Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 412

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 412 (NJ DDR 1963, S. 412); I, I 2. Wenn bei Erlaß des Scheidungsurteils nicht alle Voraussetzungen für die beantragte Unterhaltsregelung gegeben sind und die Wiederherstellung der zur Zeit fehlenden Arbeitsfähigkeit des Antragstellers nicht mit hinreichender Sicherheit abzusehen ist, dann kann das Gericht über den zur -Entscheidung reifen Scheidungsantrag vorweg durch Teilurteil befinden und je nach Lage der Umstände entweder nur über die Unterhaltsregelung verhandeln oder in entsprechender Anwendung von §§ 148 ff. ZPO das Verfahren über den Unterhaltsanspruch aussetzen. OG, Urt. vom 6. September 1962 1 ZzF 46/62. Die Ehe der Parteien, aus der zwei bereits volljährige Kinder hervorgegangen sind, ist auf Antrag des Klägers mit Urteil des Kreisgerichts vom 12. Januar 1962 geschieden worden. Da die verklagte Ehefrau im ersten Kechtszug einen Antrag auf Unterhaltszahlung nicht gestellt hat, enthielt auch das Urteil des Kreisgerichts keinen hierauf bezüglichen Ausspruch. Die Verklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, zunächst nur mit dem Antrag auf Abänderung des kreisgerichtlichen Urteils und Abweisung des Scheidungsbegehrens des Klägers. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 1962 hat sie außer diesem Antrag auch den Hilfsantrag gestellt, für den Fall der Scheidung den Kläger zu verurteilen. ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 150 DM für die Dauer von zwei Jahren am 5. eines jeden Monats an die Verklagte zu zahlen. Das Bezirksgericht hat die Berufung der Verklagten zurückgewiesen. In der Urteilsformel hat das Gericht über den Hilfsantrag der Verklagten nicht entschieden. Nur in den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dem Antrag habe nicht stattgegeben werden können, da die Verklagte nicht unterhaltsbedürftig sei. Sie stehe in einem Arbeitsrechtsverhältnis; bis März 1962 sei sie ganztägig mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von etwa 440 DM beschäftigt gewesen. Später sei sie zwar nur halbtägig tätig gewesen, verdiene aber auch so monatlich noch 216 DM. Beide geschiedenen Ehegatten seien grundsätzlich verpflichtet, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Dafür seien auch auf seiten der Verklagten die Voraussetzungen vorhanden, da sie eine verantwortungsvolle Tätigkeit ausübe. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik gestellte Kassationsantrag. Er betrifft lediglich die Regelung des Unterhalts der Verklagten und verlangt, das Urteil des Bezirksgerichts insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzu verweisen. Der Antrag wird damit begründet, daß das Urteil in prozessualer wie materieller Hinsicht das Gesetz insoweit verletze, als es nicht über den Antrag der Verklagten auf Unterhalt erkannt und sich mit ihrem Vorbringen zur Begründung dieses Antrags nur unzureichend befaßt habe. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Über die Lebens- und Einkommensverhältnisse der Parteien ergeben die Akten folgendes: Beide Parteien sind im Jahre 1912 geboren. Der Kläger ist Lagersachbearbeiter und hat ein monatliches Bruttoeinkommen von 545 DM. Die Verklagte hat erst Anfang 1959 eine Berufsarbeit aufgenommen. Die Brutto- und Nettobeträge ihres Verdienstes als Stenosachbearbeiterin im Jahre 1961 ergeben sich aus einer Bescheinigung ihres Betriebes. Danach hatte die Verklagte, solange sie ganztägig arbeitete, ein monatliches Einkommen von brutto 480 DM, netto 430,10 DM. Aus der Lohnbescheinigung ergibt sich jedoch, daß sie bereits im Jahre 1961 während einiger Monate erkrankt war. Dazu hatte sie vorgetragen, sie sei gesundheitlich noch nicht wiederhergestellt. Der behandelnde Belriebsarzt habe ihr vorgeschlagen, nur halbtags zu arbeiten. In dieser Weise arbeite sie seit April 1962 und habe deshalb in diesem Monat nur 216 DM brutto verdient. Dies habe ihr der Betrieb mit einer Bescheinigung bestätigt, während sich ihre Brutto- und Nettoverdienste in den Monaten Januar bis März 1962 aus einer weiteren Lohnbescheinigung des Betriebes ergäben. