Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 436

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 436 (NJ DDR 1963, S. 436); Diese Handlung des Angeklagten hat die Strafkammer als Notzucht gewürdigt und auf eine Gefängnisstrafe erkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Zeugin K. durch die Plötzlichkeit des Angriffs und infolge ihrer Unerfahrenheit derart überrascht und schockiert gewesen sei, daß sie sich nicht durch Schreien, Schlagen oder in anderer Weise des Angeklagten habe erwehren können. Daß sie nicht genügend Widerstand geleistet habe, obwohl sie körperlich dazu in der Lage gewesen sei, habe daran gelegen, daß ihr auf Grund ihres jugendlichen Alters in erheblichem Maße die geistigen Voraussetzungen dafür gefehlt hätten. Daraus könne sich keinesfalls eine Schuldminderung für den Angeklagten ergeben. Denn die Gewaltanwendung brauche nicht immer mit Brutalität verbunden zu sein; es genügten solche Handlungen, wie sie der Angeklagte begangen habe, da sie geeignet seien, die Frau gegen ihren Willen zum außerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen. Die Strafkammer ist jedoch der Auffassung, daß dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden müssen, jedoch nicht deshalb wie die Staatsanwaltschaft meint , weil die Zeugin K. nur schwache Abwehr geleistet habe, sondern aus Umständen, die in der Person des Angeklagten begründet seien. Der Angeklagte habe niemals in geordneten Familienverhältnissen gelebt und in einem gesellschaftspolitisch bewußten Kollektiv gearbeitet, so daß er in seiner Bewußtseinsentwicklung zurückgeblieben sei. Dies zeige sich besonders in seiner schlechten Einstellung zur Frau. Bisher habe er Frauen und Mädchen nicht die nötige Achtung entgegengebracht, häufig Frauenbekanntschaften gemacht und die Frauen nur als Objekt für seine sexuelle Befriedigung betrachtet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt und das Urteil in vollem Umfange angefochten. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß er gegenüber der Zeugin K. keine Gewalt angewendet und ihr auch nicht den Mund zugehalten habe. Auch als die Zeugin Sch. in den Wagen gekommen sei, habe die Zeugin K. keinerlei Andeutungen gemacht, daß sie vergewaltigt worden sei. Sie habe ihn auch noch eine Woche später in W. besucht, wo er sich aber nicht mehr mit ihr abgegeben habe. Er fühle sich daher eines Notzuchtverbrechens nicht schuldig. Die Berufung ist begründet und mußte zum Erfolg führen. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat zwar den Sachhergang soweit wie möglich zu klären gesucht, ist jedoch auch nach den eigenen Feststellungen zu einer falschen Würdigung gekommen. Die Aussagen der Zeugin K. und des Angeklagten stimmen in den für die Tatbestandsverwirklichung wesentlichen Punkten nicht überein, so daß an weiteren objektiven Feststellungen zu untersuchen ist, öb der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin gegen deren Willen und unter Anwendung von Gewalt, d. h. mit gewaltsamer Überwindung eines ihm entgegengesetzten Widerstandes, durchführte und die Ausführung der Tat in dieser Form wollte. Das ist in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht nicht bewiesen worden. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin K. unterstellt, bleiben doch eine Reihe von Widersprüchen, die für die Darstellung des Angeklagten sprechen. Es gab für die Zeugin keinen Grund, von dem Angeklagten unbedingt nach der Abendvorstellung ein Autogramm zu fordern. Die Zeugin ist in H. wohnhaft, hatte dort schon den Zirkus besticht und den Angeklagten kennengelernt. Es ist offensichtlich, daß sie nach dem Abbau des Zirkus nach B. gegangen ist, um den Angeklagten wiederzusehen. Es ist nicht festgestellt worden, daß der Angeklagte die Annäherung suchte. Die beiden jungen Mädchen wollten kostenlos eine Vorstellung besuchen, und der Angeklagte lud sie nach B. ein, ohne zu wissen, daß sie