Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 429

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 429 (NJ DDR 1963, S. 429); ringer, daß täteinheitlich noch andere Strafgesetze mit geringeren Mindeststrafen verletzt worden sind. Die auf § 73 StGB gestützte-Anwendung eines Strafgesetzes beseitigt daher nicht die absolute und Bestandteil der s sozialistischen Gesetzlichkeit bildende Bindung des Gerichts an den in der Mindestgrenze höheren Strafrahmen eines anderen tateinheitlich verletzten Gesetzes. Nur so kann das im § 73 StGB zum Ausdruck kommende Strafbemessungsprinzip verstanden werden. Die vom Kreisgericht vertretene und im angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommende Auffassung hätte zur Folge, daß ein Täter, der in Tateinheit mit Blutschande noch Unzucht unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses begangen hat, demjenigen gegenüber besser gestellt wird, der nur den Tatbestand des § 173 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Das Kreisgericht hätte demzufolge zwar die Strafe aus § 174 Abs. 1 StGB nehmen müssen, durfte aber nicht unter der im § 173 Abs. 1 StGB angedrohten Zuchthausstrafe von einem Jahr bleiben. Bei einer zwingend vorgeschriebenen Zuchthausstrafe hatten aber alle Erwägungen über die Anwendung des § 1 StEG auszuscheiden, weil bedingte Verurteilung nur bei Gefängnisstrafe möglich ist. Wird ein Verbrechen der Blutschande begangen, so ist bedingte Verurteilung schlechthin ausgeschlossen. Von den behandelten Rechtsmängeln abgesehen, bietet das Urteil aber auch Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß das Kreisgericht die den Sittlichkeitsverbrechen allgemein innewohnende Gesellschaftsgefährlichkeit grob unterschätzt hat. Derartige, die moralisch saubere, sittliche Entwicklung und Erziehung der Jugend stö-. rende und gefährdende sowie die gegen die geschlechtliche Freiheit der Frau gerichteten Verbrechen sind grundsätzlich als schwere, die Belange der Gesellschaft in hohem Maße gefährdende Straftaten anzusehen, bei deren Bekämpfung die Erziehungsfunktion der Strafe hinter ihrer Repressivwirkung zurückzutreten hat und im Interesse des Schutzes der sozialistischen Gesellschaftsordnung und der Rechte jedes einzelnen Bürgers die Freiheitsstrafe als die härteste staatliche Zwangsmaßnahme Anwendung finden muß. Auf die Notwendigkeit, den Schutz der Gesellschaft und der einzelnen Bürger gegen derartige Angriffe zu gewährleisten, ist in den Rechtspflegebeschlüssen des Staatsrates nachdrücklich hingewiesen. Deshalb darf bei der Aburteilung solcher Verbrechen wegen ihrer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit eine Strafe ohne Freiheitsentzug nur dann ausgesprochen werden, wenn sich bei der Untersuchung des Tathergangs, der Schuld oder der Person des Täters ganz besondere, die allgemeine Gesellschaftsgefährlichkeit dieser Straftaten erheblich herabmindernde Umstände ergeben. §§ 177 Abs. 2, 43, 44, 51 Abs. 2 StGB; § 1 StEG. 1. Mildernde Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB sind nur solche auf der objektiven oder subjektiven Seite der strafbaren Handlung vorliegenden Umstände, die sich unmittelbar auf die Tatbegehung beziehen. 2. Die nach § 51 Abs. 2 StGB gegebene Möglichkeit, die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs (§ 44 StGB) zu mildern, ist nicht gleichbedeutend mit dem Merkmal „mildernde Umstände“ nach § 177 Abs. 2 StGB. 3. Die für ein versuchtes Verbrechen konkret erforderliche Strafe ergibt sich aus der Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände, des persönlichen und gesellschaftlichen Verhaltens des Täters und seiner Motive. Die Strafe für den Versuch ist dabei grundsätzlich dem in der speziellen Strafrechtsnorm angedrohten Strafrahmen zu entnehmen. Die Milderungsmöglichkeiten des § 44 Abs. 2 und 3 StGB sind erst dann anzuwenden, wenn die geringe Schwere des Versuchs den durch die Mindeststrafe der speziellen Strafrechtsnorm gesetzten Grenzen nicht entspricht. 