Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 428

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 428 (NJ DDR 1963, S. 428); ! Unterschlagung von Geld, Waren usw. ausweisen. Dadurch würde gleichzeitig das Erkennen von Brennpunkten wesentlich erleichtert, und es könnten bereits zu einem früheren Zeitpunkt als bisher wirksame Maßnahmen durch übergeordnete Organe und die Staatsanwaltschaft geplant, angewiesen und eingeleitet werden, vor allem dann, wenn die Delikte über den Kreis bzw. den Bezirk hinausgehen. Hinzukommen müßten weiter die Vorstrafen für gleiche oder ähnliche Delikte und die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Verbrechen. Die Feuerwehr führt seit Jahren eine recht brauchbare, auch technisch sehr gut auswertbare Statistik über Ursachen von Bränden5. Zweifellos lassen sich aus diesen jahrelangen Aufzeichnungen über die Ursachen von Bränden wertvolle Schlußfolgerungen für den vorbeugenden Brandschutz ziehen und über die gesellschaftlichen Kräfte wirksame Maßnahmen einleiten, um konkrete Brandursachen zu beseitigen. Natürlich kann man die Feststellung von Brandursachen nicht schlechthin mit den Ursachen der Kriminalität vergleichen, da diese weitaus komplizierter und mannigfaltiger sind. Trotzdem lassen sich entsprechende Schlußfolgerungen daraus ziehen. Die guten Erfahrungen, die bei komplexen Einsätzen in bestimmten ökonomischen Schwerpu nkten, in Betrieben der Industrie und Landwirtschaft, oder in Städten und Gemeinden zur Erforschung und Aufdeckung von 5 Harrland, „Die Kriminalität in der DDR und in Westdeutschland im Jahr 1961“ (NJ 1962 S. 730 ff.), führt als sehr treffendes Beispiel an, wie es der Feuerwehr im Zusammenwirken mit den anderen Organen der Deutschen Volkspolizei, den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen, den gesellschaftlichen Organisationen und vielen Tausenden freiwilligen Helfern, die alle auch durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren unterstützt wurden, gelang, die Zahl der Brandstiftungen von 2719 lm Jahr 1959 auf 1590 im Jahr 1961 zu senken. Mängeln in der staatlichen Leitungstätigkeit, von ungenügender Kontrolle, von Mißwirtschaft und Schlamperei usw. gesammelt wurden, müssen verallgemeinert werden. Dabei können aus den Analysen bestimmter Erscheinungen an Ort und Stelle Schlußfolgerungen z. B. für einen Wirtschaftsbereich gezogen und Maßnahmen für den gesamten Bezirk festgelegt werden. So wurde z. B. in einer Gemeinde ein komplexer Einsatz verschiedener Staatsorgane durchgeführt, um die Ursachen des Zurückbleibens der Entwicklung der in der Gemeinde bestehenden LPG und des VEG festzustellen. Dabei wurden auch Straftaten und Mißstände aufgedeckt, wie z. B. Entwenden von Dünger, Saatgut und Futtermitteln durch die Genossenschaftsbauern und Vernachlässigung der Technik, insbesondere der Großgeräte. Diese standen im Freien und waren verschmutzt, z. T. war auch die Bereifung unbrauchbar geworden, da die Reifen nicht aufgepumpt waren. Als Ursachen und begünstigende Umstände wurden mangelhafte Leitungstätigkeit in der Leitung des VEG, des Vorstandes der LPG und der Gemeinde, ungenügende Arbeit mit den Menschen, Verletzung der innergenossenschaftlichen Demokratie, eine kleinbürgerliche, schädliche Einstellung der Landarbeiter und Genossenschaftsbauern zum volkseigenen und genossenschaftlichen Eigentum und das Nichtvorhandensein eines zielgerichteten Wettbewerbs festgestellt. Diese Ursachen und begünstigenden Bedingungen zeigten sich in einer Vielzahl von Einzelbeispielen; sie konnten für eine zielgerichtete Bekämpfung der Kriminalität in der Landwirtschaft verallgemeinert werden. In der Kriminalitätsanalyse müssen die Ergebnisse der Statistik, der komplexen Untersuchungen und die Erfahrungen der verantwortlichen Sachbearbeiter, die sie auf ihren speziellen Sachgebieten gemacht haben, zusammengefaßt werden. dlacktsyirackuHCf Strafrecht §§ 173, 174, 176, 73 StGB; § 1 StEG. 1. Verletzt ein Täter durch ein und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze, so muß die Strafe zwar dem Gesetz entnommen werden, das die schwerste Strafe bzw. die schwerste Strafart androht; dabei darf aber nicht die in den tateinheitlich verletzten Gesetzen festgesetzte höchste Mindeststrafe unterschritten werden. 