der Einladung folgen würden. Befremdend ist auch, daß sie nicht in die Nachmittagsvorstellung gingen, obgleich sie schon frühzeitig da waren und auch mit dem Angeklagten gesprochen hatten. Der Angeklagte wurde nach der Vorstellung von den Mädchen abgepaßt, und sie folgten ihm ohne zu zögern noch um 22.30 Uhr in den Wohnwagen. Die Zeugin K. hatte auch keine Bedenken, allein bei dem Angeklagten zu bleiben, nachdem ihre Freundin den Wagen- verlassen hatte. Sie setzte sich dann auf das Bett und schuf damit eine Situation, in der der Angeklagte damit rechnen konnte, daß die Zeugin für ihn wohl zugänglich sein würde, zumal sie weit älter als 14 Jahre wirkte. Selbst nach den Aussagen der Eltern der Zeugin konnte sie auf 17 Jahre geschätzt werden. Das Kreisgericht führt aus, daß sie zum Zeitpunkt der Verhandlung auf Grund ihrer körperlichen Entwicklung sogar den Eindruck einer reifen Frau hinterließ. Es mag zutreffen, daß die Zeugin von dem weiteren Verhalten des Angeklagten überrascht war. Gegen ihre Darstellung, der Angeklagte sei plötzlich auf sie zugestürzt und habe sie umgestoßen, spricht aber, daß dafür keine Veranlassung bestand. Der Angeklagte befand sich mit der Zeugin allein im Wagen; er hatte sie auch nicht hineingelockt, so daß er keineswegs von Anfang an damit rechnen mußte, daß sie Widerstand leisten würde. Es erscheinen deshalb auch die weiteren Aussagen bedenklich, sie habe schreien wollen und der Angeklagte habe ihr den Mund zugehalten. Andere ernsthafte Abwehrmaßnahmen hat sie nach eigenen Angaben nicht getroffen. Der Angeklagte gesteht zu, daß die Zeugin ihn zum Schluß mit den Händen zurückgestoßen hat und er dann von ihr abließ. Auch das weitere Verhalten der Zeugin und des Angeklagten läßt Zweifel an einem Gewaltverbrechen auf-kommen. Als ihre Freundin, die mit einem anderen Artisten in dessen Wohnwagen gegangen war, zurückkam, saß sie völlig ruhig mit geordneter Kleidung auf dem Bettrand. Der Angeklagte schlief bereits. Die beiden Mädchen blieben trotzdem noch etwa 10 Minuten im Wagen. Insoweit gibt es auch Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugin Sch. und der Zeugin K. Auf dem Heimweg erzählte die Zeugin K. ihrer Freundin, daß Geschlechtsverkehr stattgefunden habe; sie sagte aber nichts von einer Gewaltanwendung. Wenn eine derartige Vertrautheit zwischen zwei jungen Mädchen besteht und sie sich dieses Geständnisses nicht schämt, würde sie bei einem Überfall wohl doch der Freundin gegenüber Andeutungen gemacht haben. Andererseits hätte der Angeklagte nach einem Notzuchtverbrechen auch kaum seine genaue Anschrift der Zeugin überlassen. Es wäre der Zeugin wohl doch recht schwer geworden, den Angeklagten als Zo'rkus-artisten ausfindig zu machen. Wenn der Verkehr gegen ihren Willen stattgefunden hätte, wäre sie auch kaum ständig zur Post gegangen, um nach Briefen vom Angeklagten zu fragen. Die Zeugin hat dem Angeklagten noch gesagt, daß er postlagernd an sie schreiben solle. Sie wollte also die Verbindung mit ihm aufrechterhalten. Wenn es lediglich um das Nachschicken eines Bildes mit Autogramm gegangen wäre, hätte es der Anschrift des Angeklagten nicht bedurft. Es muß somit zusammenfassend festgestellt werden,: daß dem Angeklagten die Durchführung des Beischlafs mit der Zeugin K. unter Anwendung von Gewalt nicht bewiesen wurde, da in den Aussagen der Zeugin Widersprüche vorhanden sind, die Zweifel an dem von ihr geschilderten Sachhergang entstehen lassen. Zumindest ist die subjektive Seite der Tat nicht bewiesen worden. Der Angeklagte konnte aus der verhältnismäßig geringen Abwehr der Zeugin nicht entnehmen, daß der Widerstand ernsthaft gemeint war. Wenn das Kreis- 436;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 436 (NJ DDR 1963, S. 436) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 436 (NJ DDR 1963, S. 436)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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