Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 379 (NJ DDR 1963, S. 379); Zeuge S., der den Angeklagten im Ermittlungsverfahren vernommen hat, in der Hauptverhandlung aussagte, der Angeklagte habe bei Vernehmungen mehrfach geäußert: „Bei Gericht wird es sich schon herausstellen.“ Trotzdem wäre dem Bezirksgericht in der Auffassung, daß das Geständnis und nicht der Widerruf richtig ist, dann zu folgen, wenn die Möglichkeit der Verursachung des Brandes durch andere Personen ausgeschlossen wäre. Das ist jedoch nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung nicht der Fall. Das Bezirksgericht hat als wahr unterstellt, daß die Zeugin M. und die Zeugin B. im Vorraum zur Meisterstube „unaufhörlich“ Zigarettenreste haben wegfegen müssen und die Zeugin B. zur Zeugin M. geäußert habe: „Wunderst du dich noch, daß es gestern gebrannt hat? Das mußte ja sq kommen, wenn immer so viel Zigarettenstummel in dem Vorraum so nahe an der Holzwolle auf dem Boden liegen.“ Daraus geht hervor, daß Angehörige des Betriebes durch Wegwerfen von Zigarettenresten in dem mit leicht brennbaren Materialien gefüllten Vorraum zur Meisterstube immer wieder leichtfertig eine Brandgefährdung herbeiführten. Daß auch diese Unsitte zur Verursachung eines solchen Brandes führeh konnte, bestätigten die Ergebnisse der Rekonstruktion, bei der mit einem Zigarettenrest Holzwolle zur Entzündung gebracht wurde. Die Möglichkeit der Brandverursachung auf die vorerwähnte Art würde jedoch ausscheiden, wenn dem Angeklagten nachgewiesen wäre, daß nur er und kein anderer den Brand verursacht hat. Die Feststellungen des Bezirksgerichts sind ungenügend und weisen Widersprüche auf. Im IJrteil des Bezirksgerichts wird hierzu gesagt: „Nachweisbar hat auch in der Zeit von 21.00 Uhr bis zum Bemerken des Brandes niemand mehr die Meisterstube betreten und damit auch nicht den Vorraum, außer natürlich dem Täter. Das ergibt sich aus der Zeugenaussage M.“ Diese Feststellungen finden weder im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens noch der gerichtlichen Beweisaufnahme eine Stütze. Die Aussage der Zeugin M.: „Als ich mit dem Meister durch die Abteilung lief, waren alle an ihren Arbeitsplätzen“, läßt einen so weitgehenden Schluß nicht zu. Einmal würde diese Feststellung ebenfalls auf den Angeklagten zutreffen. Zum anderen spricht die Zeugin von einer Abteilung. Im Betrieb gab es jedoch drei Abteilungen. Die Zeugin sagt weiter aus, daß sie gegen 21.30 Uhr zusammen mit dem Meister G. die Meisterstube verlassen habe, um mit der Arbeitskollegin Sch. eine Angelegenheit zu besprechen. Sie sei nach etwa fünf Minuten zurückgekehrt, und etwa zehn Minuten nach ihrer Rückkehr habe sie den Brand bemerkt. Wenn die Zeugin demnach überhaupt etwas dazu aussagen kann, ob die Arbeiter an ihren Arbeitsplätzen waren, so nur für den Zeitraum von fünf Minuten, wo sie sich in den Produktionsräumen aufgehalten hat. Die Zeugin sagte zwar aus, daß nach ihrer Rückkehr keine Arbeiter die Meisterstube betreten haben; ob jedoch in dieser Zeit von irgendeinem Betriebsangehörigen der Vorraum betreten wurde, konnte die Zeugin nicht aussagen, da sie gar nicht in der Lage war, das Betreten des Vorraumes durch einen Betriebsangehörigen festzustellen. Neben dem Vorraum der Meisterstube liegt aber die Toilette, die, wie die Zeugin im Ermittlungsverfahren ausgesagt hat, von den Arbeitern der Presserei, Schneiderei und auch der Stanzerei aufgesucht wird. Die Zeit von zehn Minuten, die die Zeugin sich nach ihrer Rückkehr in der Meisterstube aufgehalten hat, hätte zur Verursachung und Entwicklung des Brandes genügt, da nach der Rekonstruktion etwa fünf Minuten benötigt wurden, um die Holzwolle mit