Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 374

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 374 (NJ DDR 1963, S. 374); einzelnen Fall eine Ehe nicht zu retten ist, so wird doch ein richtiger Einfluß auf das Kollektiv dort zur Entwicklung des gesellschaftlichen Bewußtseins beitragen und vielleicht verhindern, daß aus ähnlichen Gründen weitere Konflikte entstehen. Wir müssen aber auch berücksichtigen, daß es manchmal gerade das Kollektiv ist, das begünstigende Bedingungen für die Zerrüttung einer Ehe geschaffen hat, z. B. dadurch, daß dort allgemein falsche Moralauffassungen herrschen, daß außereheliche Beziehungen als harmlos oder selbstverständlich angesehen werden, daß sogar sogenannte Betriebsverhältnisse geduldet oder gefördert werden. Im Laufe der Zeit stellten wir fest, daß es Betriebe gibt, die durch relativ viele Scheidungsverfahren ihrer Mitarbeiter auffallen. Gerade in solchen Fällen ist eine Hinzuziehung des Kollektivs einmal zur Aufdeckung der Ursachen, aber auch zur erzieherischen Einwirkung auf das Kollektiv selbst zur Beseitigung der Ursachen notwendig. In geeigneten Fällen wird man auch einmal eine Auswertung eines Eheverfahrens in einem solchen Bereich organisieren müssen, um auf einen größeren Kreis von Menschen einzuwirken. Der Anwalt sollte hierbei stets mitwirken. Wir müssen uns aber immer dessen bewußt sein, daß es in einem Eheverfahren um die intime Lebenssphäre der Bürger geht, daß wir also in besonderem Maße mit Zurückhaltung und Taktgefühl sowohl bei der Aufdeckung der Ursachen als auch beim Versuch ihrer Beseitigung und der erzieherischen Einflußnahme auf den Ehepartner Vorgehen müssen. Das gilt insbesondere bei der Einbeziehung eines Kollektivs in das Verfahren. Je weiter das gesellschaftliche Bewußtsein eines Menschen entwickelt ist, um so leichter wird er der kameradschaftlichen Hilfe der Gesellschaft auch bei der Überwindung seiner persönlichen Schwierigkeiten zugänglich sein. Diese Entwicklung kann aber nicht erzwungen werden. Je sorgfältiger die Mitwirkung und Einflußnahme der gesellschaftlichen Kräfte vorbereitet und je behutsamer und verständnisvoller die erzieherische Wirkung ausgeübt wird, um so größer wird der Erfolg sein. Gerade auf diesem Gebiet sollten die beteiligten Rechtsanwälte mit dem Vorsitzenden des Gerichts Zusammenarbeiten und die geeigneten Formen der Einbeziehung beraten. Manchmal werden wir uns auch mit einem gesellschaftlichen Kollektiv auseinandersetzen müssen, wenn es seine Mitwirkung versagt oder aber versucht, falsche und unmoralische Handlungen seines Mitglieds zu unterstützen oder zu vertuschen, weil man sich vor einer Auseinandersetzung mit diesem Mitglied scheut. Das kommt nicht selten in den Fällen vor, in denen ehebrecherische Verhältnisse in demselben Betrieb oder derselben Abteilung geknüpft werden. Die vorbereitende Verhandlung Wenn bereits in den vorbereitenden Schriftsätzen der Rechtsanwälte eine gründliche Analyse der Ehe erfolgt ist, kann das Gericht viel gründlicher an den Aussöhnungsversuch herangehen. In manchen vorbereitenden Verhandlungen wird aber dem Aussöhnungsversuch überhaupt keine Beachtung mehr geschenkt. Das Verfahren beginnt mit dem Sachvortrag der Parteien, dabei wird zugleich so viel Streitstoff in die Verhandlung gebracht, und die Gemüter erhitzen sich so sehr, daß für eine ruhige und sachliche Aussprache, eine Klärung der tatsächlichen Ursachen der Zerrüttung und für die Prüfung der Wege zu ihrer Überwindung keine Möglichkeiten mehr bleiben. Es ist viel besser, wenn das Gericht aus der Kenntnis der bisherigen Vorbereitung des Verfahrens das Gespräch der Beteiligten von vornherein auf die Punkte lenkt, die zur Überwindung des Konflikts erörtert werden müssen, und dabei alles beiseite läßt, was einer Vertiefung des Streites dienen könnte. Das vorbereitende