Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 399

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 399 (NJ DDR 1963, S. 399); Wenn hier die Bedeutung der operativen Tätigkeit der Bezirksgerichte für die Anleitung und Kontrolle der Rechtsprechung besonders hervorgehoben wird, so nicht deshalb, um sie als Hauptmethode der Leitung heraus-zustellen, sondern um der noch bei einigen Richtern vorhandenen Auffassung entgegenzutreten, operative Tätigkeit sei nicht erforderlich, die Leitung der Rechtsprechung könne an Hand von Berichten und Entscheidungen der Kreisgerichte, der Analyse der zweitinstanzlichen Rechtsprechung u. ä., also nur vom Papier her vorgenommen werden. Das ist ebenso falsch wie eine Überbetonung der Bedeutung der operativen Tätigkeit. Die operativen Leitungsmethoden dienen wie die anderen Methoden der Weiterentwicklung der Rechtsprechung der Bezirks- und Kreisgerichte, damit diese ständig in Übereinstimmung mit der gesamten gesellschaftlichen Entwicklung steht. Ein solcher Entwicklungsstand der Rechtsprechung kann nicht mit einer Leitungsmethode erreicht werden dazu bedarf es der Ausschöpfung des ganzen Reservoirs der Erfahrungen und Methoden, die so angewendet werden müssen, daß sie sich gegenseitig ergänzen. Dabei wird es von der konkreten Aufgabenstellung abhängen, welchen Methoden jeweils der Vorzug zu geben ist. Verschiedentlich ist die Frage aufgeworfen worden, ob künftig allein die Inspektionsgruppe des Bezirksgerichts operativ tätig sein soll. Meines Erachteps ist die operative Tätigkeit praktisch auf allen Arbeitsgebieten, für die das Bezirksgericht in Anleitung der Kreisgerichte verantwortlich ist, erforderlich, d. h. sowohl hinsichtlich der Rechtsprechung als auch hinsichtlich der sonstigen Aufgaben, wie Kaderarbeit, Anleitung der Notare, der Sekretäre usw. Bereits diese breite Aufgabenstellung zeigt, daß sich die Arbeit der Inspekteure und der Richter ergänzen muß. Soweit sich unmittelbar aus der zweitinstanzlichen Rechtsprechung heraus operative Einsätze notwendig machen, sollten die Richter, die an der Entscheidung des Bezirksgerichts mitwirkten, beteiligt werden, da sie den besten Einblick in dfe zu behandelnden Probleme haben, während sich die Inspekteure erst mit dem Stoff vertraut machen müßten. Umgekehrt wird die operative Tätigkeit der Inspekteure Hinweise darauf geben, welche Probleme vom Bezirksgericht durch Entscheidungen geklärt werden müssen, in welcher Richtung Qualifizierungsmaßnahmen allgemeiner Art oder für bestimmte Richter vorzunehmen sind usw. Die1'Richter des Bezirksgerichts müssen auch Gelegenheit haben, die Wirksamkeit ihrer Entscheidungen selbst festzustellen. Der unmittelbare Eindruck guter Ergebnisse oder kritischer Auseinandersetzungen über . Mängel ihrer Arbeit wird zu einer schnelleren Erhöhung des Niveaus der Anleitung der Kreisgerichte auch durch die Rechtsprechung des Bezirksgerichts führen. Es sei aber nochmals betont, daß bei der Anwendung der verschiedenen Leitungsmethoden die Proportionen gewahrt werden müssen. Hauptaufgabe der Richter ist die unmittelbare Rechtsprechung, ihre Arbeit in den Senaten, während die Inspekteure mehr operativ tätig sein werden. Revisionen durch das Bezirksgericht Eine wichtige Methode der operativen Anleitung und Kontrolle der Rechtsprechung ist die Revision. Hier gibt es langjährige Erfahrungen des Ministeriums der Justiz und der Justizverwaltungsstellen, die inhaltlich genutzt werden müssen. Der Staatsratserlaß erwähnt zwar die Methode der Revision nur für das Ministerium der Justiz und nicht für die Bezirksgerichte. Jedoch ergibt sich aus der Aui-gabenstellung für die Bezirksgerichte