Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 383

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 383 (NJ DDR 1963, S. 383);  anderen Warenverlusten bzw. -minderungen) durch die Kaution voll gedeckt und daher eine materielle Schädigung des sozialistischen Eigentums ausgeschlossen ist. Bei relativ geringen Entnahmen eines sonst verantwortungsbewußt arbeitenden Kommissionshändlers kann, wenn der Wert der für den persönlichen Verbrauch entnommenen Waren durch die Kaution gedeckt wird, im Einzelfall die Verbrediensqualität gemäß § 8 StEG fehlen. Diese Erwägungen gelten auch für Geschäftseinrichtungen, die dem Kommissionshändler vom sozialistischen Handelsorgan zur Verfügung gestellt wurden. 2. Weit komplizierter ist die strafrechtliche Beurteilung, wenn die Kommissionshändler vom Verkaufserlös Gelder für sich verwenden. Der oben genannte Muster-Kommissionshandelsvertrag sah im Unterschied zu der ausdrücklichen Festlegung über den Eigentumscharakter der Ware (§ 1 Abs. 3) hinsichtlich des Erlöses für die Waren keine spezielle Regelung vor. Daraus war zu entnehmen, daß die durch den Verkauf der Waren erlangten Gelder in das Eigentum des Kommissionshändlers übergehen. Der betreffende sozialistische Handelsbetrieb hatte danach nur einen im einzelnen genau geregelten schuldrechtlichen Anspruch auf Abführung der Geldbeträge3 * * 6. Durch eine Anweisung des Ministers für Handel und Versorgung vom 15. März 1961 wurde jedoch die dem Muster-Kommissionshandelsvertrag zugrunde liegende Richtlinie dahingehend geändert, daß künftig die durch Verkauf der Waren vereinnahmten Erlöse unmittelbar sozialistisches Eigentum werden1. Gleichzeitig wird ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Berechtigung des Kommissionshändlers, die vereinbarte Provision von den vereinnahmten Erlösen abzuziehen, davon nicht berührt wird. Durch diese normative Regelung ist ab 15. März 1961 das von den Kommissionshändlern vereinnahmte' Geld sozialistisches Eigentum geworden. Der Kommissionshändler kann sich davon seine Provision in der vereinbarten Höhe (aber nur in dieser Höhe!) nehmen. Bei diesen objektiv bestehenden Eigentumsverhältnissen wäre also auch hinsichtlich der Entnahme von die Provision übersteigenden Beträgen eine Unterschlagung (Veruntreuung) von sozialistischem Eigentum gern. § 29 StEG möglich und nach den vorstehenden Gesichtspunkten zu prüfen. Wir hätten damit eine einheitliche strafrechtliche Behandlung der unbefugten Entnahme von Waren und Geld durch den Kommissionshändler. ln der Praxis der Handels- und Justizorgane ist diese Anweisung und die veränderte Rechtslage jedoch bis auf den heutigen Tag teilweise nicht bekannt. Die auch der strafrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten mit den jeweiligen Kommissionshändlern abgeschlossenen Verträge waren vielfach nach dem oben genannten Muster-Kommissionshandelsvertrag ohne die Klausel hinsichtlich der Eigentumsregelung des Erlöses abgefaßt. Die Beteiligten (Kommissionshändler, sozialistischer Handelsbetrieb und später auch die Justizorgane) gingen dementsprechend in solchen Fällen irrtümlich davon aus, daß der Kommissionshändler an dem vereinnahmten Geld Eigentum erwirbt was eine Unterschlagung ausschließen würde3. 3 So auch das Oberste Gericht und Thurner, a. a. O. 1 Vgl. Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1961. Heft 15, S. 106. 6 Ohne hier im einzelnen auf die Verantwortlichkeit für diesen Zustand eingehen zu wollen, scheint es doch offensichtlich, daß von seiten zentraler Organe ernste Versäumnisse bei der Propagierung und Erläuterung dieser entscheidenden Änderung der Rechtslage zu verzeichnen sind. Eine in Vorbereitung befindliche, den Kommissionshandel einheitlich regelnde VO wird helfen, die rechtlichen Unklarheiten zu beseitigen. Es gibt daher eine Reihe von Fällen, in denen bei den betreffenden Kommissionshändlern ein von ihnen nicht zu vertretender und deshalb strafrechtlich zu beachtender Irrtum über eine relevante Rechtstatsache, nämlich über den Eigentumscharakter