Verfahren muß den Charakter einer gemeinsamen Aussprache haben. Nur dann gewinnt das Gericht den richtigen Kontakt zu den Parteien, um überhaupt helfend und überzeugend wirken zu können. Je größer das Taktgefühl und das Einfühlungsvermögen des Richters ist, um so größer wird sein Erfolg dabei sein. Mehr noch als in allen anderen Verfahren kommt es in Eheverfahren darauf an, den richtigen Ton zu finden, nicht über die Menschen hinwegzureden, auch nicht allgemeine Moralpredigten zu halten, sondern zu versuchen, mit Verständnis die Probleme und Sorgen der Ehepartner zu erkennen. Der Rechtsanwalt muß darauf hinwirken, daß die vorbereitende Verhandlung in diesem Sinne geführt wird. Der Rechtsanwalt muß im vorbereitenden Verfahren die Möglichkeit haben, aktiv mitzuwirken. Er muß diese Möglichkeit aber auch ausnutzen. Die Mitwirkung des Anwalts soll sich daher nicht auf den Sachvortrag und die Aufzählung der Zerrüttungsmomente beschränken, die schon schriftsätzlich vorgetragen sind. Der Anwalt sollte vielmehr aus seiner Kenntnis aus der Vorbesprechung mit dem Mandanten die Ursachen der Ehezerrüttung erörtern, damit das Gericht die Möglichkeit hat, sich mit diesen Ursachen zu beschäftigen. Gerade dadurch unterscheidet sich ja der Vortrag des Anwalts von dem der Prozeßparteien, daß er in seinen Ausführungen eine Analyse der Ursachen des Konflikts vorträgt, während die Mandanten selbst meist nur geneigt sind, die nach außen zutage getretenen Zerrüttungserscheinungen zu erörtern. Die vorbereitende Verhandlung dient in erster Linie der Aussöhnung der Parteien. Dadurch wird auch die anwaltliche Tätigkeit bestimmt. Auch der Rechtsanwalt sollte alles vermeiden, was zu einer Vertiefung des Konflikts führen könnte. Aus der Verpflichtung des Anwalts, den Interessen seines Mandanten zu dienen, folgt aber auch seine Verpflichtung, einem Aussöhnungsversuch entgegenzuwirken, wenn er hierfür keine genügenden Voraussetzungen sieht. Der Anwalt muß seinen Mandanten auch in der vorbereitenden Verhandlung selbst beraten, und er muß ihm unter Umständen helfen, die Fortsetzung einer tatsächlich zerrütteten Ehe zu vermeiden. Leider werden den Rechtsanwälten manchmal gerade in dieser Hinsicht unbegründete Vorwürfe vom Gericht gemacht. Der Rechtsanwalt muß auch darauf hinwirken, daß bereits in der vorbereitenden Verhandlung die Öffentlichkeit so einbezogen wird, daß damit den Zielen des Eheverfahrens am besten gedient ist. Es ist uns nichts daran gelegen, ein Eheverfahren, vor allem die vorbereitende Verhandlung, vor einem größeren Zuschauerkreis durchführen zu lassen. Es geht darum, das Eheverfahren in e*er solchen Öffentlichkeit zu führen, daß die Erziehungsfunktion des Gerichts erfolgreich erfüllt wird. Die Öffentlichkeit des Verfahrens ist nicht dazu da, Sensationslust und Klatschbedürfnis zu befriedigen oder bestimmten Personen die Möglichkeit zu geben, den Konflikt durch ihre Anwesenheit noch zu verschärfen oder zu vertiefen oder Prozeßparteien in der Aussprache aller ihrer Probleme zu hemmen. Aus der Vorbesprechung mit seinem Mandanten weiß der Rechtsanwalt meist, welche Personen zur Aufklärung der Ursachen und zur Überwindung des Konfliktes helfend beitragen können und welche Personen hier nur hemmend und störend wirken können. Diese Frage sollte er mit dem Vorsitzenden in der Vorbereitung des Verfahrens erörtern, damit gerade solche Bürger zu dem Eheverfahren hinzugezogen werden 374;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 374 (NJ DDR 1963, S. 374) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 374 (NJ DDR 1963, S. 374)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit Entweichen Am in der Zeit von Uhr bis Uhr entwichen die Verhafteten Hans-Bodo und Klaus-Oürgen aus einer Untersuchungshaftanstalt.

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