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 1962 trug die Verklagte vor, sie sei zur Zeit krankgeschrieben und erhalte nur Krankengeld. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 1962 überreichte sie eine ärztliche Bescheinigung des Krankenhauses C. Innere Abteilung vom 14. Mai 1962, wonach sie gesundheitlich nicht in der Lage sei, ihre bisherige Arbeit weiter auszuführen. Im Schlußtermin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 1962, in dem die Verklagte ihren bereits erwähnten Hilfsantrag auf Unterhaltszahlung stellte, hat das Gericht die Parteien nur über die vom Kläger geltend gemachten Scheidungsgründe vernommen. Bei dieser Sachlage war es zunächst fehlerhaft, daß das Bezirksgericht es unter Verletzung von § 13 Abs. 1 und 3 EheVO, § 13 Abs. 1 Ziff. 3 EheVerfO unterlassen hat, auch in seinem Ausspruch über den fristgemäß gestellten Hilfsantrag der Verklagten auf Zahlung von Unterhalt zu erkennen. Hielt es diesen Antrag nicht für begründet, so hätte es ihn in der Urteilsformel zurückweisen müssen. Aber auch in der Sache selbst ist die in den Entscheidungsgründen dargelegte Auffassung des Bezirksgerichts über diesen Anspruch fehlerhaft, jedenfalls aber bisher nur ungenügend fundiert. Entgegen der von der Verklagten behaupteten Sachlage geht das Gericht davon aus, daß der Verklagten ein Unterhaltsanspruch deshalb nicht zustehe, weil sie halbtags arbeite, ein monatliches Bruttoeinkommen von 216 DM beziehe und infolgedessen nicht unterhaltsbedürftig sei. Diese Voraussetzungen lagen, wenn der Inhalt der Bescheinigung des Krankenhauses beachtet wurde, nicht mehr eindeutig vor. Selbst wenn bei Schluß der mündlichen Verhandlung die Verklagte nur krankgeschrieben gewesen sein oder etwa noch halbtags gearbeitet haben sollte, war dem Gericht immerhin bekannt, daß sie nach fachärztlicher Auffassung in Zukunft nicht arbeitsfähig sein würde. Richtig ist allerdings, daß die fachärztliche Bescheinigung des Krankenhauses nicht ausreichte, um sich bereits ein abschließendes Urteil darüber bilden zu können, wie es zur Zeit und in naher Zukunft mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Verklagten bestellt sein werde. Dann hätte aber das Gericht eine kreis- oder spezialärztliche Untersuchung der Verklagten veranlassen müssen, um nach Eingang des Untersuchungsbefundes endgültig über den Hilfsantrag entscheiden zu können. Statt dessen hat sich das Gericht erkennbar auf den Standpunkt gestellt, die Verklagte werde alsbald wieder gesund und arbeitsfähig werden. Dafür fehlte es jedoch an jeder Grundlage. Die Verklagte hat im Kassationsverfahren sogar behauptet, sie sei bereits Ende Mai 1962 von einer Ärztekommission für arbeitsunfähig erklärt worden, was auch mündlich im Schlußtermin vorgebracht worden sei, und zwar unter Betonung, daß eine Invalidisierung der Verklagten nicht in Betracht kommen könne, da sie noch nicht fünf Jahre in Arbeit gestanden habe. Es war das ein Umstand, der im gegebenen Falle besondere Beachtung verdient hätte, da die Verklagte nach Erschöpfung der Leistungen der Sozialversicherung (das Krankengeld beträgt etwa 105 DM monatlich) auf Leistungen der öffentlichen Fürsorge angewiesen wäre. Nach Lage der Sache kam daher dem Unterhaltsantrag der Verklagten eine erhöhte Bedeutung zu. Dadurch, daß sich das Gericht mit einigen unzureichenden, den 412;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 412 (NJ DDR 1963, S. 412) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 412 (NJ DDR 1963, S. 412)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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