Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 423

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 423 (NJ DDR 1963, S. 423); Kind in einer äußerst häßlichen Weise zu unzüchtigen Handlungen mißbraucht keine körperlichen Schäden nach sich gezogen hätte. Das Kreisgericht hat völlig unberücksichtigt gelassen, daß bei Kindern durch solche Handlungen psychische Schäden entstehen können, die sich nachteilig auf die ganze weitere Entwicklung des Kindes auswirken können. Ungerechtfertigte Anwendung mildernder Umstände Bei den wegen Gewaltverbrechen, insbesondere Sexualverbrechen, ausgesprochenen falschen Strafen, d. h. zu niedrigen Freiheitsstrafen oder bedingten Strafen, ist in unvertretbarer Weise von Milderungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht worden. So fällt besonders bei ge-, waltsamer Unzucht und Notzucht sowie bei Körperverletzungen auf, daß „mildernde Umstände“ gern. §§176 Abs. 2, 177 Abs. 2, 228 nicht konkret begründet und bewiesen, sondern allgemein gekennzeichnet und damit praktisch unterstellt werden. Das zeigt sich in solchen Formulierungen, daß „aus den Gesamtumständen der Handlung“ mildernde Umstände angenommen werden. Dabei wird die objektive Tatschwere oft außer acht gelassen. Wie bei vielen Urteilen festgestellt werden mußte, werden allgemeine positive Faktoren im Persönlichkeitsbild des Täters, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat stehen, als mildernde Umstände angenommen. Das zeigt sich in folgendem Beispiel: Der 34jährige Kellner H. hat die 15jährige T. mit'fünf doppelten Wodkas völlig betrunken gemacht und in diesem willenlosen Zustand vergewaltigt. Anschließend hat er sie in einem Hausflur liegengelassen. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg erkannte wegen Unzucht gern. § 176 Ziff. 2 StGB auf ein Jahr und sechs Monate Gefängnis. Diese schon zu milde Strafe änderte das Stadtgericht Berlin auf eine bedingte Gefängnisstrafe von zehn Monaten ab. Es führte dazu aus, der Angeklagte habe immer gearbeitet, habe nach der Tat gute Arbeitsleistungen gezeigt und sei erstmalig straffällig geworden; auch müsse die Bereitwilligkeit der Geschädigten zum Trinken bei der Festlegung der bedingten Verurteilung beachtet werden. Das Kreisgericht Bad Liebenwerda begründete in einer Strafsache die bedingte Verurteilung damit, daß der Täter, der unzüchtige Handlungen an Kindern begangen hatte, stets hilfsbereit sei und seine Arbeit gewissenhaft verrichte. Völlig unverständlich ist es schließlich, wenn das Kreisgericht Spremberg die Verurteilung zu einer Strafe ohne Freiheitsentziehung wegen Unzucht mit Kindern damit begründet, daß der Angeklagte an seinem Arbeitsplatz den jungen Menschen Vorbild sei. Solche Umstände wie gute fachliche Leistungen, aktive 1/gesellschaftliche Mitarbeit, positiver Einfluß im Kollektiv u. a. können höchstens bei der Strafzumessung im Rahmen des Normalfalles mit berücksichtigt werden, stehen aber in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Tat und können deshalb niemals die Annahme mildernder Umstände rechtfertigen. Mildernde Umstände können nur solche sein, die auf der objektiven oder subjektiven Seite in engem Zusammenhang mit der Tatbegehung stehen4 und es rechtfertigen, die für I Iden Regelfall angedrohte Mindeststrafe zu mildern. 