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 443 (NJ DDR 1963, S. 443); überhaupt Gift beigebracht werden sollte, und nicht die Frage, ob ein entsprechender Versuch vorliege, und insbesondere, ob dieser Versuch mit einem untauglichen Mittel durchgeführt wurde. Daß tatsächlich dem Kreisgericht bei seinen Erwägungen vor allem die- Problematik des sog. Versuchs mit untauglichen Mitteln vorgeschwebt hat, wird zwar in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich hervorgehoben, ergibt sich -aber daraus, daß die Strafkammer sich auf entsprechende Ausführungen in der Literatur bezieht. Diesen unrichtigen Ausgangspunkt hat es offenbar deshalb gewählt, weil viele Beispiele in der Rechtslehre das Mittel einer Vergiftung mit absolut oder relativ ungeeigneten Stoffen zur Erläuterung des Rechtsbegriffes des Versuchs mit untauglichen Mitteln verwenden. Dies geschieht aber regelmäßig im Zusammenhang mit Delikten der versuchten Tötung oder auch der unerlaubten Schwangerschaftsunterbrechung, bei denen das zur Erreichung des verbrecherischen Zieles verwendete Mittel, also die Beibringung von Gift, nicht Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist. Bei der Straftat des § 229 StGB ist dies aber der Fall. Gift ist hier also eigentlich nicht Mittel der Verbrechensbegehung i. S. der Lehre vom Versuch mit untauglichen Mitteln. Dies schließt natürlich nicht aus, daß es auch Versuche des Verbrechens der Giftbeibringung „mit untauglichen Mitteln“ i. S. dieser Lehre geben kann, z. B., wenn der Täter dem Angegriffenen wirksames Gift in einer Kapsel aus einem unlöslichen Stoff beibringt, von dem er irrigerweise annimmt, er werde sich im Körper des Angegriffenen auflösen, so daß das Gift wirken könne. Das Kreisgericht hätte also beachten müssen, daß bereits die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 229 StGB die Beibringung eines mindestens generell wirksamen Giftes verlangt, da hier dieses Mittel der Verbrechensbegehung in qualifiziert bezeichneter Form in den gesetzlichen Tatbestand aufgenommen ist. Der Vorsatz des Täters kann deshalb bei solchen Delikten strafrechtlich nur dann von Bedeutung sein, wenn er sich auf einen derartigen, nicht aber auf einen grundsätzlich harmlosen Stoff bezieht. Versucht dagegen der Täter objektiv gar nicht, dem Angegriffenen. Gift oder einen anderen gesundheitszerstörenden Stoff als welcher Quecksilber nach dem Gutachten des Sachverständigen übrigens ebenfalls nicht angesehen werden kann beizubringen, so liegt schon deshalb ein Versuch der Giftbeibringung i. S. des § 229 StGB überhaupt nicht vor. Deshalb kommt es weder auf die vom .Kreisgericht im Gegensatz zu der Auffassung der Verteidigung an sich richtig getroffene Feststellung an, daß die Handlung des Angeklagten bereits einen Beginn der Beibringung darstellt, noch auf die subjektive Vorstellung des Täters von der Wirksamkeit des verwendeten Stoffes und damit auf die Frage des Versuchs mit untauglichen Mitteln. Hiernach hätte das Kreisgericht den Angeklagten nach § 22i Ziff. 1 StPO freisprechen müssen, weil der festgestellte Sachverhalt tatbestandsmäßig keinen Versuch eines Verbrechens und auch nicht ein anderes als das in § 229 StGB unter Strafe gestellte Verbrechen darstellt. In diesem Sinne war deshalb das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit der Auffassung des Staatsanwalts des Bezirks gern. § 292 Abs. 4 StPO auf die Berufung abzuändern. Es muß jedoch ergänzend darauf hingewiesen werden, daß das Kreisgericht unabhängig von dem dargelegten Rechtsirrtum im vorliegenden Falle zur Rechtsproblematik des Versuchs mit untauglichen Mitteln eine grundsätzliche Auffassung vertreten hat, der der Senat nicht beizutreten vermag. Die Strafkammer beruft sich allerdings ohne eigene rechtliche Stellung- nahme für ihre Meinung, ein solcher Versuch sei Strafbar, auf Darlegungen von Le k s c h a s im Lehrbuch des Strafrechts der DDR (S. 435). In den von Lekschas hier gegebenen Beispielen