4. Zur bedingten Verurteilung bei Sexualdelikten (hier: Notzucht). OG, Urt. vom 3. Mai 1963 - 3 Zst III 43/63. Das Stadtbezirksgericht hat am 27. September 1962 den Angeklagten wegen versuchter Notzucht gemäß §§ 177 Abs. 2, 43 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Dieses Urteil hat das Stadtgericht am 8. November 1962 auf die Berufung im Strafausspruch abgeändert und den Angeklagten unter Auferlegung einer zweijährigen Bewährungszeit zu neun Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Den Entscheidungen liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde : Der 22jährige Angeklagte nahm nach dem Besuch der Grundschule, deren Ziel er nur bis zur sechsten Klasse erreichte, eine Bäckerlehre auf, die er jedoch nicht beendete. In der folgenden Zeit wechselte er etwa fünfzehnmal die Arbeitsstellen. Im Jahre 1961 wurde er wegen einer im Vollrausch begangenen Körperverletzung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Nach der Strafentlassung im Juli 1962 nahm er beim VEB W. Arbeit als Transportarbeiter auf. Dort wurde er bereits am 8. August 1962 wegen schlechter Arbeitsmoral verwarnt und am 15. August 1962 wegen Arbeitsbummelei fristlos entlassen. Seit dem 22. August 1962 arbeitet er als Kutscher in einem Privatbetrieb. Der Betriebsinhaber bescheinigte dem Angeklagten gute Arbeitsmoral und Einsatzbereitschaft. Der Angeklagte gehört keiner gesellschaftlichen Organisation an. Auf Grund seiner ungefestigten Einstellung zur Arbeit hat er in seinem Wohnbereich keinen guten Leumund. Anläßlich eines Betriebsausfluges am 11. August 1962 fuhren die Betriebsangehörigen des VEB W. mit dem Dampfer zur Gaststätte M. An diesem Ausflug beteiligten sich auch der Angeklagte und die 17 und 15 Jahre alten Geschwister Marianne und Brigitte Sch. Der Angeklagte trank bereits am Tage soviel Alkohol, daß sich Gäste darüber beschwerten. Als er in angetrunkenem Zustand Kolleginnen belästigte, wurde er vom BGL-Vorsitzenden zur Ordnung gerufen. Am Abend forderte der Angeklagte die Zeugin Marianne Sch. zum Tanz auf, den diese jedoch verweigerte. Als Marianne und Brigitte Sch. von einem Spaziergang am See zurückkamen, trafen sie den Angeklagten. Er sprach sie an und ging mit Marianne Sch. zum See zurück. Als ihnen Brigitte folgte, forderte Marianne sie auf Veranlassung des Angeklagten auf, zurückzugehen. Der Angeklagte ging mit Marianne .Sch. ein Stück in den Wald, wobei er die Zeugin umfaßte und küßte. Im weiteren Verlauf kam er auf den Gedanken, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Als er sein Geschlechtsteil schon entblößt hatte, stolperte er und fiel mit der Zeugin zu Boden. Er legte sich auf sie und versuchte vergeblich, an ihr Geschlechtsteil zu greifen und ihre Brust zu betasten. Die Zeugin wehrte sich und’rief um Hilfe. Um sie einzuschüchtern, schlug der Angeklagte sie daraufhin an den Kopf. Als die Zeugin merkte, daß ihr Widerstand auf die Dauer vergeblich sein würde, erklärte sie dem Angeklagten, mit seinem Vorhaben einverstanden zu sein; er solle sie aber erst auf stehen lassen, damit sie ihre Kleider in Ordnung bringen könne. Der Angeklagte ließ die Zeugin aufstehen, hielt sie aber weiter an ihrer Lederoljacke fest. Es gelang ihr, sich zu befreien, indem sie aus der vom Angeklagten festgehaltenen Jacke schlüpfte und dann zum Lokal zurücklief. Dort stellte sie fest, daß der Dampfer bereits abgefahren war. Da sie kein Fahrgeld hatte, erklärte sie sich mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden, mit ihm nach L. zu fahren. Während der Rückfahrt verhielt sich der Angeklagte anständig, behielt aber die Lederoljacke der Zeugin in seinem Besitz. Als die Zeugin am S-Bahnhof die Jacke verlangte, erklärte der Angeklagte, er wolle erst nah Hause gehen und die Schlüssel holen. In der G.-Straße wollte er mit der Zeugin in eine dunkle Seitenstraße einbiegen. Als sie sich weigerte, schlug er sie ins Gesicht. Die Zeugin 429;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 429 (NJ DDR 1963, S. 429) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 429 (NJ DDR 1963, S. 429)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der GewahrsamsOrdnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt entsprechend den gesetzlichen und anderen rechtlichen sowie ernährungswissenschaftlichen Anforderungen. Sie steht unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Damit geht die Praxis der Verpflegung der Verhafteten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt entsprechend den gesetzlichen und anderen rechtlichen sowie ernährungswissenschaftlichen Anforderungen. Sie steht unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Damit geht die Praxis der Verpflegung der Verhafteten in den Jahren und ft,ff erheblich zurückgegangen ist. Das ist einerseits auf strukturelle Veränderungen in der Abteilung und auf deren einheitlicheres Auftreten, auf eine differenziertere Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und der Abteilung Alt durchgeführt. In besonderen Fällen ist nach Leiterabsprache die Besuchsdurciiführung durch einen Mitarbeiter der Abteilung oder der Abteilung möglich.

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