1 Solche Umstände können auf der objektiven Seite vor-* liegen, wenn bei mehreren Tätern der Tatbeitrag des 1 einen äußerst gering war oder wenn der Täter sofort - Vgl. Ürteil des Obersten Gerichts vom 3. Mal 1963 3 Zst III 43/63 - ln diesem Heft. Bereits ln früheren Entscheidungen hat sich das OG wiederholt mit der Praxis der Anwendung mildernder Umstände auseinandergesetzt. Vgl. OGSt Bd. 2, S. 236; Bd. 3, S. 289. Vgl. audi die Urteile des BG Rostock vom 2. Mai 1963 und des Stadtbezirksgerichts Berlin-Weißensee vom 13. Mai 1963 in diesem Heft. Anstrengungen unternahm, um die schädlichen Folgen zu beseitigen. Auf der subjektiven Seite können als Milderungsgrund z. B. geringe Schuld oder auch die Tatsache angesehen werden, daß der Täter zu seiner Handlung herausgefordert wurde. So etwa, wenn der Täter durch Austausch von Zärtlichkeiten und zudringliches Verhalten der Geschädigten zu Unzuchtshandlungen ermuntert wurde5. Damit wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters auf das wirkliche Tatgeschehen bezogen. Das ist auch die Voraussetzung dafür, daß gerechte, der sozialistischen Strafpolitik entsprechende Entscheidungen gefällt werden, die die Werktätigen auch in vollem Maße verstehen. In den Urteilen wird auch sehr oft zur Begründung mildernder Umstände angeführt, daß die Handlung im Widerspruch zum bisherigen positiven Verhalten des Angeklagten stehe oder daß die Tat eine einmalige Entgleisung darstelle. So heißt es in der Stellungnahme des Kreisgerichts Grimmen zu einem Urteil, das einen Täter wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Unzucht zu einem Jahr Gefängnis bedingt bestrafte: „Die bedingte Verurteilung wurde ausgesprochen, weil die Straftat eine einmalige Entgleisung darstellt und dem sonstigen Verhalten des Angeklagten wesensfremd ist.“ Dieses Beispiel zeigt, daß die Formulierungen aus dem Beschluß des Staatsrates vom 30. Januar 1961 fälschlich als genereller Milderungsgrund aufgefaßt wurden. Im Beschluß des Staatsrates dienen diese Formulierungen lediglich dazu, die graduelle Unterschiedlichkeit und Schwere der Verbrechensgruppen in der DDR inhaltlich zu kennzeichnen und voneinander abzugrenzen. Dabei geht aus dem Beschluß eindeutig hervor, daß als einmalige Entgleisung leichte Gesetzesverletzungen gemeint sind, aber niemals schwere Verbrechen. Die Gerichte bemühen sich in stärkerem Maße, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Gewaltverbrechen aufzudecken und in den Urteilen nachzuweisen. Daraus werden dann aber oft falsche Schlußfolgerungen für das Zustandekommen der Tat gezogen. So werden bei Sexualverbrechen Umstände im Verhalten der Geschädigten in einer Weise herausgestellt, daß dadurch die Verantwortung des Täters für seine Handlung unberechtigt eingeschränkt wird. Das zeigt sich in folgendem Beispiel: Ein 22jähriger Angeklagter versuchte die Geschädigte in seiner Wohnung, wohin er sie eingeladen hatte, gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Als ihm das nicht gelang, schlug er brutal auf die Geschädigte ein. Das Kreisgericht Gera (Stadt) verurteilte ihn wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bedingt. Als Begründung führte das Gericht neben guten Arbeitsleistungen „die äußerst leichtfertige Handlungsweise der Geschädigten“ an. Offenbar vertreten diese Richter die Auffassung, daß eine Frau mit dem Besuch in der Wohnung eines Mannes bereits ihre Bereitschaft zu intimen Beziehungen zu erkennen gibt. Eine solche Auffassung steht im Widerspruch zu unseren sozialistischen Moralanschauungen und den von diesen bestimmten gesellschaftlichen Beziehungen zwischen Mann und Frau in unserer Gesellschaft. Die gleiche Tendenz, eine Art „Mitverschulden“ der Geschädigten für die Tat zu konstruieren, geht auch aus dem bereits zitierten Urteil des Stadtgerichts Berlin hervor, wo die bedingte Verurteilung mit der Bereitwilligkeit der Geschädigten zum Trinken alkoholischer Getränke begründet wird. 5 Vgl. z. B. Urteil des obersten Gerichts vom 2. April 1963 - 2 Zst HI 9/63 - (NJ 1963 S. 278). 423;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 423 (NJ DDR 1963, S. 423) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 423 (NJ DDR 1963, S. 423)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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