Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 382

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 382 (NJ DDR 1963, S. 382); verneint wird, weil durch die vom Kommissionär zu zahlende Kaution eine hinreichende Deckung und Sicherheit gegeben werde und es nur darauf ankomme, daß der sozialistische Vertragspartner sich bei ersten Anzeichen von Minusdifferenzen um deren Klärung bemühen müsse. Dieser Standpunkt geht von einem Idealfall aus und verkennt, daß es durchaus auch Fälle geben kann, wo es der Kommissionär versteht, durch bestimmte Manipulationen zunächst falsche Inventurergebnisse auszuweisen, oder wo in dem Zeitraum zwischen zwei Inventuren über die gegebene Deckung hinaus Bargeldbeträge entnommen werden. Diese Feststellung schwächt allerdings in keiner Weise die Kritik an dem Verhalten der Konsumgenossenschaft in der vorliegenden Sache ab, wie sie bereits vom Kreisgericht geübt wurde. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, daß die Angeklagte außer der von ihr nicht bestrittenen Unterschlagung von Waren im Werte von etwa 1 000 DM sich weiterhin auch der Untreue schuldig gemacht hat. Der Umfang dieser strafbaren Handlung erfaßt jedoch nicht etwa den Betrag von 11 000 DM, sondern strafrechtlich relevant unter dem Gesichtspunkt der Untreue ist das Verhalten der Angeklagten erst von dem Zeitpunkt an, da sie genau wußte, daß die einbehaltene Provision nicht mehr zur Deckung der von ihr unrechtmäßig einbehaltenen Beträge ausreichte. (Wird ausgeführt.) Da überdies die Unterschlagung der Ware sich zugleich aus den dargelegten Gesichtspunkten als Untreue darstellt, war die Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue teilweise in Tateinheit mit Unterschlagung nach § 29 StEG zu verurteilen. (Es folgen Ausführungen zur Strafzumessung.) Anmerkung: Die Entscheidung des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt beschäftigt sich mit einer sehr aktuellen, aber auch komplizierten rechtspolitischen Frage: der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Kommissionshändlerh. Es ist bedauerlich, daß von einigen und nicht einmal strafrechtlichen Äußerungen dazu vor längerer Zeit abgesehen1 diese Problematik in der „Neuen Justiz“ bisher noch nicht geklärt oder zumindest erörtert worden ist. Dabei gibt es doch wie auch das vorstehende Urteil zeigt recht unterschiedliche Auffassungen und demzufolge auch unterschiedliche Entscheidungen. Die Auseinandersetzung mit der politischen Bedeutung des Kommissionsvertrages geschieht im vorliegenden Urteil nur oberflächlich, so daß die Argumentation des Gerichts nicht voll überzeugt. Ausgangspunkt der Erörterung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Kommissionshändlern muß die Überlegung sein, wie durch die richtige Rechtsanwendung der Prozeß der Einbeziehung der privaten Einzelhändler in die weitere sozialistische Umgestaltung des Handels gefördert und unterstützt werden kann. Entscheidungen, die hierzu ergehen, müssen wie das gesamte Strafverfahren überhaupt dazu beitragen, den Kommissionshandel weiter zu festigen, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kommissionshändler und seinem sozialistischen Vertragspartner enger zu gestalten, aber auch das Verantwortungsbewußtsein des Kommissionshändlers sowohl für das ihm anvertraute sozialistische Eigentum als auch für die Lösung seiner Aufgaben bei der Versorgung der Bevölkerung entwickeln helfen. Dabei ist zwischen der überwiegenden Mehrzahl der Kommissionshändler, die auch aus ihrer Berufsehre heraus strikt ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen und ehrlich mit den sozialistischen Handelsorganen Zusammenarbeiten, und solchen zu unterscheiden, die die Form des Kommissionshandels auszunutzen versuchen, um sich persönlich auf Kosten des sozialistischen Eigentums zu bereichern. Von ihren gesellschaftsschädlichen Machenschaften, durch die sie auch das Ansehen der Kommissionshändler bei der Bevölkerung beschmutzen, distanzieren sich auch öffentlich die ehrlich arbeitenden