des entnommenen Geldes, besteht. Sofern ihnen nicht nachgewiesen werden kann, daß sie die vereinnahmten Gelder zum Zeitpunkt der Tat für sozialistische Vermögenswerte gehalten haben, entfällt schon aus diesem Grunde die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Unterschlagung (Veruntreuung). Indessen ist damit nicht absolut und unter allen Umständen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen. Denn die grobe Verletzung bestimmter vertraglicher Pflichten mit nachteiligen Folgen für das sozialistische Eigentum bleibt bestehen und ist gegebenenfalls selbständig strafrechtlich zu würdigen, namentlich unter dem Gesichtspunkt einer Untreue zum Nachteil von sozialistischem Eigentum gern. § 29 StEG (§ 266 StGB). Denn der § 266 StGB war ja gerade dazu geschaffen worden, auch bestimmte vertraglich und damit schuldrechtlich geregelte Vermögensbeziehungen vor kriminellen Anschlägen zu schützen. Bekanntlich setzt der Tatbestand der Untreue und hier kommt insbesondere der sog. Treuebruchstatbestand in Betracht voraus, daß der Täter auf Grund eines Rechtsverhältnisses (hier des Kommissionsvertrages) bestimmte Pflichten hat, fremde Vermögensinteressen (hier die des sozialistischen Handelsorgans) wahrzunehmen. Solche Pflichten hat der Kommissionshändler ohne Zweifel, und der Mustervertrag hat die wichtigsten ausdrücklich formuliert. So schreibt § 6 Ziff. 1 des Vertrages vor: „Der Kommissionshändler ist verpflichtet, bei Durchführung des Kommissionshandels die sich aus der Verwaltung von Volkseigentum ergebende erhöhte Sorgfaltspflicht wahrzunehmen.“ Unter Ziff.3 werden dann eine Anzahl spezieller Pflichten aufgeführt, darunter die der Abführung der Tageserlöse, der Mitteilung bei Gefährdung der Kommissionsware, der Abführung von endgültig festgestellten Überschüssen u. a. Soweit eine vorsätzliche Verletzung dieser vertraglichen Pflichten, insbesondere der Grundpflicht des § 6 Ziff. 1, zu einem ebenfalls vom Vorsatz umfaßten Vermögensschaden zum Nachteil des sozialistischen Eigentums führt (Kausalzusammenhang), kommt die Anwendung des Untreuetatbestandes in Betracht. Eine über die vertraglich eingeräumte Hauptbefugnis des Warenverkaufs im eigenen Namen für Rechnung des sozialistischen Handelsbetriebes hinausgehende besondere Selbständigkeit und Entscheidungsbefugnis des Kommissionshändlers zu fordern, wäre abwegig. (Diese Merkmale können dann eine besondere Bedeutung haben, wenn es um die Abgrenzung der Untreue von der Unterschlagung geht, die hier nicht zur Diskussion steht.) Natürlich wird nicht jedes eigenmächtige Verwenden des Verkaufserlöses aus den Waren, nicht jedes Vorenthalten der vertraglich gebotenen Abführung bereits eine Untreue darstellen. Vielmehr ist auch hier die Kaution zu berücksichtigen. Werden vereinnahmte Gelder in den Grenzen der tatsächlich gestellten und auch durch andere Warenverluste nicht geschmälerten Kaution nicht abgeführt (eine Pflichtverletzung gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. c des Mustervertrages), so entsteht dem sozialistischen Eigentum in der Regel kein Vermögensschaden. Der sozialistische Handelspartner kann sich notfalls aus der Kaution befriedigen. Hier wird man nur schuldrechtliche Konsequenzen zu ziehen brauchen. Übersteigen dagegen die vorenthaltenen Geldeinnahmen die Höhe der vorhandenen Kaution (f/3 des Warenbestandes) haben sie demnach schon beträchtliche Ausmaße angenommen , so liegt darin eine der- j * 383;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Weisungen des Staatsanwaltes über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit Anlässen zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch optisch im Gesetz entsprochen. Tod unter verdächtigen Umständen. Der im genannte Tod unter verdächtigen Umständen als Anlaß zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph, Ziffer bis Strafprozeßordnung sein, die Festnahme auf frischer Tat sowie die Verhaftung auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls.

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