Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 408

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 408 (NJ DDR 1963, S. 408); det das Gericht (vgl. hierzu den Beschluß des BG Halle vom 1. Juni 1962 - BSR 86/62 NJ 1962 S. 452), wobei der Staatsanwalt in Verwirklichung seiner Aufsichtsfunktion über den Strafvollzug das Recht und die Pflicht hat, Stellung zu dem Antrag zu nehmen. Aber auch das Gericht ist in jedem Falle verpflichtet, vor Beschlußfassung die schriftliche oder mündliche Erklärung des für die Sache zuständigen Staatsanwalts einzuholen (§ 30 StoO). In einer so entscheidenden Frage sollte stets eine schriftliche Erklärung durch den Staatsanwalt abgegeben werden. Um eine bedingte Strafaussetzung richtig und unter Beachtung aller gesetzlich festgelegten Voraussetzungen begründen zu können, ist es erforderlich, die im Strafvollzug anzulegenden Gefangenen- bzw. Führungsakten ordentlich zu führen und regelmäßige Führungsvermerke einzutragen. Das Studium des vollständigen Urteils ist für den Erzieher im Strafvollzug unerläßlich, um die Persönlichkeit des Strafgefangenen und sein Verhalten im Strafvollzug allseitig und gründlich einschätzen zu können. In Verbindung mit den im täglichen Umgang mit dem Strafgefangenen über ihn gewonnenen Erkenntnissen bietet das die Gewähr, die bedingte Strafaussetzung richtig anzu wenden. LOUIS SCHAUDT, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Cottbus Einbeziehung Dritter in ein arbeitsrechtliches Verfahren gern. § 22 Abs. 1 AGO Paul vertritt in NJ 1963 S. 198 die Auffassung, daß das Gericht in Arbeitsrechtssachen bei der Feststellung eines durch den Betriebsleiter oder durch einen anderen leitenden Mitarbeiter verursachten materiellen Schadens nicht nur durch eine Gerichtskritik auf die Durchführung erforderlicher Veränderungen in der Arbeitsweise Einfluß nehmen könne,, sondern auch die Möglichkeit habe, den Verantwortlichen in das schwebende Verfahren gern. § 22 Abs. 1 AGO einzubeziehen. Im letzteren Falle hält er es für zulässig, „gleichzeitig mit der Verkündung des Urteils festzustellen, welche Konsequenzen ' sich im Hinblick auf die materielle Verantwortlichkeit des am Streitfall und seinen materiellen Auswirkungen Schuldigen ergeben“, * und ihn im Rahmen seiner materiellen Verantwortlichkeit zu verurteilen. Diese Ansicht steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Obersten Gerichts in seinem Urteil vom 17. August 1962 (NJ 1963 S. 29 ff.). Das Oberste Gericht hat in der damals zur Entscheidung stehenden Arbeitsrechtssache die Einbeziehung tines Dritten zum Zwecke der gleichzeitigen Entscheidung über einen gegen ihn bestehenden Anspruch für unzulässig erklärt.* Diese Feststellung erfolgte einmal deshalb, weil der angebliche Anspruch gegen den einbezogenen Dritten nicht arbeitsrechtlichen, sondern zivilrechtlichen Charakter trug, so ® daß das Arbeitsgericht für eine Entscheidung über diesen Anspruch nicht zuständig war. Weiterhin hat das Oberste Gericht zur Auslegung des § 22 Abs. 1 AGO ausgeführt, daß die Einbeziehung eines Dritten in ein anhängiges arbeitsrechtliches Verfahren immer nur dazu führen könne, „das anhängige, durch die Klage dem Inhalt und Umfang nach bestimmte Verfahren vollständig zu erledigen“, nicht aber dazu, mit Hilfe der Einbeziehung eines Dritten „ein völlig neues, selbständiges Verfahren durch das Arbeitsgericht selber einzuleiten“. Um die Einleitung eines solchen, durch die bisherigen Anträge der Streitparteien in keiner Weise bereits anhängig gemachten Verfahrens würde es sich aber handeln, wenn das Arbeitsgericht im Sinne der Ausführungen von Paul den Mitarbeiter einer Streitpartei zu dem Zwecke in das Verfahren einbeziehen würde, um gleichzeitig auch über eine etwaige Verpflichtung des Dritten aus materieller Verantwortlichkeit