Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 401

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 401 (NJ DDR 1963, S. 401); Trucjau. dar Qasatzefabuncf Dr. HEINZ PÜSCHEL, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Garantie beim Einzelhandelskauf im künftigen Zivilrecht Zugleich eine Betrachtung zur Vereinheitlichung von Gewährleistung und Garantie im Entwurf des ZGB der CSSR In den Vorarbeiten zum Kaufrecht des neuen Zivilgesetzbuchs der DDR ist nach dem Ergebnis der bisherigen Kommissionsarbeit aus prinzipiellen theoretischen und praktischen Erwägungen heraus eine Vereinheitlichung der nach dem geltenden Zivilrecht getrennten Institute des Gewährleistungsrechts (§§ 459 ff. BGB) und der Garantie1 vorgesehen. Hierüber hat bereits eine verhältnismäßig breite Diskussion stattgefunden, in der die Konzeption einer einheitlichen, unter der Bezeichnung „Garantie“ vorzunehmenden Regelung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für Qualitätsmängel beim Kauf2 gebilligt worden ist3. Gegen sie hat sich neuerdings Osterland gewandt, der die Vereinheitlichung von Gewährleistung und Garantie für eine überspitzte und einseitige Lösung hält4. Nach seiner Auffassung muß eine solche Vereinheitlichung daran scheitern, daß eine Garantiezeit nur unter Würdigung der technischen Eigenarten des Einzelprodukts ökonomisch zweckmäßig bestimmt werden könne, und dies auch nur für*' mehr oder weniger lange Zeiträume5. Gerade unter dem Gesichtspunkt der von Osterland vorgetragenen Argumente ist ein Blick auf die Grundsätze der Verantwortlichkeit für Mängel der Ware beim Einzelhandelskauf sehr aufschlußreich, wie sie in dem inzwischen fertiggestellten ersten Entwurf eines neuen Zivilgesetzbuchs der CSSR6 entwickelt wird. Der Entwurf bemüht sich um eine wirkliche Vereinheitlichung von Gewährleistung und Garantie, nicht lediglich um eine Zusammenfassung zweier verschiedener Rechtsinstitute in einem Gesetzbuch. Der Entwurf zeigt, daß die Einheitlichkeit des neuen Rechtsinstituts der Garantie der Festlegung ökonomisch zweckmäßiger Garantiezeiten, die den technischen Eigenarten des Einzelprodukts entsprechen, durchaus nicht im Wege steht. Zum Verständnis dieses Gesetzentwurfes, welcher im Gegensatz zum künftigen ZGB der DDR7 nur die zivilrechtlichen Beziehungen der Bürger, insbesondere zu den sozialistischen Dienstleistungs- und anderen wirtschaftlichen oder kulturellen Organisationen umfaßt, sei zunächst hervorgehoben, daß er bei der Regelung des Einzelhandelskaufs der zivilrechtlichen Sicherung der qualitätsgerechten Belieferung des 1 Zur Theorie und Praxis der Garantie beim Einzeihandelskauf nach geltendem Recht vgl. Stolz, Die Garantie für technische Gebrauchsgüter, Berlin 1959. 2 vgl. hierzu PosCh, „Gedanken zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen“, NJ 1959 S. 454; derselbe, Neugestaltung des Kaufrechts, Berlin 1961, S. 205 ff.; derselbe, „Die Neuregelung der Mängelansprüche des Käufers im Zivilgesetzbuch“, NJ 1961 S. 487 ff.; Lengwinat. „Gewährleistung und Garantie in der Praxis“, Vertragssystem 1962, Heft 9, S. 260; Heft 10, S. 304; Amold/Streit, „Gewährleistung und Garantie in den Beziehungen zwischen dem Konsumgüter-Binnenhandel und der Produktion“, Staat und Recht 1963, Heft 4, S. 636 ff; 3 Vgl. Püschel, „Ergebnis der Schöffenschulung über Fragen der Zivilgesetzgebung“, Der Schöffe 1962, Heft 3, S. 92 ff.; Beyer, „Zur Garantiezeit im künftigen Kaufrecht“, NJ 1961 S. 783; Bergmann, „Zur Ausgestaltung des Garantieanspruchs im künftigen ZGB“, NJ 1962 S. 540. 4 Osterland, „Zur Regelung der Rechtsin stitute Gewährleistung und Garantie“, Vertragssystem 1963, Heft 4, S. 105 ff. 6 Ebenda, S. 107. 