einem Zigarettenrest zur Entzündung zu bringen. Aus all dem ergibt sich, daß aus der Aussage der Zeugin M. der Schluß, daß alle Arbeiter sich an ihren Arbeitsplätzen befunden hätten und somit als Verursacher des Brandes ausscheiden, nicht gezogen werden kann. Das gleiche trifft auch für die Ergebnisse der Befragungen der zur Zeit der Brandstiftung im Betrieb tätigen Arbeiter zu. Abgesehen davon, daß verschiedene Arbeiter, wie z. B. die Zeugen Gr., Sch. und N., gar nicht danach gefragt wurden, ob sie vor Ausbruch des Brandes den Arbeitsplatz verlassen haben, kann dies den Aussagen verschiedener anderer Zeugen auf Grund ihrer Unbestimmtheit ebenfalls nicht entnommen werden. So konnten sich die gemeinsam an einer Presse tätigen Arbeiter W., Ma. und We. nicht erinnern, ob außer We. einer von ihnen den Arbeitsplatz verlassen habe. Dagegen geht aus der Aussage des Zeugen F. hervor, daß Ma. in der fraglichen Zeit die Kantine aufgesucht und sich Tee geholt habe. Dies habe den Zeugen veranlaßt, das gleiche zu tun. In bezug auf den dort als Pförtner tätigen Zeugen K. ist ebenfalls nicht festgestellt, wo sich der Zeuge zu dieser Zeit aufgehalten hat. Danach aber trifft zumindest hinsichtlich der hier genannten Zeugen die Feststellung nicht zu, sie hätten sich zum fraglichen Zeitpunkt an ihrem Arbeitsplatz befunden. Weiterhin gibt es in den Aussagen verschiedener im Ermittlungsverfahren vernommener Zeugen erhebliche Widersprüche (wird im einzelnen ausgeführt). ** Das Bezirksgericht hat sich in seinem Urteil insbesondere auf die Aussagen des Angeklagten vom 13. April gestützt. Es hätte dabei aber auch erkennen müssen, daß diese Aussage des Angeklagten einige Widersprüche aufweist, die Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen lassen (wird ausgeführt). Es geht aus dieser Aussage auch nicht hervor, wieso der Angeklagte, der als Nichtraucher gilt, eine halbe Zigarette bei sich führte und wann und bei welcher Gelegenheit er die andere Hälfte der Zigarette rauchte. Da er die angerauchte Zigarette in seiner Arbeitskleidung trug, müßte er die erste Hälfte annehmbar im Betrieb geraucht haben. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte das den Arbeitskollegen, die den Angeklagten nur als Nichtraucher kennen, auffallen müssen. Dies wird auch von dem Zeugen K. in einem anderen Zusammenhang bestätigt. Hätte der Angeklagte andererseits mit Vorbedacht und in der Absicht einen Brand zu legen, die halbe Zigarette in seine Arbeitskleidung gesteckt, so wäre seine Aussage wiederum insoweit nicht zutreffend, daß er den Entschluß zur Tat erst am Tattage üm 21.00 Uhr gefaßt habe. Außerdem hätte er sich in diesem Falle annehmbar einen günstigeren Zeitpunkt für die Tatausführung gewählt, zumal er wußte, daß die Zeugm M. gegen 22.30 Uhr, also vor Beendigung seiner Schicht, den Betrieb verließ. Außerdem konnte er von seinem Arbeitsplatz aus jederzeit den Eingang zur Meisterstube beobachten. Nach alledem kann die Täterschaft des Angeklagten nicht als festgestellt erachtet werden. § 73 StGB; § 1 StEG. Bei tateinheitlicher Verletzung mehrerer Strafgesetze kann neben der bedingten Verurteilung keine Geldstrafe ausgesprochen werden, wenn das gern. § 73 StGB angewandte oder das daneben tateinheitlich verletzte Gesetz eine Geldstrafe wahlweise nur als Hauptstrafe zulassen. BG Magdeburg, Urt. vom 14. November 1962 III BSB 161/62. Der Angeklagte B. war mit seinem Pkw, von dem er wußte, daß die Bremsen nicht funktionierten, auf eirf anderes Fahrzeug aufgefahren. Dabei wurde der Pkw des Angeklagten beschädigt; die Zeugin K. erlitt meh- 379;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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