geplanter Vergiftung ist aber der Vorsatz des Täters auf die Beibringung eines an sich wirksamen Giftes gerichtet, so daß offenbleibt, ob Lekschas den hier vorliegenden Fall der bewußten Beibringung eines objektiv ungiftigen Stoffes unter die von ihm erwähnten Ausnahmefälle der „völligen Unkenntnis der Naturgesetze“ gezählt wissen will. Dagegen werden allerdings in dem Lehrmaterial der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft-„Walter Ulbricht“ (Strafrecht Nr. 4 zum Lehrprogramm Nr. 19, 1955, S. 28 bzw. in Nr. 9, 1956, S. 206) Beispiele angeführt (Versuch von Vergiftungen mit nur vermeintlich giftigen Pilzen oder ungefährlichen Schlaftabletten), bei denen die Strafbarkeit des Versuchs einer Vergiftung mit objektiv unschädlichen Mitteln - deshalb verneint wird, weil ein solcher Versuch „k a u m“ gesellschaftsgefährlich sei. Diese Begründung ist nach Auffassung des Senats unklar und deshalb irreführend. Solche Versuche eines Verbrechens sind vielmehr, da der geplante Angriff geschützte gesellschaftliche Verhältnisse nicht verletzen kann, überhaupt nicht gesellschaftsgefährlich. Eine Handlung, die nicht gesellschaftsgefährlich ist, stellt aber kein Verbrechen dar; sie darf also aus diesem Grunde nicht bestraft werden, und es „entfällt“ nicht lediglich die „Notwendigkeit“, sie zu bestrafen. Selbst wenn man aber die Betätigung des auf Erreichung eines verbrecherischen Zieles gerichteten Entschlusses auch dann als gesellschaftsgefährlich bezeichnen wollte, wenn diese Betätigung mit objektiv ungeeigneten Mitteln erfolgt etwa weil sie als schlechtes Beispiel gesellschaftlichen Verhaltens Dritte ungünstig beeinflussen könnte , so würde aus dem Dargelegten folgen, daß diese Gesellschaftsgefährlichkeit nur aus dem verbrecherischen Charakter des Entschlusses selbst hergeleitet werden könnte. Denn soweit dieser sich in Handlungen des Täters objektiviert, sind diese, für sich betrachtet, nicht gesellschaftsgefährlich. Mittelbar würde man also bei Bestrafung einer solchen Willensbetätigung zu einer Bestrafung der verbrecherischen Gesinnung des Täters gelangen. Das wäre jedoch eine Maßnahme, die als typische Erscheinung des reaktionären Strafrechts von unserer sozialistischen Strafrechtspflege grundsätzlich abgelehnt werden muß. Aus dem Dargelegten ergibt sich andererseits, daß ein Versuch zu bestrafen ist, bei dem der Vorsatz des Täters sich auf die Verwendung eines qualitativ geeigneten Mittels richtet, der Erfolg aber deshalb nicht eintritt, weil der Täter die auf das Wirksamwerden des verwendeten Mittels einwirkenden Umstände und Gesetzmäßigkeiten nicht kannte oder falsch berechnete (etwa bei Verwendung einer zu geringen Dosis eines an sich wirksamen Giftes oder auch bei Verwechslung eines derartigen Giftes mit einem harmlosen Stoff). Hier liegt die Gesellschaftsgefährlichkeit des Verhaltens des Täters nicht ausschließlich in diesem verbrecherischen Entschluß, sondern in der Betätigung eines verbrecherischen Willens, der auf Einsatz eines qualitativ geeigneten, also auch objektiv gefährlichen Mittels gerichtet ist. Das Ergebnis des vorliegenden Strafverfahrens ändert im übrigen nichts an der Richtigkeit der Ausführungen des Kreisgerichts, daß der Angeklagte äußerst verwerflich und gewissenlos gehandelt hat. Der Senat spricht die Erwartung aus, daß die Durchführung des Strafverfahrens den Angeklagten tatsächlich zu der von ihm in der Haupt Verhandlung bekundeten Einsicht in das Verwerfliche seiner Handlungsweise hat gelangen lassen 443;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 443 (NJ DDR 1963, S. 443) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 443 (NJ DDR 1963, S. 443)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von in ät beizutragen. Das erfolgt durch den gezielten von Siche rungst chn Schaffuno von kriminalistischst? und Methoden solchen Umständen oder Situationen, die Feindhandlungen verhindern odfer;.

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