Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 438

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 438 (NJ DDR 1963, S. 438); weise gelöst wird. Aus diesen Erwägungen wurde die ausgesprochene Strafe in ihrer Höhe für unbedingt notwendig befunden. § 177 Abs. 2 StGB; § 1 StEG. 1. Mildernde Umstände nach § 177 Abs. 2 liegen nicht allein deshalb vor, weil der Täter in Erinnerung an ein früheres erotisches Erlebnis mit der Geschädigten mit ihrer Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr rechnete. 2. Das jugendliche Alter des Täters ist nicht generell ein mildernder Umstand nach § 177 Abs. 2 StGB. 3. Zur Anwendung der bedingten Verurteilung bei versuchter Notzucht. BG Rostock, Urt. vom 2. Mai 1963 - 2 BSB 45/63. Das Kreisgericht hat die jugendlichen Angeklagten B. und W. wegen gemeinschaftlicher gewaltsamer Unzucht und versuchter Notzucht verurteilt, und zwar B. zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und W. zu einem Jahr Gefängnis. Der Jugendliche S. wurde wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte B. ist 17 Jahre alt. Er hat die Grundschule bis zur 7. Klasse besucht und war dann als Hilfsschlosser tätig. Vom Betrieb wird seine Einsatzbereitschaft hervorgehoben. Der Angeklagte W. ist ebenfalls 17 Jahre alt. Bei neunjährigem Schulbesuch erreichte er das Ziel der 7. Klasse. Seine Schuldisziplin war schlecht. Seine Arbeit als Hilfsschlosser verrichtete er gewissenhaft. Auch der Angeklagte S. ist 17 Jahre alt. Die Ehe seiner Eltern ist geschieden, und er wurde vorwiegend von seinem Vater erzogen, der ihn auch häufig zur Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten heranzog, so daß er die Schule oft versäumte. Er besuchte eine Hilfsschule und wurde dort aus der 7. Klasse entlassen. Er ist jetzt als Hilfsarbeiter im Fischkombinat beschäftigt. Nach mehreren Aussprachen wegen seiner schlechten Arbeitsdisziplin wird er jetzt als einer der besten Arbeiter eingeschätzt. Die Angeklagten trafen am 20. Januar 1963 gegen '"22.30 Uhr an einer Straßenbahnhaltestelle die 15jährige Geschädigte E. Die Angeklagten B. und S. unterrichteten W. über ein Zusammentreffen mit der Geschädigten im Herbst 1962 im Wald, wo Zärtlichkeiten mit ihr ausgetauscht worden waren. Die Angeklagten verließen die Straßenbahn an derselben Haltestelle wie die Geschädigte. B. und W. nahmen die Geschädigte zunächst in die Mitte, während S. hinterherging. Nachdem die Geschädigte die Begleitung abgelehnt hatte, wurde sie von B. und W. angefaßt und weitergeführt. Es gelang ihr nicht, sich zu befreien, und sie täuschte nun vor, etwas verloren zu haben. Sie wurde aber nicht losgelassen. Auch spätgr gelang es ihr nicht, sich zu befreien. So wurde sie zwangsweise zum Sch.-Teich geführt. B. gab den anderen zu verstehen, daß die Geschädigte geschlechtlich mißbraucht werden sollte. Er sagte, wenn sie nicht freiwillig dazu bereit sei, würden sie Gewalt anwenden. Die Geschädigte bat unter Hinweis darauf, daß sie erst 15 Jahre alt sei, sie gehen zu lassen. B. und S. zogen ihr jedoch die lange Hose und den Schlüpfer aus und drückten sie gewaltsam zu Boden. B. wollte als erster den Geschlechtsverkehr ausführen. Die beiden anderen hielten die Geschädigte an den Armen fest und später auch an den Beinen, die sie ihr gewaltsam spreizten. Infolge der Gegenwehr des Mädchens kam es aber nicht zum Geschlechtsverkehr. B. berührte jedoch das Mädchen mit der Hand am Geschlechtsteil. Nunmehr versuchte W., den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Das Mädchen wurde dabei von B. und S. festgehalten. Auch W. gelang der Verkehr nicht. Er faßte aber ebenfalls mit der Hand an das Geschlechtsteil des Mädchens. Die Angeklagten ließen nun von der Geschädigten ab und begaben sich nach Hause, wobei sie sich darüber unterhielten, ob die Sache wohl gutgehen oder ob die Geschädigte Anzeige erstatten werde. Das Kreisgericht hat festgestellt, daß die drei Angeklagten nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung zur Zeit der