6 Entwurf des Zivilgesetzbuchs mit Begründung, herausgegeben vom Ministerium der Justiz in Prag. 7 Vgl. Drews/Püschel/Schumann, „Einige Schlußfolgerungen aus dem 17. Plenum des ZK der SED für die Zivilgesetzgebung“, Staat und Recht 1963, Heft 1, S. 156. Kunden von vornherein großes Augenmerk schenkt. Er fordert nicht nur allgemein, daß die verkaufte Sache mangelfrei zu sein, besonders den technischen Normen zu entsprechen und die in ihrer Beschreibung angeführten Eigenschaften zu besitzen hat, er gewährt dem Bürger vielmehr auch konkrete Rechte zur Überprüfung de?!' Ware auf ihre einwandfreie Qualität, darunter den Anspruch auf Vorführung eines zum Kauf angebotenen Gerätes. Er verpflichtet den Einzelhandel, den Käufer mit speziellen Bedienungsvorschriften vertraut zu machen mit der Sanktion der Schadensersatzleistung bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung! und ihn auf vorhandene Mängel der Ware ausdrücklich hinzuweisen. Das einheitliche Rechtsinstitut der Garantie und die Voraussetzungen des Garantieanspruchs Der Entwurf des ZGB der CSSR spricht sich klar für ein einheitliches Institut der Garantie im Sinne einer einheitlichen, jedem Bürger verständlichen Regelung der Verantwortlichkeit für Mängel der Ware aus. Der entscheidende Ansatzpunkt für diese Vereinheitlichung muß bereits in den Voraussetzungen gewonnen werden, unter denen die Verantwortlichkeit eintritt. Der Entwurf bringt das dadurch zum Ausdruck, daß eine Ei~-zelhandelsorganisation dem Käufer gegenüber für die Mängel verantwortlich ist, „die die verkaufte Sache bei der Übernahme hat oder die sich in der Garantiezeit zeigen“. Der wesentliche Fortschritt, der mit diesem Vorschlag erzielt wird, besteht darin, daß nicht mehr allein auf die Mangelfreiheit der Ware im Augenblick des Gefahrüberganges, also der Übergabe an den Käufer, abgestellt wird (wie bei der Gewährleistung nach § 459 BGB), sondern die Verantwortlichkeit des Verkäufers für die einwandfreie Qualität der Ware erstreckt sich auch darauf, daß an der Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums, der Garantiefrist, bei ihrer Benutzung kein Mangel auftritt. Es wäre verfehlt, darin lediglich eine Umkehrung der Beweislast zu seheri. Zwar führt es ohne Zweifel zu einer Verstärkung der Rechtsstellung des Käufers, wenn dieser bei einer Mängelrüge nicht mehr den Nachweis zu erbringen hat, daß die Ware im Zeitpunkt ihrer Übergabe Fehler aufgewiesen hat, sondern wenn umgekehrt bei Auftreten eines Mangels in der Garantiezeit der Verkäufer oder der Hersteller, wenn er sich von seiner Verantwortlichkeit entlasten will, den Beweis dafür zu führen hat, daß der Mangel auf einer unsachgemäßen Behandlung der Ware beim Käufer beruht. Das ist jedoch nicht die Kernfrage einer Konzeption der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für Verletzung der Qualitätsanforderungen beim Einzelhandelskauf. Diese hat vielmehr in erster Linie die Sicherung für die volle Gebrauchsfähigkeit der Ware und damit die reale Erfüllung der Pflichten des Verkäufers zum Ziel. Osterland sieht hinter der für die Gewährleistungsansprüche des BGB nach § 477 maßgeblichen Verjährungsfrist die Überlegung, „daß eine Sache, die zu einem gewissen Zeitpunkt völlig in Ordnung ist und auch in sich keine Ursachen für später auftretende Mängel ent- 401;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen. Die Genehmigung für Besuche von Strafgefangenen ein- schließlich der Besuchstermine erteilen die Leiter der zuständigen Abteilungen der Abteilung Besucher aus der erhalten den Besuchserlaubnisschein. Die Besuchstermine sind durch die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung mit dem Leiter der Untersuchungsorgane des der des der Bulgarien und des der Polen Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Feindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage als entscheidende Voraussetzung zur Erfüllung des übertragenen. Klassenauftrages, die Entwicklung einer zielstrebigen, den Aufgaben, Anforderungen und Bedingungen entsprechenden politisch-ideologischen und parteierzieherischen Arbeit mit dem Angehörigen, die konsequente Durchsetzung der auf dem zentralen Führungsseminar insgesamt gestellten Aufgaben zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit tragen die Leiter eine besonders hohe Verantwortung.

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