Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 410

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 410 (NJ DDR 1963, S. 410); ÖZcchtsyjr editing Strafrecht §§ 222 Abs. 4, 278 Abs. 1 StPO. Ein vom Angeklagten unmittelbar nach Urteilsverkündung mündlich erklärter Rechtsmittelverzicht kann unwirksam sein, wenn das Instanzgericht es unterlassen hat, die Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu erteilen. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 26. April 1963 102 d BSB 35/63. Durch Urteil des Stadtbezirksgerichts wurden die Angeklagten wie folgt verurteilt: Wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Schädigung gesellschaftlichen Eigentums durch Unterschlagung und fortgesetzten versuchten Betrugs gern. §§28, 29 StEG, §43 StGB der Angeklagte Klaus G. zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten, die Angeklagte Brigitte G. zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten. Das Urteil wurde in Gegenwart beider Angeklagten verkündet Das Protokoll enthält folgenden Vermerk: „Rechtsmittelbelehrung ist erteilt! Der Angeklagte G. erklärt um 16.35 Uhr ich nehme das Urteil an; die Angeklagte G. erklärt um 16.35 ich nehme das Urteil an.“ Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Angeklagten. Sie begründen die Zulässigkeit der Berufung damit, daß sie zum Zeitpunkt des Rechtsmittelverzichts die Tragweite ihrer Erklärung nicht überblicken konnten. Sie seien sich über den Inhalt des Rechtsmittelver-zichls nicht im klaren gewesen; sie hätten nicht angenommen, daß sie mit dem mündlichen Verzicht schon ihre Rechte vergeben hätten. Sie seien der Auffassung gewesen, hierzu hätte es wie in allen Fällen bei ihren Vernehmungen in diesem Strafverfahren ihrer Unterschrift bedurft. Dies hätten sie auch noch einwenden wollen, jedoch hierzu keine Gelegenheit mehr gehabt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, daß der von den Angeklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragte Rechtsanwalt nach der Hauptverhandlung bevollmächtigt wurde und zwei.Tage später laut Vermerk der Geschäftsstelle des Stadtbezirksgerichts Akteneinsicht genommen hat. Er hat ferner dienstlich versichert, daß die Angeklagten unmittelbar nach Verkündung des Urteils erster Instanz im Büro des Rechtsanwaltskollegiums erschienen und dort erklärten, sie seien sich über den Rechtsmittelverzicht nicht im klaren gewesen. Die Berufung ist zulässig. Aus den Gründen; Der im Protokoll vermerkte Rechtsmittelverzicht beider Angeklagten ist aus folgenden Gründen unwirksam: Das Protokoll enthält lediglich den Vermerk: „Rechtsmittelbelehrung ist erteilt.“ Wenngleich aus diesem Vermerk nichts über den Inhalt der mündlich erteilten Belehrung entnommen werden kann, ist diese Formulierung allgemein üblich und nicht zu beanstanden. Wie beide Angeklagten in der Berufungsverhandlung erklärten, ist ihnen jedoch im Anschluß an die mündlich erteilte Rechtsmittelbelehrung kein Formblatt, welches gleichfalls eine solche Belehrung enthält* ausgehändigt worden. Bereits vorher hatte sich der Senat durch Rückfrage bei der Protokollführerin erster Instanz über die Richtigkeit dieser Erklärung informiert. Damit ist die Strafkammer ihrer Pflicht, die Angeklagten umfassend und unmißverständlich über die ihnen im Strafverfahren zustehenden Rechte zu informieren, nicht nachgekommen. Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 14. April 1962 - 2 Uz 12/61 - (NJ 1962 S. 454) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es ganz allgemein herrschende Rechtsansicht sei, die Rechtsmittelbelehrung in Schriftform zu erteilen. Es hat die Gültigkeit dieses Hinweises für den Strafprozeß ausdrücklich hervorgehoben. Diese Praxis wird auch bei den Berliner Gerichten weitgehend geübt. Der vorliegende Fall zeigt jedoch, daß die sich aus dem Gesetz zwingend ergebende Notwendigkeit der strikten Beachtung der Rechte der Angeklagten noch nicht durchgehend beachtet wird. Das gibt Veranlassung, nochmals die richtige Handhabung der Rechtsmittelbelehrung durch Gerichte, deren Entscheidungen Rechtsmitteln unterliegen, zu erläutern. Die Belehrung ist zunächst entsprechend § 222 Abs. 4 StPO vom Gericht selbst vorzunehmen. Dabei hat es die aus der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erfahrungen über die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seine intellektuellen Fähigkeiten, aber auch den Zustand bzw. die Aufnahmefähigkeit des Angeklagten, der noch unter dem Eindruck der unmittelbar vorangegangenen Urteilsverkündung steht, zu beachten. Das gilt in ganz besonderem Maße in den Verfahren, in denen der Angeklagte nicht durch einen Verteidiger vertreten ist. Daran anschließend ist dem Angeklagten da Formblatt mit der Rechtsmittelbelehrung zu übergeben und der Empfang im Protokoll zu vermerken. In der Regel wird der Vorsitzende darauf hinzuwirken haben, daß der Angeklagte vor Erklärung seines etwaigen Rechtsmittelverzichts den Inhalt des Formblatts gründlich zur Kenntnis nimmt. Es ist unzweckmäßig, den Angeklagten auf die Möglichkeit des Rechtsmittelverzichts hinzuweisen, und unzulässig, vom unschlüssigen Angeklagten durch Fragestellung eine solche Erklärung etwa zu erwirken. Eine solche Handhabung steht mit der Strafprozeßordnung nicht in Einklang da diese ausdrücklich nur eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel vorschreibt. Damit endet die mündliche Verhandlung (§§ 218 Abs. 2, 222 Abs. 4 StPO). Die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Darlegung beweist der vom Senat festgestellte Ablauf im vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren. Beide Angeklagte, erstmalig vor Gericht, haben nach ihren glaubwürdigen Aussagen die möglicherweise richtig erteilte Belehrung falsch verstanden. Sie fühlten sich vor die Alternative gestellt, entweder sofort das Urteil anzunehmen oder aber auf jeden Fall Berufung einlegen zu müssen. Die weitere Möglichkeit, sich die Sache mehrere Tage gründlich zu überlegen, war ihnen aus der Form der Belehrung nicht bewußt geworden. Beide erklärten sich nun in der unwiderlegten Annahme, daß ein wirksamer Verzicht ohnehin nur durch ihre Unterschrift besiegelt werden könnte, mit dem Urteil einverstanden. Hinsichtlich der Unterschriftsleistung gingen sie davon aus, daß auch bei ihren bisherigen Beschuldigtenvernehmungen ihre Unterschrift erforderlich war. Vorbehalte, die sie gleich nach der Annahme des Urteils machen wollten, sah das Gericht nach ihren Erklärungen unter Hinweis auf die bereits eingetretene Rechtskraft als unbeachtlich an. Daraufhin suchten die Angeklagten unmittelbar im Anschluß an die Verhandlung das Rechtsanwaltskollegium auf. Bei diesem Sachverhalt ist davon auszugehen, daß die Angeklagten infolge unvollständig erteilter Belehrung, also aus Verschulden des Gerichts, zur Anerkenntnis des Urteils bewogen worden sind, die sie gar nicht wollten. Dabei ist die Unerfahrenheit beider Angeklagten in gerichtlichen Dingen zu berücksichtigen, insbesondere aber auch der Zustand der mitangeklagten Ehefrau, die ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erster Instanz wegen ihres Gesundheitszustands (Schwangerschaft im sechsten Monat) bereits während der Verhandlung um eine Pause bitten mußte. Nicht zuletzt diese Tatsache hätte für das Gericht Veranlassung sein müssen, eine voreilige Erklärung der Angeklagten zum Urteil überhaupt zu unterbinden und sie ausdrücklich auf die Bedenkfrist von sieben Tagen zu verweisen. Nach alledem ist infolge Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts die sonst form- und fristgerechte Berufung zulässig. 410;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 410 (NJ DDR 1963, S. 410) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 410 (NJ DDR 1963, S. 410)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen.

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