Tat reif genug waren, die Gesellschaftsgefährlichkeit ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Unter Anwendung der §§ 24 JGG, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 43, 47 StGB ist es zu dem erwähnten Schuld- und Strafausspruch gelangt. Das Kreisgericht wies in seiner Urteilsbegründung auf die hohe Gesellschaftsgefährlichkeit dieser Gewaltdelikte hin, die eine krasse Mißachtung der Würde der Frau darstellen. Die Angeklagten hätten trotz der erotischen Erlebnisse mit der Geschädigten im Herbst 1962 nicht auf einen freiwilligen Geschlechtsverkehr mit ihr rechnen können. Die entschiedene Gegenwehr habe ihnen dies auch deutlich gemacht. Das Verhalten der Angeklagten zeige eine besondere Brutalität: Am Tattage habe strenger Frost geherrscht, und das Mädchen hätte bereits deswegen schwere gesundheitliche Schäden davontragen können. Entgegen dem Antrag der Verteidigung und des Kollektivs der Angeklagten lehnte das Kreisgericht wegen des hohen Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat eine bedingte Verurteilung ab und folgte hinsichtlich der Strafzumessung dem Antrag des Staatsanwalts. Gegen diese Entscheidung haben alle drei Angeklagten Berufung eingelegt. B. und W. rügen, es sei nicht geprüft worden, ob mildernde Umstände gemäß § 177 Abs. 2 StGB vorliegen, und erstreben eine bedingte Verurteilung. Für den Angeklagten S. wird vorgetragen, daß das Kreisgericht in nicht genügendem Maße überprüft habe, ob die Voraussetzungen des § 4 JGG gegeben sind. Auf Grund seiner äußerst ungünstigen Entwicklung während seiner Schulzeit und der mangelnden Einflußnahme der Eltern auf ihn hätten bereits beim Referat Jugendhilfe Zweifel an seiner vollen Einsichtsfähigkeit bestanden. Aus den Gründen: Den Berufungen der Angeklagten B. und W. mußte der Erfolg versagt werden. Die Verteidigung verkennt die große Gesellschaftsgefährlichkeit gewaltsamer Sexualdelikte, die nicht nur Unruhe unter der Bevölkerung, insbesondere bei den Frauen, hervorrufen, sondern in der Mehrzahl der Fälle bei den Geschädigten auch unmittelbare Schäden in sittlicher oder körperlicher Hinsicht hinterlassen. Schwere Verbrechen sind, wie die Rechtspflegebeschlüsse und der Rechtspflegeerlaß des Staatsrates ganz eindeutig darlegen, nach wie vor hart zu bestrafen. Zu diesen schweren Verbrechen gehören auch Notzuchtverbrechen, deren Gesellschaftsgefährlichkeit sich noch erhöht, wenn sie von mehreren Tätern gemeinsam durchgeführt werden. Wenn auch im allgemeinen die erzieherische Funktion der Strafe in unserem sozialistischen Staat immer mehr in den Vordergrund tritt, so steht doch bei diesen Straftaten im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit der Repressivcharakter der Strafe im Vordergrund. Die Verteidigung vertritt die Ansicht, daß bei den Angeklagten mildernde Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB angenommen werden müßten, weil sie in Erinnerung an ein früheres erotisches Erlebnis mit der Geschädigten auf deren Einwilligung zum Geschlechtsverkehr rechnen konnten. Dem steht jedoch der gesamte Tathergang entgegen. Die Angeklagten verfolgten die Geschädigte schon beim Besteigen der Straßenbahn ohne ihr Wissen und traten dann vom Verlassen der Straßenbahn an gewaltsam gegen sie auf, indem sie sie in die Mitte nahmen, festhielten und gegen ihren Willen zum Sch.-Teich führten. Die Angeklagten gestehen zu, daß eine Gegenwehr der Geschädigten unmöglich war und daß sie alle drei den Geschlechtsverkehr auch gegen deren Willen durchführen wollten. Der Handlungsablauf hat dieses Vorhaben bestätigt. Wenn die Angeklagten der Meinung sind, daß ein Mädchen, das sich schon einmal mit einem von ihnen auf 438;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 438 (NJ DDR 1963, S. 438) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 438 (NJ DDR 1963, S. 438)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zum Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen.

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