Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 432

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 432 (NJ DDR 1963, S. 432); Tür bemerkte, an der ihre Mutter Einlaß verlangte. Der Angeklagte flüchtete durch das von ihm vorher geöffnete Fenster über die Dachrinne an der Mansarde in ein Nachbarfenster und von da auf die Straße, wobei er das Beil mitnahm. Später warf er es in der Nähe des Hauptbahnhofes weg. Als seine Frau verletzt am Boden gelegen hatte, schlug er nicht noch ein zweites Mal zu, weil er glaubte, daß bereits die Verletzung durch den ersten Schlag tödlich sei. Er kam auch nicht zu weiteren Überlegungen, weil seine Schwiegermutter vor der Tür Lärm schlug. Die Ehefrau trug eine 8 cm lange Stirnwunde davon, ohne daß eine Gehirnverletzung eintrat. Sie befand sich vom 2. bis 6. November 1962 in stationärer Behandlung. In letzter Zeit treten häufig Schwindelanfälle auf. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen versuchten Mordes (§§ 211, 43 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt. Es hat ausgeführt, daß der Angeklagte „heimtückisch“ gehandelt habe. Zwar hätten Spannungen zwischen den Eheleuten bestanden, so daß sich die Frau von ihrem Ehemann trennen wollte. Ihr Verhalten von der Begegnung im Treppenhaus bis zur Tatausführung zeige aber deutlich, daß sie trotzdem noch Vertrauen zum Angeklagten gehabt habe. Das gehe auch aus seinem Verhalten selbst hervor. Er habe sich ungehindert in der Wohnung bewegen können, und seine Frau habe ihn auch allein im Zimmer gelassen. Schließlich hätten beide noch nebeneinander auf der Couch gesessen, geraucht und sich sachlich und ruhig unterhalten, wobei der Angeklagte noch Annäherungsversuche gemacht habe. Sie sei bis zuletzt völlig arglos und daher vom Vorhaben des Angeklagten vollkommen überrascht gewesen. Diese objektiven Umstände zeigten eindeutig, daß ein Vertrauensverhältnis, wie es zwischen Eheleuten besteht, noch vorhanden gewesen sei. Der Angeklagte habe gerade diese ihm bekannten Umstände ausgenutzt, um sich heimlich das Beil zu holen, zu verstecken und ebenso unbemerkt hervorzuholen und die Tat auszuführen. Hieraus gehe auch hervor, daß er diese Umstände, die das Vertrauensverhältnis begründen, bewußt in die Planung seines Vorhabens einbezogen habe, als er erkannte, daß seine Frau nicht zu einer Änderung ihrer Meinung zu bewegen war und sich wirklich von ihm trennen wollte. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt, mit der Verurteilung wegen versuchten Totschlags und eine mildere Bestrafung erstrebt wird. Die Berufung führte zur teilweisen Abänderung des Urteils. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat sowohl das eigentliche Tatgeschehen als auch die damit im Zusammenhang stehenden Umstände objektiver und subjektiver Art sowie zur Persönlichkeit des Angeklagten ausreichend aufgeklärt und in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der sorgfältig durchgeführten Beweisaufnahme richtig festgestellt. Zutreffend ist auch, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Der Auffassung der Berufung, der Angeklagte habe den Vorsatz, seine Ehefrau zu töten-, erst in dem Augenblick gefaßt, als er das Beil im Abstellraum fand, kann nicht zugestimmt werden. Er hat zu dieser Zeit lediglich seinen Plan dahin konkretisiert, die Tötung mit dem Beil auszuführen. Den Tötungsvorsatz selbst und zwar unter der Bedingung, daß seine Frau ihre Trennungsabsicht nicht aufgebe hatte er jedoch, nach seinen eigenen Einlassungen, schon Tage vorher gefaßt, wobei die Richtigkeit dieses Geständnisses durch die Aussage der Zeugin R. in der Hauptverhandlung bestätigt wird. Zu ihr hatte er am Montag gesagt, er wolle seine Frau umbringen. Mit diesem Tötungsvorsatz betrat er auch am Tatnachmittag das Haus. Lediglich bezüglich der Tötungsausführung hatte er zu diesem Zeitpunkt den Plan, seine Ehe- frau in den Lichtschacht zu stürzen. Diesen modifizierte er in der Ehewohnung dahingehend, daß er sie und sich mit ihr zum bereits vorher geöffneten Fenster hinausstürzen wollte. Ob der Angeklagte mit dem Tötungswerkzeug zunächst nur seine Frau erschrecken und bedrohen wollte, um sie umzustimmen, ist für die Feststellung des Tötungsvorsatzes unwesentlich, weil sein Vorsatz, sie noch an diesem Tage zu töten, wenn sie auf ihrem Standpunkt beharrte, feststand. Auch der Einwand der Berufung gegen die Feststellung des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe nur deshalb nicht noch einmal zugeschlagen, weil er annahm, der erste Schlag sei tödlich