zu entscheiden. Außerdem läge eine Mißachtung der erzieherischen Funktion der Konfliktkommission vor, weil zunächst sie über die materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen beraten sollte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es einem Arbeitsgericht gestattet sein soll, der zuständigen Konfliktkommission das ihr gesetzlich zuerkannte Recht auf Behandlung solcher Streitfälle abzuschneiden, indem es den Fall auf dem Wege des § 22 Abs. 1 AGO bei Gelegenheit eines anderen arbeitsrechtlichen Verfahrens ohne weiteres an sich zieht. Im Interesse der weiteren Stärkung der Konfliktkommissionen muß vielmehr im Sinne der Feststellungen des angeführten Urteils des Obersten Gerichts die Berechtigung der Einbeziehung eines Dritten zum Zwecke der Entscheidung über seine etwaige Haftung aus materieller Verantwortlichkeit verneint werden. JOACHIM RÜDIGER. Justitiar der Deutschen Notenbank Sachliche Zuständigkeit und Zulässigkeit des Rechtswegs * Vgl. dazu auch das Urteil des Obersten Gerichts vom 15. März 1963 - Za 6/63 - in diesem Heft. - D. Red. Häufig gibt es in der Praxis noch Zweifel, ob eine Zivilstreitigkeit vor das Staatliche Vertragsgericht oder vor das Zivilgericht gehört. So erhob z. B. ein Rechtsanwalt vor der Zivilkammer des Stadtbezirksgerichts Berlin-Pankow im Auftrag einer PGH Klage gegen eine Konsumgenossenschaft, die von dieser PGH angeblich empfangene Ware nicht bezahlen wollte. PGHs und Konsumgenossenschaften sind aber sozialistische Genossenschaften und demzufolge sozialistische Betriebe im Sinne des § 2 des Vertragsgesetzes. Uber Streitigkeiten aus ihren wechselseitigen Beziehungen hat gern. § 14 der VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts vom 18. April 1963 (GBl. II S. 293) das Staatliche Vertragsgericht zu entscheiden. Das hatte der Rechtsanwalt bei seiner Klageerhebung offensichtlich übersehen. Das Zivilgericht hat die Klage der PGH wegen sachlicher Unzuständigkeit durch Prozeßurteil abgewiesen, obwohl es sich hier gar nicht um die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts, sondern um die der Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 3 GVG vom 17. April 1963) handelt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn für Streitigkeiten aus wechselseitigen Beziehungen zwischen sozialistischen Betrieben gern. § 14 der VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts vom 18. April 1963 (GBl. II S. 293) in Verbindung mit der gemeinsamen Rundverfügung Nr. 2/59 des Ministers der Justiz und des Vorsitzenden des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts über die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Gerichten und dem Staatlichen Vertragsgericht (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1959, Nr. 2/3, S. 4) ausschließlich das Vertragsgericht funktionell zuständig ist. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist von den Gerichten von Amts wegen zu prüfen. Gemäß § 3 GVG entscheiden die Gerichte über die Zulässigkeit des Rechtswegs. § 274 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO kennt ausdrücklich die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, die als prozeßhindernde Einrede von den Parteien auch noch nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden kann, da der Verklagte auf diese Einrede nicht wirksam verzichten kann. 408;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 408 (NJ DDR 1963, S. 408) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 408 (NJ DDR 1963, S. 408)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel jeder Beschuldigte weitere Kenntnisse von politisch-operativer Relevanz, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Straftat, deren er verdächtig ist, stehen.

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