2. Zur bedingten Verurteilung bei Sexualdelikten. OG, Urt. vom 12. März 1963 - 2 Zst III 14/63. Der Angeklagte wurde am 29. Januar 1963 vom Kreisgericht wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses und Unzucht mit Kindern (§§ 173 Abs. 1, 174 Ziff. 1, 176 Abs. 1 Ziff. 3, 73 StGB) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Jahr ind fünf Monaten verurteilt, weil er im November und Dezember 1961 unter Mißbrauch seiner elterlichen Gewalt mit seiner damals 12 Jahre alten Tochter mehrfach Beischlaf ausgeübt hat. Das Kreisgericht hat, da mehrere Strafgesetze tateinheitlich verletzt worden sind, nach § 73 StGB den Strafrahmen aus § 174 StGB entnommen, weil darin Zuchthaus schlechthin oder Gefängnis angedroht wird, in den §§ 173, 176 StGB dagegen nur Zuchthaus bis zu fünf bzw. zehn Jahren. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik, der Erfolg hatte. Aus den Gründen; Das Kreisgericht hat das strafbare Verhalten des Angeklagten rechtlich zutreffend als tateinheitlich begangenes Verbrechen nach §§ 173 Abs. 1, 174 Ziff. 1, 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB beurteilt. Die von ihm erkannte Strafe entspricht jedoch nicht den in den angeführten Strafgesetzen in Verbindung mit § 73 StGB gesetzlich festgelegten Strafrahmen. Nach § 73 StGB muß, wenn ein und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, die Strafe dem Gesetz entnommen werden, welches die schwerste Strafe bzw. die schwerste Strafart androht. Das ist im vorliegenden Fall, wie das Kreisgericht auch mit Recht angenommen hat, § 174 StGB. Zwar sehen alle drei vom Angeklagten verletzten Strafgesetze Zuchthausstrafen vor, aber die im § 174 StGB angedrohte ist zweifelsfrei die schwerste, da sie anders als in den §§ 173, 176 StGB nach oben nicht begrenzt wird und demzufolge gemäß § 14 Abs. 2 und 3 StGB bis zu 15 Jahren betragen kann. Es trifft auch zu, daß nach diesem Strafgesetz außer auf Zuchthaus auch auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten erkannt werden kann. Zu Unrecht hat das Kreisgericht dagegen im Rahmen des richterlichen Ermessens von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Verbindung mit § 1 StGB eine bedingte Verurteilung ausgesprochen. Es hat außer acht gelassen, daß eines der tateinheitlich verletzten Strafgesetze, nämlich § 173 Abs. 1 StGB, bei einer von Verwandten aufsteigender Linie begangenen Blutschande eine Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus vorsieht. Damit ist gesetzlich festgelegt, daß, wer ein solches Verbrechen begangen hat, nicht zu einer Strafe verurteilt werden darf, die unter dieser Mindeststrafe liegt. Das muß auch und um so mehr dann der Fall sein, wenn durch ein und dieselbe Handlung noch andere Strafgesetze verletzt worden sind, denn der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit einer strafbaren Handlung, der für die Festsetzung der Mindeststrafe von ausschlaggebender Bedeutung war, wird nicht dadurch ge- 428;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 428 (NJ DDR 1963, S. 428) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 428 (NJ DDR 1963, S. 428)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf ein mögliches Vorkommnis mit einer relativ großen Anzahl von Zuführungen Unter Berücksichtigung der bereits gemachten Darlegungen zur einsatz- und aktionsbezogenen Vorbereitung der Angehörigen der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen oder das Strafverfahren gefährden . Die Kategorie Beweismittel wird in dieser Arbeit weiter gefaßt als in, der Strafprozeßordnung.

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