gewesen, und weil die Zeugin V. an der Tür Lärm schlug, ist unbegründet. Die Berufung erkennt selbst, daß der Versuch beendet und somit ein Rücktritt vom Versudi nicht möglich war, vertritt aber die Auffassung, daß es zugunsten des Angeklagten zu werten sei, daß er nicht ein weiteres Mal zugeschlagen habe, als die Verletzte nach dem ersten Schlag wieder aufstand. Dem kann nicht gefolgt werden, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig ein solcher frontal mit der Schneide geführter Beilhieb gegen die Stirn zu tödlich wirkenden Verletzungen oder Verblutungen führt, mag auch das Opfer imstande sein, sich noch einmal zu erheben. Darüber, wie er dieses Bild erfaßt hat und mit welchen Vorstellungen er die Flucht ergriff, gibt nicht zuletzt auch das nach der Tat geführte Telefongespräch mit der Zeugin H. Aufschluß, in dem er sagte, er sei ein Mörder, er habe soeben seine Frau niedergeschlagen. Indessen muß der Berufung zugestimmt werden, daß die für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Frage, ob der Angeklagte „heimtückisch“ gehandelt hat, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu verneinen ist. Das Bezirksgericht hat zwar selbst richtig den Inhalt des Tatbestandsmerkmals der Heimtücke dahingehend begründet, daß die Ausnutzung, der Mißbrauch der persönlichen Vertrauensbeziehungen des Täters zu seinem Opfer bei der Begehung einer vorsätzlichen Tötung die besondere Verwerflichkeit im Sinne des Mordes charakterisiert. Ein solches bewußtes Ausnutzen des ihm von seinem Opfer entgegengebrachten Vertrauens für die Tatausführung liegt nur vor, wenn der Täter durch sein Verhalten vor der Tatausführung sein Opfer in dessen Vertrauen zu ihm bestärkte, um es dadurch in Ansehung seiner späteren Tatausführung bewußt arglos zu machen: er muß also tückisch handeln. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Zwar muß entgegen den Bedenken der Verteidigung dem Bezirksgericht zugestimmt werden, daß zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau noch ein Vertrauensverhältnis bestand, das auch nicht durch die Vorkommnisse der letzten Zeit aufgehoben wurde, die zur Erhebung der Ehescheidungsklage durch seine Frau führten. Wenn es in der zu Protokoll des Sekretärs des Kreisgerichts erklärten Ehescheidungsklage vom 30. Oktober 1962 heißt: „Irgendwelche Gemeinsamkeiten, Liebe, Achtung, Vertrauen, bestehen nicht mehr“, so beinhaltet diese Formulierung lediglich, daß die Ehefrau kein Vertrauen mehr in die Treue und Besserungswilligkeit ihres Ehemanries setzte; keineswegs ist daraus zu entnehmen, daß sie in seiner Gegenwart um ihr Leben bangte. Unbeschadet des noch in der sachlichen Auseinandersetzung am Tattage zum Ausdruck kommenden Vertrauensverhältnisses hat der Angeklagte jedoch weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht durch irgendein Verhalten seine Ehefrau in ihrem Vertrauen ihm gegenüber in solcher Weise bestärkt, daß sie in Ansehung seiner Tatausführung bewußt arglos gemacht wurde. Daß seine Frau „bis zuletzt völlig arglos und daher vollkommen überrascht vom Vorhaben 432;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 432 (NJ DDR 1963, S. 432) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 432 (NJ DDR 1963, S. 432)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Begehung der Straftat und die Einstellung zur sozialistischen Gesetzlichkeit, zum Staatssicherheit und zur operativen Arbeit überhaupt. Dieser gesetzmäßige Zusammenhang trifft ebenso auf das Aussageverhalten des Beschuldigten mit dem Ziel, wahre Aussagen zu erreichen, wird mit den Begriffen Vernehmungstaktik vernehmungstaktisches Vorgehen erfaßt. Vernehmungstaktik ist das Einwirken des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Informationsoewinnuna in der Beschuldiatenvernehmung Umfang und Inhalt der Beweisführung im Ermittlungsverfahren werden durch den Gegenstand der Beweisführung bestimmt. Er ist auch Grundlage für die Bestimmung des Informationsbedarfs in der Beschuldigtenvernehmung. Wie bereits im Abschnitt begründet, sind die Rechtsgrundlagen Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit im gesamten Verantwortungsbereich, vorrangig zur Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und zur zielgerichteten Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, und der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Derartige Aufgabenstellungen können entsprechend der Spezifik des Ziels der sowohl einzeln als auch im Komplex von Bedeutung sein.

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