die Notwendigkeit umfassender Untersuchungen der Arbeit der Kreisgerichte, und das kann m. E. durch Revisionen geschehen. Die von den Bezirksgerichten und dem Ministerium der Justiz durchzuführenden Revisionen haben viel Gemeinsames. Das ergibt sich daraus, daß die Aufgaben, die zentral in zwei Verantwortungsbereiche, den des Obersten Gerichts und den des Ministeriums der Justiz, unterteilt sind, bei den Bezirksgerichten zusammenlaufen. So muß das Bezirksgericht auch solche Arbeitsgebiete überprüfen, die in den Verantwortungsbereich des Ministeriums der Justiz fallen, z. B. Leitungstätigkeit der Direktoren, Kaderarbeit, Schöffenarbeit, Unterstützung der Konflikt- und Schiedskommissionen. Zusammenarbeit mit den Volksvertretungen usw. Dabei ergibt sich aus der Aufgabenstellung der Gerichte, daß Inhalt und Grundlage jeder Arbeit eines Richters die Rechtsprechung ist. Sie ist in letzter Konsequenz stets das Spiegelbild des Entwicklungsstandes der Arbeit des Gerichts bzw. des Richters. Sollen bestimmte Arbeitsgebiete eines Gerichts oder Richters eingeschätzt werden, so muß also die Untersuchung der Rechtsprechung Ausgangspunkt sein. Eine solche Überprüfung und Einschätzung der Rechtsprechung ist deshalb gleichzeitig Kaderarbeit, Erziehung und Qualifizierung unserer Richter. Auch das zeigt die engen Beziehungen zwischen den Revisionen des Ministeriums der Justiz und denen der Bezirksgerichte. Der Unterschied zwischen den bezirksgerichtlichen Revisionen und denen des Ministeriums der Justiz liegt vor allem in der Zielsetzung. Dient die Untersuchung und Analyse der Rechtsprechung durch das Bezirksgericht in erster Linie der unmittelbaren Anleitung der Rechtsprechung, so wird das Ministerium bei seinen Revisionen als Organ des Ministerrats tätig. Selbstverständlich werden sich auch bei jeder Revision des Ministeriums bestimmte Ergebnisse für die Anleitung der Rechtsprechung ergeben; sie müssen dann dem Obersten Gericht zur Verfügung gestellt werden. Es ist deshalb erforderlich, daß sich zwischen dem Obersten Gericht und dem Ministerium der Justiz eine enge Zusammenarbeit entwickelt und die sich aus der Arbeitsplanung ergebenden speziellen Aufgaben koordiniert und die Arbeitsergebnisse ausgetauscht werden. Meines Erachtens sind auch gemeinsame Einsätze beider Rechtspflegeorgane möglich und nützlich. Das Bezirksgericht Dresden hat bereits im I. Quartal 1963 eine Revision der Tätigkeit von zwei Kreisgerichten durchgeführt und dabei unbeschadet einiger Mängel wichtige neue Erfahrungen in der Anwendung dieser operativen Leitungsmethoden gesammelt. Die Revision geschah unter folgenden wesentlichen Gesichtspunkten: A. Gibt es Erscheinungen des Dogmatismus und des Formalismus in der Rechtsprechung? B. Wie wird die gesellschaftliche Wirksamkeit der Verfahren gesichert? C. Wie ist das politische und fachliche Niveau der Richter einzuschätzen? 1. Leitungstätigkeit des Direktors a) Richterdienstbesprechungen, Anleitung und Kontrolle der Rechtsprechung b) Geschäftsverteilungsplan c) Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen d) Politische Massenarbeit e) Schöffenarbeit f) Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft g) Zusammenarbeit mit den Untersuchungsorga- nen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 399 (NJ DDR 1963, S. 399) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 399 (NJ DDR 1963, S. 399)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? erfordert auch die systematische Erhöhung der Qualität der Planung des Klärungsprozesses auf allen Leitungsebenen und durch jeden operativen Mitarbeiter.

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