Kommissionshändler. Unter Berücksichtigung dieser Grundorientierung sind im einzelnen verschiedene Besonderheiten und rechtliche Situationen zu unterscheiden, die sich aus dem Muster-Kommissionshandelsvertrag2 ergeben und die auch für die strafrechtliche Beurteilung bedeutsam sind: 1. Die dem Kommissionshändler zweckbestimmt zur Veräußerung an die Endverbraucher übergebenen und anvertrauten Waren sind gemäß § 1 Ziff. 3 des Vertrages Volkseigentum (bzw. im Falle der Kommission für Rechnung der Konsumgenossenschaften genossenschaftliches sozialistisches Eigentum). Eine vorsätzliche Entnahme solcher Waren ohne Bezahlung durch den Kommissionshändler kann folglich den Tatbestand der Unterschlagung (Veruntreuung) von sozialistischem Eigentum gemäß § 29 StEG erfüllen. Dabei ist jedoch folgendes in Betracht zu ziehen: Gemäß § 2 des Vertrags stellt der Kommissionshändler zur Sicherung der übergebenen Waren eine Kaution, an die sich das sozialistische Handelsorgan als Kommittent im Falle des Verlustes bzw. der Minderung der Waren hält; denn der Kommissionshändler ist gemäß § 7 des Vertrags grundsätzlich für jede Minderung und für jeden Verlust der in seiner Verwahrung befindlichen Waren verantwortlich (soweit er im Einzelfall nicht nachweisen kann, daß ihn keine Schuld trifft). Bei einer eigenmächtigen Warenentnahme durch den Kommissionshändler innerhalb der Grenzen der vorhandenen Kaution kann dem sozialistischen Eigentum in der Regel kein materieller Schaden entstehen. Darauf verwiesen einige angeklagte Kommissionshändler bzw. ihre Verteidiger und schlußfolgerten daraus, daß eine sich in diesen Grenzen bewegende und auf alte Gewohnheiten zurückzuführende Warenentnahme keine strafrechtliche Verantwortung nach sich ziehen könne. Dieser Einwand ist abwegig, und zwar nicht nur deshalb, weil die Kaution nicht dazu bestimmt ist, eigenmächtige Warenentnahmen zu decken, sondern der Sicherung der Waren vor- anderen Verlusten dient. Der Hauptfehler dieses Einwands ist ein anderer: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit unterscheidet sich von der zivilrechtlichen oder arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit gerade dadurch, daß es nicht allein um die Erstattung eines materiellen Schadens oder die Aufrechterhaltung und Sicherung bestimmter Eigentümerrechte und -befugnisse geht. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit geht von dem kriminellen Angriff auf die Eigentumsbeziehungen aus und nicht in erster Linie davon, ob ein Schaden entstanden ist, entstehen konnte oder ob er wiedergutgemacht wurde. Die Tatsache allein, daß sich die Warenentnahme innerhalb der Grenzen der Kaution hält, schließt somit eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Unterschlagung nicht aus. Jedoch müssen in jedem Einzelfall die Umstände der Tat genau geprüft werden, um die Gesellschaftsgefährlichkeit und ihren Grad richtig bestimmen zu können. Unter diesem Gesichtspunkt ist es von Bedeutung, ob der Wert der eigenmächtig entnommenen Waren (neben 1 Vgl. OG, Urt. vom 13. Mai 1958 - 1 Zz 198 57 - in: NJ 1959 S. 186, und Thurner, „Bemerkungen zum Kommissionsvertrag mit privaten Einzelhändlern“, NJ 1959 S. 406. 2 Veröffentlicht in: Verlügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1959, Heft 1, Sonderdruck 111/59. 3'82;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 382 (NJ DDR 1963, S. 382) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 382 (NJ DDR 1963, S. 382)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen des Leitersud er Abteilung sowie der dienstlichen Bestimmungen für die Durchsetzung des operativen Untrsyciiungshaftvollzuges - der polii t-isch ideologische und politisch operative Bildungsund Srzi ehungsprozeB, der die Grundlage für die qualifizierte In- dexierung der politisch-operativen Informationen und damit für die Erfassung sowohl in der als auch in den Kerblochkarteien bildet. Der Katalog bildet zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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